Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-7018/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Rechtsanwältin Martina Culic, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,(...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 8. Oktober 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 6. November 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt.
B. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 (eröffnet am 6. Dezember 2013) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Überdies verpflichtete es den zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
C. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten und sein Asylgesuch zu prüfen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 10. Dezember 2013 nach.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
1.2 Soweit die Beschwerde Ausführungen zum Verfahren seiner Schwester betreffend Familiennachzugsgesuch enthält, ist darauf nicht einzutreten. Das Gesuch um Familiennachzug stellt ein eigenständiges Verfahren dar. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet ausschliesslich die Frage, ob die angefochtene Verfügung, mit der auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten wurde, rechtlich zu beanstanden ist.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 25. September 2013 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Gestützt darauf ersuchte sie am 7. November 2013 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 2. Dezember 2013 gut. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Italien. Die Überstellung habe - vorbehältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 2. Juni 2014 zu erfolgen.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, es sei von Anfang an sein Ziel gewesen, zu seiner Schwester in die Schweiz zu kommen und hier einen Asylantrag zu stellen. In Italien seien ihm unter Zwang die Fingerabrücke abgenommen worden. Er könne vom Umstand, dass er über Familienangehörige in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO gälten. Aus der Anwesenheit seiner Schwester lasse sich somit kein Zuständigkeitskriterium ableiten. Seine individuelle Präferenz für einen bestimmten Mitgliedstaat könne keine Beachtung finden, da die Dublin-II-VO die Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für eine gesuchstellende Person nach festgelegten Kriterien bestimme.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen ersten Asylantrag innerhalb der Dublin-Mitgliedstaaten in der Schweiz gestellt. Für die Zuständigkeit des betreffenden Dublin-Mitgliedstaats sei auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich im Zeitpunkt des ersten Asylantrags dargestellt habe (Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO). Die Schweiz sei für sein Asylverfahren zuständig, da zum Zeitpunkt des Asylgesuchs seine ältere Schwester seine nächste Bezugsperson gewesen und diese von der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt worden sei. Weiter sei gemäss der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Art. 6 Dublin-II-VO dahingehend auszulegen, dass bei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA), die keine Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat hätten, derjenige Mitgliedstaat zuständig sei, in dem sich der UMA befinde und ein Asylgesuch gestellt habe. Er sei zum Zeitpunkt des Eintritts in den Raum der Dublin-Mitgliedstaaten ein UMA gewesen, der in der Schweiz über eine Schwester verfüge. Die Schweiz sei folglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, auch wenn das Gericht zum Schluss komme, dass es sich bei der Schwester nicht um eine Familiengehörige gemäss Dublin-II-VO handle. Dies, weil der erste und einzige Asylantrag in der Schweiz gestellt worden sei. Komme das Gericht zum Schluss, dass es sich bei der Schwester um eine Familiengehörige handle, so sei die Schweiz gestützt auf Art. 8 Dublin-II-VO ebenfalls für das materielle Asylverfahren zuständig.
Weitergehend richten sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe gegen die Aufenthaltsbedingungen in Italien. Diese rechtfertigten den Gebrauch des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, da ihm durch eine Überstellung nach Italien eine menschenunwürdige und erniedrigende Behandlung drohe. Gemäss verschiedenen Urteilen deutscher Gerichte sehe Deutschland von einer Abschiebung von Flüchtlingen nach Italien ab.
4.1 Mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68) verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Kriterien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen.
4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Dabei wird von der Situation ausgegangen, die zum Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO).
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers findet vorliegend Art. 6 Dublin-II-VO keine Anwendung, da zum gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO relevanten Zeitpunkt des Asylantrags (8. Oktober 2013) der Beschwerdeführer 18 Jahre alt war, weshalb er nach Art. 2 Bst. h Dublin-II-VO nicht unter den Begriff "unbegleiteter Minderjähriger", wie es Art. 6 Dublin-II-VO voraussetzt, fällt. Alle Bestimmungen zu minderjährigen Asylsuchenden sind daher nicht einschlägig, weshalb auf entsprechenden Beschwerdevorbringen nicht näher einzugehen ist. Ebenso wenig begründen Art. 7 und 8 Dublin-II-VO eine Zuständigkeit der Schweiz, handelt es sich doch bei der Schwester des Beschwerdeführers nicht um einen Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO. Mangels Aufenthaltstitel und Visum ist auch Art. 9 Dublin-II-VO nicht einschlägig. Hingegen weist Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens demjenigen Mitgliedstaat zu, in welchem der aus einem Drittstaat herkommende Asylbewerber die Land-, See- oder Luftgrenze illegal überschritten hat. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Der Beschwerdeführer reiste am 25. September 2013 illegal in das Hoheitsgebiet Italiens ein, weshalb die italienischen Behörden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sind. Der illegale Grenzübertritt liegt überdies nicht mehr als zwölf Monate zurück.
4.3 Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen bezüglich der Abschiebung von Flüchtlingen nach Italien mit einem stellvertretenden Urteil vom 9. Juli 2013 des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. Dieser ausländische Entscheid ist für die schweizerischen Behörden nicht bindend und damit für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ohne Belang, mithin vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht sodann die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH], Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013; vgl. auch UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2013, Ziffer 5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Zudem nehmen sich auch private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. In seiner neusten Rechtsprechung hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Veranlassung.
4.4 Gemäss der humanitären Klausel von Art. 15 Dublin-II-VO kann jeder Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder oder andere abhängige Familienangehörige zusammenführen, auch wenn er dafür nach den Kriterien dieser Verordnung nicht zuständig ist. In diesem Fall prüft jener Mitgliedstaat auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates den Asylantrag der betroffenen Person, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen zustimmen müssen. Die humanitäre Klausel dient somit ausschliesslich als Rechtsgrundlage, andere Mitgliedstaaten zu ersuchen, den Asylantrag einer asylsuchenden Person zu überprüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, Wien/Graz 2010, K2 und 4 zu Art. 15). Dies bedingt, dass sich die betroffene Person nicht in dem Staat aufhält, der sich aus humanitären Gründen auf Anfrage eines anderen Mitgliedstaates für zuständig erklären könnte. Da sich der Beschwerdeführer in der Schweiz und somit in einem für das Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhält, kommt Art. 15 Dublin-II-VO nicht zur Anwendung.
4.5 Halten sich sowohl die asylsuchende Person als auch das Familienmitglied im gleichen Staat auf, kann eine Trennung der Familienmitglieder im gleichen Mitgliedstaat allenfalls über das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verhindert werden (Filzwieser/Sprung, a.a.O., K11 zu Art. 15). Nach der in Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO verankerten Souveränitätsklausel kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Eine selbstständige Rüge der Verletzung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ist aber nur möglich, wenn mit der Forderung nach einem Selbsteintritt gleichzeitig geltend gemacht wird, mit der Durchsetzung der nach der Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würde eine Norm des Völkerrechts oder des innerstaatlichen Rechts verletzt (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz müsse aufgrund einer Verletzung von Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Er verkennt, dass die völkerrechtliche Norm sich nur auf die Eltern-Kind-Beziehung im Sinne von Art. 9 des Übereinkommens bezieht und er zum massgebenden Zeitpunkt (Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO) ohnehin bereits volljährig war und damit nicht mehr als Kind gilt (Art. 1 des Übereinkommens). Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2). Eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, findet vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides statt. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung in diesem Sinne zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. Mit dem vorliegenden Urteil werden auch die übrigen prozessualen Anträge (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Aussetzung jeglicher Vollzugshandlungen) gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Alain Degoumois
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