Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 30.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-7081/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...),unbekannte Staatsangehörigkeit, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahre 2009 mit dem Schiff von Lagos in die Türkei gelangt und von dort nach längerem Aufenthalt über Griechenland und Deutschland am 11. Mai 2012 illegal in die Schweiz gelangt ist, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 24. Mai 2012 und der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen vom 4. Dezember 2013 zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, somalischer Staatsangehöriger und in Mogadischu als Sohn einer Ghanaerin und eines Somaliers geboren zu sein,
dass er Somalia zusammen mit seiner Mutter im Alter von sechs Jahren verlassen und sich für ungefähr drei Jahre nach Ghana begeben habe, von wo er nach Nigeria weitergereist sei,
dass er bis zum Jahre 2009 in Lagos gewohnt und dort die Schule besucht habe,
dass er weder mit den nigerianischen Behörden noch mit den Behörden anderer Länder irgendwelche Probleme gehabt habe,
dass er Nigeria verlassen habe, weil er dort mit Mitgliedern einer Sekte Probleme gehabt habe, welche von ihm verlangt hätten, jemanden zu töten, was er verweigert habe, und die ihn gekidnappt und geschlagen hätten (vgl. Akten BFM A5/10 P. 7.01), und er ausserdem in Nigeria, nachdem seine Mutter ihn verlassen habe, auf sich gestellt gewesen sei und sich Bildung wünsche (vgl. A5/10 P. 7.03), bzw. dass er Ghana und Nigeria verlassen habe, um Übergriffen von den (...)-Milizen zu entgehen, welche ihn wiederholt aufgesucht, im Jahre 2002 entführt und ihn für terroristische Anschläge zu rekrutieren versucht hätten (vgl. A12/14 S. 6 ff.),
dass er mit einem gefälschten nigerianischen Pass von Griechenland nach C._______ geflogen sei,
dass er keine Ausweispapiere, insbesondere auch keine Geburtsurkunde, besitze (vgl. A 5/10 P. 4.02 ff.) bzw. dass die griechischen Behörden seine somalische Geburtsurkunde eingezogen hätten (vgl. A12/14 F7),
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Dezember 2013 - eröffnet am 11. Dezember 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden seit Gesuchseinreichung keine gültigen Identitätsausweise abgegeben und für seine Papierlosigkeit keine entschuldbaren Gründe glaubhaft machen können,
dass er im EVZ nämlich auf Nachfrage den Besitz von Identitätsdokumenten verneint habe, wogegen er an der Anhörung behauptet habe, eine somalische Geburtsurkunde besessen zu haben, welche sich gegenwärtig bei den griechischen Behörden befinde,
dass er ferner keine bzw. lediglich lückenhafte Kenntnisse über die offiziellen Identitätspapiere aus Somalia und über Somalia sowie Mogadischu habe, woraus zu schliessen sei, dass er weder aus Somalia stamme noch dort gelebt habe, weswegen er auch nicht fähig sein dürfte, echte Ausweise aus Somalia beizubringen,
dass er sich zu allen angeblich papierlos erfolgten Reisen wenig detailliert geäussert habe,
dass er durchquerte Orte und Regionen, Details zu einzelnen Grenzkontrollen, benutzte Verkehrsmittel und Reisekosten nicht anzugeben vermocht habe,
dass er auch zur Schifffahrt zwischen Nigeria und der Türkei eine wenig überzeugende Schilderung geliefert habe,
dass er sich aufgrund dieser Ungereimtheiten sowie der Verschleierung seiner Biografie, Herkunft sowie Aufenthaltsorte dem begründeten Verdacht aussetze, auf andere als die geschilderte Art und Weise in die Schweiz gelangt zu sein, dabei über Identitätspapiere seines tatsächlichen Heimatstaates verfügt zu haben und diese den schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht vorzuenthalten, um seine spätere Identifikation sowie den Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat zu erschweren,
dass zur Feststelllung, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es lägen keine Vollzugshindernisse vor, keine weiteren Abklärungen erforderlich seien, zumal seine behauptete somalische Staatsangehörigkeit aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten nicht zu überzeugen vermöge,
dass demnach feststehe, weder die behauptete Staatsangehörigkeit noch der Aufenthalt in Mogadischu entspreche der Wahrheit, weswegen auch keine Gründe vorliegen könnten, welche für die Flüchtlingseigenschaft sprächen,
dass die geschilderten Fluchtgründe in Ghana und Nigeria widersprüchlich und sehr ungenau seien, weshalb keine Hinweise auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorlägen,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Gesuchsablehnung und der Wegweisungsvollzug durchführbar sei, zumal es bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen, und nichts gegen die Zumutbarkeit der Rückkehr in den vermuteten Heimatstaat Nigeria spreche,
dass der Beschwerdeführer mit vom 17. Dezember 2013 datierter, handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe (Poststempel: 16. Dezember 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass er weiter beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - vorbehältlich nachfolgender Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, m.w.H.),
dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, folglich nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung des BFM keine Identitätspapiere abgegeben hat,
dass er, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen seines Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass die Angaben zu den behaupteten Aufenthalten und Reisen unsubstanziiert und wenig überzeugend sind,
dass der Beschwerdeführer sich bezüglich des Besitzes einer somalischen Geburtsurkunde in einen Widerspruch verstrickt hat, den er auch auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen versucht,
dass er seine persönliche Glaubwürdigkeit durch das Verschweigen der Tatsachen, dass er bereits in Griechenland und Deutschland Asylgesuche gestellt hat, zudem untergraben hat,
dass in Anbetracht dieser Umstände in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden seine Ausweisdokumente zur Erschwerung seiner Identifikation und des Wegweisungsvollzugs vorenthält,
dass der Vorinstanz folglich darin beizupflichten ist, dass keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorliegen,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach den Befragungen des Beschwerdeführers präsentiert, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 6-8 S. 725-733 und E. 10 S. 733-737, BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass er nämlich seine Herkunft aus Somalia aufgrund mangelnder Länder- und Sprachkenntnisse nicht hat glaubhaft machen können,
dass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er Somalia angeblich im Alter von sechs Jahren verlassen habe, Grundkenntnisse über seine damalige Wohnumgebung, die damaligen Verhältnisse im Lande und die Sprache zu erwarten gewesen wären, zumal einige Erinnerungen erwartungsgemäss haften geblieben wären und er Informationen von seiner Mutter erfahren hätte,
dass seine Asylvorbringen in zentralen Punkten widersprüchlich und äusserst vage ausgefallen sind,
dass diesbezüglich ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass in Anbetracht dieser Erwägungen und der geringen persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seine Vorbringen unglaubhaft sind,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene lediglich seine Vorbringen aus der vertieften Anhörung bekräftigt, ohne sie zu substanziieren oder auf den Widerspruch zu seinen Angaben im EVZ einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-ment, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer schliesslich, wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangabe und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat würden keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG entgegenstehen,
dass diese Vermutung nicht umgestossen wurde,
dass zudem weder die allgemeine Lage im vom BFM vermuteten Heimat- bzw. vom Beschwerdeführer angegebenen Herkunftsstaat Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig wird,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, abzuweisen ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates des Beschwerdeführers bereits Kontakt aufgenommen hätte, so dass der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme gegenstandslos wird,
dass sich die gestellten Rechtsbegehren nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG - ungeachtet einer allenfalls bestehenden prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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