Entscheiddatum: 01.10.2010Publikationsdatum: 12.10.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7109/2010
{T 0/2}
Urteil vom 1. Oktober 2010
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer.
Parteien
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. September 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-staat im (...) 2010 verliess, von Port Harcourt auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort in Europa gelangte und schliesslich mit dem Zug nach B._______ reiste, wo er am 30. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) um Asyl nachsuchte,
dass er am (...) September in das C._______ transferiert und dort summarisch befragt sowie gleichenorts am (...) September 2010 gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, er stamme aus Nigeria, wo er zuletzt in D._______, River State, gewohnt habe,
dass er zusammen mit einem Partner mit Benzin gehandelt habe, wo- bei sie beim Einkauf von Benzin in E._______ immer wieder von Militanten belästigt worden seien, die sie aufgefordert hätten, bei Ent-führungen mitzumachen,
dass sie sich geweigert hätten, worauf diese ihr Haus in Brand ge-setzt, ihn an einen unbekannten Ort mitgenommen und ihm gesagt hätten, er müsse mit ihnen zusammen Leute kidnappen,
dass er nach einer Woche fortgerannt sei, die Gruppe ihn zwar gesucht, aber nicht gefunden und deshalb sein Haus in D._______ angezündet habe,
dass er deshalb nach Port Harcourt gegangen sei und dort einen Mann kennengelernt habe, welcher seine Ausreise - in dessen Beglei-tung - organisiert habe,
dass sein Geschäftspartner inzwischen getötet worden sei, und er zwar die Polizei informiert habe, diese aber mit den Militanten zusam-menarbeite,
dass er sonst keinerlei Probleme mit der Polizei, der Armee oder den Behörden gehabt habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 29. Septem-ber 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den Kanton Schaff-hausen mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer anordnete,
dass für die Begründung auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Sep-tember 2010 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2010) sinngemäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2010 eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht (aus der [Laien-]Beschwerde geht - auch wenn eine Auseinandersetzung mit der Verfügung des BFM und neue Vorbringen fehlen - klar hervor, dass der Beschwerdeführer eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides beantragt) eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-chenden bestehen (BVGE 2007/8 E. 5.3. in fine),
dass der Beschwerdeführer beim BFM trotz wiederholter und nachdrücklicher Aufforderung keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht und das Bundesamt in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das Fehlen jeglichen Bemühens, die Identität durch solche Pa-piere zu belegen, zum Schluss führen, der Beschwerdeführer sei nicht willens, Ausweisdokumente vorzulegen, beziehungsweise er enthalte den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs.1 Bst. b AsylG) seine Reise- und Identitätspapiere zwecks Verschleierung seiner wahren Identität und zur Er-schwerung oder Verunmöglichung eines allfälligen Wegweisungsvollzuges vor,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Fra-ge gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers auch nach Auffassung des Gerichts unglaubhaft sind und aufs Ganze besehen den Eindruck von Stereotypen machen, wie sie notorisch sind, und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit in keiner Weise standzuhalten vermögen,
dass demnach die vorinstanzlichen Ausführungen zur Unglaubhaftig-keit der Vorbringen vollumfänglich und ohne weiteren Begründungsauf-wand zu schützen sind,
dass sich bei dieser Sachlage Ausführungen zur Asylrelevanz der geschilderten Vorbringen erübrigen, zumal die Rechtsmitteleingabe, wie vorstehend ausgeführt, sich ohne weitere Ausführungen darin erschöpft, die Identität des Beschwerdeführers zu bestätigen und die schweizerischen Behörden nochmals um Asyl zu ersuchen,
dass das BFM folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilte und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-lung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass Wegweisungsvollzugshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG und Art. 83 AuG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung aber zu Recht darauf hingewiesen hat, dass dieser Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen in der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers findet (Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer diese aufgrund des Fehlens jeglichen Be-mühens, seine Identität zu belegen, vorliegend offensichtlich verletzt hat,
dass es dementsprechend nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshinder-nissen in irgendwelchen Ländern zu forschen,
dass die allgemeine Lage in Nigeria einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegensteht,
dass auch keine individuellen Gründe gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug sprechen und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen ist, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner ei-genen Angaben zu seinen familiären und verwandtschaftlichen Verhältnissen sowie seiner beruflichen Aktivitäten in Nigeria über ein trag-fähiges Beziehungsnetz,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht nur zulässig und zumutbar, sondern auch möglich ist, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde - soweit darauf einzutreten ist - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Wittwer
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