Entscheiddatum: 15.11.2024Publikationsdatum: 26.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7108/2024
Urteil vom 15. November 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. November 2024.
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Provinz Dohuk, stellte am (...) Oktober 2024 am Flughafen B._______ ein Asylgesuch.
A.b Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 verweigerte das SEM ihm - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
A.c Am 24. Oktober 2024 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen. Am 30. Oktober 2024 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.
A.d Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er als Kurde seitens der Araber, der Türken und der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) unterdrückt und diskriminiert worden sei. Junge Menschen hätten in Kurdistan keine Lebensperspektiven. Die allgemeine Lage sei sehr instabil und gefährlich, zumal es immer wieder zu Kämpfen zwischen der PKK und der türkischen Armee komme, welche ständig die nordirakischen Dörfer bombardiere. lm Irak respektive in Irakisch-Kurdistan dürfe man keine Kritik an den Behörden äussern. Diese würden die Löhne ihrer Angestellten nicht regelmässig bezahlen, aber diese hätten Angst, deswegen zu protestieren. Einmal sei er zufällig in eine Demonstration von Lehrkräften geraten und habe gesehen, wie respektlos diese von der Polizei behandelt worden seien. Er sei ebenfalls von einem Beamten gepackt und angeherrscht worden; weiter sei bei dieser Veranstaltung nichts passiert. Seine wirtschaftliche Situation im Nordirak sei nicht gut gewesen, weshalb er seit einiger Zeit versuche, nach Europa zu fliehen. Vor zwei, drei Jahren sei er an der türkischen Grenze erwischt worden und von der türkischen Grenzwache massiv geschlagen worden. Danach habe er 15 bis 25 Tage in der Türkei im Gefängnis verbringen müssen. Auch bei einem weiteren Ausreiseversuch sei er von der türkischen Grenzschutzbehörde erwischt worden. Er wolle in einem sicheren und demokratischen Land leben.
A.e Der Beschwerdeführer beklagte sich über Schmerzen an einem Arm (eine Folge der in der Türkei erlittenen Schläge) und einem Bein. Ausserdem reagiere er mit Schlafstörungen und Kopfschmerzen auf stressige Situationen; die Vorstellung, in den Irak zurückgeschickt zu werden, belaste ihn psychisch.
A.f Am 1. November 2024 stellte das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung den Entwurf seines Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Mit Schreiben vom 4. November 2024 wurde auf eine inhaltliche Eingabe verzichtet.
B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 5. November 2024 - gleichentags eröffnet - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C. Der Beschwerdeführer erhob mit englischsprachiger Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. November 2024 Beschwerde gegen den Asylentscheid des SEM. Er beantragte die Aufhebung dieser Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie, eventualiter, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und gemäss Praxis formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung und vorliegend hat die Vorinstanz diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ist daher nicht einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Asylpunkt aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Er berufe sich zur Begrün-dung seines Asylgesuchs auf Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen im Nordirak zurückzuführen seien. Diese würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Ein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang des Vorfalls mit der Demonstration der Lehrkräfte zu seiner Jahre später erfolgten Ausreise sei nicht ersichtlich. Schliesslich seien Asylgründe stets in Bezug auf den Heimatstaat einer Person zu prüfen; die bedauerlicherweise im Drittstaat Türkei erlittenen Nachteile seien deshalb flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 In seinem Rechtsmittel weist der Beschwerdeführer auf die schwierigen Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat und auf die Diskriminierung der kurdischen Minderheit im Irak hin. Kurden sähen sich in seinem Heimatstaat Repression und Gewalt ausgesetzt. Er habe dort gezielte Verfolgungsmassnahmen durch die heimatlichen Behörden und durch nichtstaatliche Akteure erlebt, weil er sich für die Menschenrechte eingesetzt habe, und befürchte, deshalb bei einer Rückkehr in den Irak einer konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. Er möchte sich in der Schweiz ein freies und friedliches neues Leben aufbauen und möchte Positives für die schweizerische Gesellschaft beitragen.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich der Argumentation der Vorinstanz an, welcher der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Das SEM hat korrekt festgestellt, dass seine Asylvorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.).
6.2 Der Beschwerdeführer, der über kein politisches Profil verfügt, war vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat keinen Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG ausgesetzt. Die angeblich in einem Drittstaat (Türkei) erlittenen Nachteile waren und sind für die Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich irrelevant, wie das SEM zutreffend ausgeführt hat (vgl. a.a.O. S. 5).
6.3 Gemäss Akten ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft solchen Verfolgungshandlungen ausgesetzt würde.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 die Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die kurdischen Autonomiegebiete im Nordirak aktualisiert. Dabei wurde festgestellt, dass der Vollzug für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil.
8.4.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden (vgl. SEM-act. 22/10 F30 ff.) wären bei Bedarf offensichtlich im Heimatstaat behandelbar (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 14.8).
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu qualifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um amtliche Rechtsverbeiständung (Art. 102m AsylG) sind - ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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