Entscheiddatum: 13.11.2024Publikationsdatum: 04.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7037/2024
Urteil vom 13. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Ghana, vertreten durch Thierry Gotti, Teichmann International (Schweiz) AG, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 23. Oktober 2024 zu den Asylgründen angehört (vgl. Akten der Vorinstanz 1364663-[nachfolgend: SEM-act] 1/2 und 14/12). Dabei führte sie insbesondere aus, sie sei ghanaische Staatsangehörige, in B._______ in der Region Ashanti geboren und in verschiedenen Teilen der Stadt aufgewachsen. Von 2011 bis zu ihrer Ausreise habe sie mit ihrer Familie im Stadtteil C._______ gelebt und von 20(...) bis 20(...) an der Universität in B._______ (...) studiert. Nach ihrem Abschluss habe sie bis 20(...) ihren staatlichen Dienst beim D._______ geleistet und anschliessend eine Zeit lang (...) hergestellt und verkauft. Als der Verkauf dieser Produkte nicht mehr profitabel gewesen sei, habe sie bis zu ihrer Ausreise keine berufliche Tätigkeit mehr ausgeübt. Am (...) 2023 sei sie legal nach Frankreich gereist und habe sich danach bis am 28. September 2024 bei ihrem Verlobten, einem spanischen Staatsbürger, den sie 2022 in Ghana kennengelernt habe, in E._______ im Kanton F.________ aufgehalten. Sie sei nie politisch aktiv gewesen und weder jemals verhaftet noch angeklagt oder verurteilt worden. Ebenso wenig habe sie jemals ernsthafte Schwierigkeiten mit Privatpersonen gehabt. Nach einer Demonstration im (...) 2024 in G._______, welche ihre Mutter mitorganisiert habe, seien diese und ihre Familie bedroht worden. Konkret seien Personen - sie vermute, dass es sich um Gesandte der Regierungspartei gehandelt habe -zu ihnen nach Hause gekommen und gegenüber ihrem Bruder handgreiflich geworden, weil dieser ihre Mutter in Schutz genommen habe. Mehr könne sie zu dieser Situation nicht sagen, da sie selbst nicht anwesend gewesen sei. Weil ihre Mutter und ihr Bruder bedroht worden seien, sei eine Rückkehr für sie nicht sicher.
B. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 19/8 f.).
C. Mit Eingabe vom 7. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid vom 31. Oktober 2024 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Wegweisungsvollzug während des Beschwerdeverfahrens auszusetzen, die vollständigen Vorakten seien bei der Vorinstanz zu edieren und zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen. Ferner sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bestellen.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Vertretungsvollmacht vom 6. November 2024, die angefochtene Verfügung vom 31. Oktober 2024, einen Ausweis «Human Right Activist Card» ihrer Mutter, diverse undatierte Bildschirmausdrucke mit Fotos und diverse vorinstanzliche Akten, alles in Kopie, ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren E-7028/2024 (H._______, N [...] [Mutter der Beschwerdeführerin]) zeitlich koordiniert, im gleichen Spruchkörper behandelt und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.
Auf den in der Beschwerde sinngemäss gestellten prozessualen Antrag, es sei die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu verfügen, wird nicht eingetreten, da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin beantragt im Rechtsbegehren zwei ausschliesslich die Anerkennung als Flüchtling. Aufgrund der Begründung der Beschwerde wird im Folgenden davon ausgegangen, dass sie die angefochtene Verfügung auch im Asylpunkt (Dispositivziffer zwei) anficht.
Von der Beschwerdeführerin wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, insbesondere zur rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhalts beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
8.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffenen Personen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt sind.
9.1 Zur Begründung seiner Verfügung im Asylpunkt führte das SEM aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Der Bundesrat habe Ghana mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 als einen verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, seien keine ersichtlich. Ferner seien dem Sachverhalt keine Hinweise zu entnehmen, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen - weder für ihre Mutter noch für ihren Bruder - flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Der geschilderte Vorfall im September 2024 erreiche nicht die Intensität, die zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung notwendig sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ihre Mutter, die die Hauptperson in ihren Vorbringen darstelle, sich wegen der Drohungen nicht an die Behörden gewandt habe, obwohl in Ghana eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe. Die Beschwerdeführerin selbst verfüge zudem nur über rudimentäre Kenntnisse der Fluchtgründe ihrer Mutter. Ebenso wenig seien dem Sachverhalt Hinweise zu entnehmen, dass sich die - ohnehin niederschwellige - Verfolgung ihrer Mutter in irgendeiner Weise auf ihre Familie ausgeweitet habe, zumal ihr Bruder und ihr Vater nach wie vor in B._______ lebten. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Verfolgungsmassnahmen in Zukunft auf die Beschwerdeführerin ausweiten sollten. Vielmehr sei sie nie politisch aktiv gewesen, sei in Ghana nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und auch sonst in keiner Weise negativ aufgefallen. Sie habe ein Studium abgeschlossen und im Anschluss den (...) absolviert. Bezeichnenderweise habe sie von keiner Bedrohung, die persönlich gegen sie gerichtet gewesen sei, berichtet und habe auch keine entsprechenden Beweismittel eingereicht. Dass die ghanaischen Behörden ihrer Mutter habhaft werden wollten und deshalb ein behördliches Interesse an ihrer Person bestehe, sei auch angesichts der legalen Ausreise ihrer Mutter einige Wochen nach der Demonstration in G._______ unwahrscheinlich.
9.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet dem im Wesentlichen, das SEM habe nicht ausgeführt, weshalb Ghana auch heute noch als sicher anzusehen sei. Ghana weise in Bezug auf Menschenrechte und Schutzmöglichkeiten erhebliche Defizite auf, die einer Einstufung als sicheres Herkunftsland entgegenstünden. Obwohl sie selbst nicht an der friedlichen Demonstration teilgenommen habe, sei sie dennoch aufgrund der Aktivitäten ihrer Mutter ernsthaft gefährdet. Die nächtliche Anwesenheit mehrerer Personen am Wohnort ihrer Mutter, unmittelbar nach deren Teilnahme an der Demonstration, deute darauf hin, dass nicht nur die Mutter, sondern auch die Familie als Zielscheibe für Einschüchterungen und mögliche Verfolgungsmassnahmen betrachtet werde. Es sei durchaus bekannt, dass in vielen Fällen politische Verfolgung nicht nur die unmittelbar Beteiligten, sondern auch ihre Angehörigen betreffe, da diese als Druckmittel gegen die aktivistische Person verwendet werden könnten. Ein solcher Vorfall stelle eine erhebliche Bedrohung für sie dar, da die Menschen, die an der Tür der Mutter erschienen seien, sehr wahrscheinlich beabsichtigten, diese mitzunehmen oder die Familie einzuschüchtern. Ihre enge familiäre Verbindung zur Mutter führe dazu, dass sie zwangsläufig den gleichen Risiken ausgesetzt sei. Zudem sei es sehr wahrscheinlich, dass sie ebenfalls als politisch involviert oder zumindest als «mitschuldig» an den Überzeugungen ihrer Mutter betrachtet werde. Die psychische Belastung durch den nächtlichen Übergriff sowie das Wissen, dass die Behörden oder oppositionelle Gruppen jederzeit wiederkommen könnten, würden einen Zustand ständiger Angst und Unsicherheit schaffen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, dass keine Anhaltspunkte für eine mögliche Ausweitung der Verfolgung auf die Familie der Gesuchstellerin bestehe. Die Tatsache, dass mehrere Personen in der Nacht nach der Demonstration am Wohnort ihrer Mutter erschienen seien, um diese mutmasslich festzunehmen, stelle ein klares Indiz dafür dar, dass die Aktivitäten der Mutter auch auf die Familie übergreifen könnten. Es sei gängige Praxis, dass autoritäre Regime Druck auf die Familienangehörigen politisch aktiver Personen ausübten, um diese zum Schweigen zu bringen. Das Argument, sie sei selbst nie politisch aktiv gewesen, greife daher nicht, da sie allein aufgrund ihrer familiären Beziehung zur Mutter als Ziel für Einschüchterungs- oder Vergeltungsmassnahmen wahrgenommen werden könnte.
10.1 Der Bundesrat hat Ghana als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen (vgl. Anhang 2 AsylV 1). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit. Im Einzelfall kann die besagte Regelvermutung somit aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
10.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen diese Regelvermutung nicht umzustossen, zumal ihre Argumentation in der Beschwerde ausschliesslich auf Mutmassungen aufgebaut ist. Die Beschwerdeführerin macht eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten ihrer Mutter geltend. Diese bringt an der Anhörung im Verfahren N [...] (respektiv E-7028/2024) vor, sie sei im (...) 2024 aus Ghana ausgereist, dies sei fast drei Wochen nach der fluchtbegründenden Demonstration gewesen (vgl. Akten der Vor-instanz 1364565 17/16 F66). Die Beschwerdeführerin war aber zu diesem Zeitpunkt schon längst aus Ghana ausgereist - nämlich gemäss eigenen Angaben am (...) 2023 - und nicht mehr zurückgekehrt (vgl. SEM-act. 14/12 F57 und F61). Ferner wird mit heutigem Urteil des BVGer E-7028/2024 die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin abgewiesen und insbesondere festgestellt, dass die von ihr beschriebene, erlittene Verfolgungshandlung nicht der von der Rechtsprechung geforderten Intensität entspricht, um als flüchtlingsrelevant qualifiziert zu werden. Eine Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten der Mutter der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten klarerweise zu verneinen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Ghana flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu erdulden hat. Die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel vermögen dem nichts entgegenzusetzen, da sie sich - insbesondere die Fotos - auf die vorgebrachte Verfolgung der Mutter der Beschwerdeführerin beziehen und weder datiert sind noch die Mutter der Beschwerdeführerin darauf identifiziert werden kann.
10.3 Die Vorinstanz hat daher die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
11.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
12.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
12.3.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine junge, gebildete Frau mit Universitätsabschluss. Zudem sei sie bei bester Gesundheit, habe ihr ganzes Leben in B._______ verbracht und sei mit den Abläufen und Gepflogenheiten vertraut. Sie habe ihren (...) absolviert und Geld im selbstständigen Erwerb verdient. Bis zur Ausreise habe sie mit ihrer Familie im eigenen Haus in B._______ gelebt und verfüge daher bei ihrer Rückkehr nach Ghana über ein soziales Beziehungsnetz und adäquaten Wohnraum. Selbst wenn es für sie finanziell nicht einfach sei, könne sie bei Bedarf von ihren Familienmitgliedern unterstützt werden. Nebst ihrer Mutter, die ihr Leben lang als (...) gearbeitet habe, und ihrem Vater, der nebst seiner Pension Geld als Vermieter verdiene, könnten ihre Grosseltern und ihre Tante sie bei ihrem Neuanfang in Ghana unterstützen. Was die Ehevorbereitungen mit I._______ und einen allfälligen Familiennachzug angehe, könne sie die damit zusammenhängenden Aufgaben auch problemlos in ihrem Heimatstaat bewerkstelligen.
12.3.3 Zusammen mit der Bezeichnung als «Safe Country» bezeichnete der Bundesrat Ghana als Heimat- oder Herkunftsstaat, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG). Damit spricht die allgemeine Lage in Ghana nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
12.3.4 Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten sind Anhaltspunkte ersichtlich, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht entgegenstünden. Es ist diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 12.3.2 supra) zu verweisen.
12.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
14.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (nach 102m Abs. 1 AsylG i.V.m Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Vornherein aussichtslos erwiesen hat und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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