Entscheiddatum: 26.06.2018Publikationsdatum: 04.07.2018
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7104/2016
Urteil vom 26. Juni 2018 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (...).
A. Die minderjährige Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ - verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) und gelangte am 16. Juli 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 16. August 2016 erfolgte die summarische Befragung zur Person (BZP; Protokoll in den SEM-Akten [...]) und am 6. September 2016 die Anhörung zu ihren Asylgründen (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten [...]) im Beisein ihrer Vertrauensperson.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, an ihrer Schule habe es nur sehr wenige Lehrer gegeben und der Unterricht sei oft ausgefallen. Da für sie und ihre Freundinnen eine gute Schulausbildung sehr wichtig sei, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Hinzu komme, dass ihre Mutter und (...) krank gewesen seien. Zudem würden sich ihr Vater und (...) in (...) aufhalten. Sie und ihre in Eritrea verbliebene Familie hätten von der Landwirtschaft und von gelegentlichen Geldüberweisungen ihres Vaters gelebt. Ursprünglich hätten sie sowohl in C._______ als auch in B._______ ein Haus besessen. Die eritreischen Behörden hätten jedoch (...) - den Grund kenne sich nicht - unter anderem auch ihr Haus in C._______ zerstört und (...) erlassen. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den Behörden gehabt. Als Minderjährige sei sie auch nicht zum Nationaldienst aufgeboten worden. Im September 2015 sei sie beim ersten Ausreiseversuch in D._______ aufgegriffen und für (...) Wochen inhaftiert worden. Dank der Intervention ihrer Mutter, die mit einem Schulzeugnis vorbeigekommen und ihre Minderjährigkeit bestätigt habe, sei sie bedingungslos freigelassen worden. Sie befürchte, nach einer allfälligen Rückkehr wegen ihrer illegalen Ausreise festgenommen und in den Nationaldienst eingezogen zu werden.
B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. Oktober 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen (...) stellten keine asylrelevante Verfolgung dar, weil sie die soziale und wirtschaftliche Situation widerspiegelten, von der ein Grossteil der eritreischen Bevölkerung gleichermassen betroffen sei.
Zur illegalen Ausreise und ihrer Befürchtung, deswegen bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei festzuhalten, dass die Behandlung der Rückkehrenden hauptsächlich davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Bei einer freiwilligen Rückkehr würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung gelangen. Interne Richtlinien sähen für freiwillige Rückkehrer dann Straffreiheit vor, wenn sie zuvor gewisse behördliche Forderungen (Bezahlung der Diasporasteuer, Unterzeichnung des Reueformulars bei dienstpflichtigen Personen) erfüllt hätten. Davon befreit seien insbesondere Personen, die aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden seien. Zwangsweise zurückgeführte Personen könnten ihren Status bei den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Informationen würden darauf hindeuten, dass ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (beispielsweise bei Giffas) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde der Nationaldienststatus geprüft. Dieser sei somit das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Sie habe ausdrücklich erklärt, keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Diese seien auch nicht wegen des Militärdienstes an sie herangetreten. Zudem sei sie ohne Bedingungen wieder freigelassen worden, nachdem sich herausgestellt habe, dass es sich bei ihr um eine minderjährige Person handle. Somit habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Auch sonst würden die Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Beschwerdeführerin habe als Minderjährige das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien. Die blosse Befürchtung der Beschwerdeführerin, zukünftig einmal in den Militärdienst einberufen zu werden, erfülle mangels erforderlicher Intensität die Voraussetzungen für eine Asylgewährung nicht.
C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter (gleichzeitig die Vertrauensperson) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und im Falle ihres Obsiegens die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. Als Beilage liess sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis am 15. Dezember 2016 gut. Dem Rechtsvertreter (gleichzeitig Vertrauensperson der Beschwerdeführerin) räumte sie die Gelegenheit ein, innert gleicher Frist einen Antrag auf Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand zu stellen und dem Gericht diesfalls zu belegen, dass er nicht bereits im Rahmen eines Leistungsvertrages mit den zuständigen kantonalen Stellen für seinen Vertretungsaufwand entschädigt werde.
E. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums ein und erklärte, er verzichte darauf, einen Antrag auf Einsetzung zum amtlichen Vertreter zu stellen.
F. Am 4. September 2017 beantwortete die Instruktionsrichterin eine Anfrage des Rechtsvertreters vom 22. August 2017 zum Verfahrensstand.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die formellen Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe in Bezug auf seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt, erweist sich als unbegründet. Das Gericht befasste sich in diesem Grundsatzurteil mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1).
Diese Regeln waren indessen bei der Praxisänderung vom Sommer 2016 entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin für das SEM aus mehreren Gründen nicht massgebend. So ist festzuhalten, dass die vom SEM vorgenommene Praxisanpassung nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 54 AsylG beschlägt. Hinzu kommt, dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Personen begünstigte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission, ARK). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
Des Weiteren können der angefochtenen Verfügung auch Hinweise auf die Praxisänderung des SEM entnommen werden (vgl. S. 4 f.). Hinzu kommt, dass die Praxisänderung - wiederum in auffälligem Gegensatz zu dem in BVGE 2010/54 zu beurteilenden Verhalten des damaligen Bundesamts für Migration (BFM) - dem Gericht vorgängig kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 bekannt gemacht worden war, die eine umfassende Berichterstattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte (vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmitteilung der SFH vom 27. Juli 2016). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem Gericht im Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das zum Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist.
In materieller Hinsicht ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob das SEM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin (Dispositivziffer 1) ihre Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (Dispositivziffer 3) und den Vollzug als durchführbar qualifiziert (Dispositivziffern 4 und 5) hat. Die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 19. Oktober 2016 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
5.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
5.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund ge-schaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5).
5.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden versucht haben, die Beschwerdeführerin zwangsweise zu rekrutieren. Ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Fokus der Militärbehörden zu geraten, erweist sich deshalb als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung ihres Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Für die blosse Möglichkeit, früher oder später einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, gilt das gleiche. Zudem ergeben sich aus ihren gesuchsbegründenen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Solche sind insbesondere auch nicht in der Inhaftierung der Beschwerdeführerin nach ihrem ersten missglückten Ausreiseversuch zu sehen. Es ergeben sich nämlich keine Hinweise aus den Akten, dass die Behörden die Beschwerdeführerin deshalb als regimefeindlich angesehen hätten, zumal sie nach der Intervention ihrer Mutter ohne weitere Auflagen wieder freigelassen worden sei. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Angesichts dieser Sachlage kann offenbleiben, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise die Beschwerdeführerin Eritrea verlassen hat. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.
5.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es der Beschwerde-führerin nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen vom Amtes wegen verpflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3, m.w.H.).
8.2 Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung darauf beschränken, teilweise unkorrekte Annahmen zum verwandtschaftlichen Beziehungsnetz zu treffen und auf allenfalls zu ergreifende Massnahmen im Vollzugszeitpunkt zu verweisen. Der blosse Hinweis auf das verwandtschaftliche Beziehungsnetz in Eritrea vermag der behördlichen Verpflichtung, von Amtes wegen spezifische Abklärungen zur persönlichen Situation der unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, nicht gerecht zu werden. Das Vorbringen des SEM, die Beschwerdeführerin habe bei der Anhörung ausgesagt, es gehe ihrer Mutter und ihren Geschwistern gut (A16/3 F14), ist insofern unzutreffend, als sie später auf die Frage nach ihren Asylgründen zu Protokoll gab, sie sei unter anderem auch deshalb ausgereist, weil ihr Bruder und auch ihre Mutter krank seien (A16/6 F46). Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin aussagte, ihr Vater und (...) würden nicht mehr in Eritrea, sondern in (...) leben (A16/5 F39). Demnach ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall konkret und von Amtes wegen hätte abklären müssen, ob die Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort oder an einem anderen Ort im Heimatland in ein dem Kindeswohl entsprechendes familiäres Umfeld zurückgeführt respektive anderweitig untergebracht werden kann. Diese konkreten Abklärungen müssen vor Erlass der Verfügung vorgenommen werden, damit sie bei Bedarf gerichtlich überprüft werden können. Dies ergibt sich direkt aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG. Es handelt sich dabei nicht um blosse Vollzugsmodalitäten, die von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr überprüft werden müssen (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht korrekt und vollständig festgestellt hat.
8.3 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach geltender Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE 2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Von der Vorinstanz werden einige Kriterien aus dem von der Rechtsprechung vorgegebenen Katalog gewürdigt, so die relativ kurze Aufenthaltsdauer mit einer damit einhergehenden geringen Integration in der Schweiz. Das SEM äussert sich zudem auch zum Kriterium der Unterstützungsfähigkeit der Kernfamilie und führt dabei aus, es lägen in wirtschaftlicher Hinsicht begünstigende Umstände (Felder und Tiere, die landwirtschaftlich genutzt würden, finanzielle Unterstützung durch ihren in [...] lebenden Vater und [...]) vor, die ebenfalls eine Rückkehr als zumutbar erscheinen liessen. Die Annahme des SEM, wonach die wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen unproblematisch sei, überzeugt indessen nicht, zumal nicht hinreichend abgeklärt wurde, ob sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers tatsächlich noch am Herkunftsort befinden und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Schliesslich ist hinsichtlich des Hinweises, es sei zum Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea dort in Empfang genommen werde und gegebenenfalls Massnahmen angeordnet würden, den erwähnten Anforderungen in keiner Weise zu genügen vermag. Demnach liegt eine als fehlerhaft zu erachtende Würdigung insbesondere des wesentlichen Kriteriums der Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit von allfälligen Bezugspersonen im Heimatland vor; dies als Folge der vorstehend festgestellten mangelhaften Abklärung des Sachverhalts (vgl. E. 8.2).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unvollständig festgestellt und als Folge davon nicht haltbare Erwägungen namentlich zur Frage des Vorhandenseins von geeigneten Bezugspersonen im Heimatland sowie deren Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit gemacht hat. Damit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106 Abs. 1 a und b AsylG). Damit die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf insbesondere die für die Beschwerdeführerin konkret zu erwartende Unterbringung und Versorgung in Eritrea einer vertieften Abklärung. Dabei ist zunächst in Erfahrung zu bringen, ob sich ihre Kernfamilie tatsächlich weiterhin am Herkunftsort aufhält und wenn ja, ob diese bereit und in der Lage ist, die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson oder Institution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist die Beschwerdeführerin - beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung - aufzufordern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls sind zur Feststellung der Situation, die sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erwarten würde, in geeigneter Weise weitere Abklärungen zu treffen.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 S. 5); sie kann und soll aber die Grundlage des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife im Wegweisungsvollzugspunkt auszugehen, weshalb ein diesbezüglicher reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich erscheint.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Wegweisungsvollzugspunkt - unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorbringen im Beschwerdeverfahren sowie des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 - an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
11.1 Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens wären die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 gutgeheissen wurde, und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
11.2 Der Rechtsvertreter verzichtete mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 darauf, einen Antrag auf Einsetzung als amtlicher Vertreter im Sinne von Art. 110a Abs. 3 AsylG zu stellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der hälftig obsiegenden Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Der Rechtsvertreter übt sein Mandat aufgrund seiner Ernennung zur Vertrauensperson durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aus und wird von dieser Behörde für seinen Aufwand entschädigt. Seine Dienstleistung ist für die Beschwerdeführerin folglich unentgeltlich. Deshalb ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 19. Oktober 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi
Versand: