Entscheiddatum: 27.01.2012Publikationsdatum: 06.02.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-7008/2011
Urteil vom 27. Januar 2012 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien A._______,Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. November 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 4. November 2011 verlassen hat und am 7. November 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 21. November 2011 sowie der direkten Anhörung vom 29. November 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ein aus dem Dorf C._______, Provinz Bingöl, stammender Kurde,
dass er als Kurde immer wieder unterdrückt worden sei, keine Freiheit und Möglichkeit gehabt habe, sich zu äussern, und sich nicht in seiner Muttersprache habe verständigen können, weshalb er sein Studium abgebrochen habe,
dass er im Jahre 2009 einmal und das einzige Mal von der türkischen Polizei verhaftet worden sei und zwei Tage im Gefängnis habe verbringen müssen,
dass er zudem angab, sich bei der BDP (Partei des Friedens und der Demokratie) betätigt zu haben, jedoch nicht deren Mitglied gewesen sei,
dass er für die Partei am 12. Juni 2011 im Hinblick auf die Wahlen von Dorf zu Dorf gelaufen sei und den Leuten Plakate verteilt habe, weshalb er von der Polizei geschlagen worden sei,
dass er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, weil er als Kurde keinen Militärdienst habe leisten wollen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am gleichen Tag mündlich eröffneter Verfügung vom 29. November 2011 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten,
dass es sich bei den geltend gemachten Benachteiligungen der Angehörigen der kurdischen Bevölkerung in der Türkei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle,
dass aus diesem Grund die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe,
dass sich die Situation der Kurden im Zuge der verschiedenen Reformen in der Türkei seit 2001 zudem merklich verbessert habe und rein kulturelle Betätigungen nicht mehr verfolgt würden,
dass die kurdische Sprache auch im öffentlichen Raum toleriert werde, und seit Frühjahr 2004 Kurse in Kurdisch angeboten würden, sowie seit Juni 2004 das türkische Fernsehen Sendungen in kurdischer Sprache ausstrahle,
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten und nachvollziehbaren Ausführungen habe machen können, inwieweit er nur aufgrund seiner kurdischen Ethnie ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sein sollte,
dass in Bezug auf den Militärdienst keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmotivation vorliege, da diesbezüglich staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienten,
dass auch in der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die BDP keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken sei, zumal er nicht einmal Mitglied sei und keine führende Position inne gehabt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts sowie Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie (sub)eventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht dem unterzeichnenden Rechtsvertreter vor Gutheissung der vorliegenden Beschwerde eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen sei,
dass zur Begründung der Beschwerde angeführt wird, das Aussageverhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliessen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden sei,
dass er sich auch bei der Besprechung beim Rechtsvertreter erst nach einem längeren Gespräch dazu habe durchringen können, mehr über seine persönliche Verfolgungssituation zu erzählen,
dass sich der Beschwerdeführer zur Flucht aus der Türkei entschlossen habe, nachdem sich eine PKK-Aktivistin, die von der Jugendgruppe der BDP bei der Unterbringung und mit Lebensmitteln hätte unterstützt werden sollen, am 29. Oktober 2011 auf dem Marktplatz in Bingöl in die Luft gesprengt habe, wobei zwei Personen getötet worden seien,
dass er in der Zwischenzeit auch erfahren habe, dass verschiedene Mitglieder der Jugendgruppe der BDP verhaftet worden seien, welche ihn möglicherweise belasten würden,
dass aufgrund der Wahrnehmung des Rechtsvertreters und der Begleitpersonen des Beschwerdeführers bei diesem eine erhebliche psychische Störung vorliege, die durch den Selbstmordanschlag vom 29. Oktober 2011 ausgelöst worden sei und dazu geführt habe, dass er nicht in der Lage gewesen sei, über dieses Ereignis zu sprechen,
dass überdies zwei Tage vor seiner Anhörung im EVZ ein kurdischer Asylgesuchsteller von türkischstämmigen Securitas-Angestellten zusammengeschlagen worden sei, und der Beschwerdeführer wegen seiner Betätigung bei der Jugendgruppe der BDP auch für sich Konsequenzen befürchtet habe,
dass bezüglich der Verhaftung von Mitgliedern der Jugendgruppe Informationen einzuholen seien,
dass der Beschwerdeführer zur Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes einem geeigneten Facharzt zu überweisen sei, oder ihm zumindest eine Frist anzusetzen sei, um sich in psychiatrische Behandlung begeben zu können,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. Januar 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass sich die Erwägungen der Vorinstanz nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht als zutreffend erweisen und auf diese zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat, weshalb der diesbezügliche Antrag um Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts abzuweisen ist,
dass insbesondere die Benachteiligungen, unter denen die kurdische Bevölkerung in der Türkei zu leiden hat, gemäss Rechtsprechung für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann und der Beschwerdeführer keine darüber hinausgehenden Nachteile geltend gemacht hat,
dass er zwar vorgebracht hat, verschiedentlich unterdrückt worden zu sein, beispielsweise von der Polizei mit Schlagstöcken und Pfeffergas verletzt und auch sonst geschlagen worden sei, was dazu geführt habe, dass er sein Studium nach zwei Monaten aufgegeben habe (vgl. Akte A11 S. 3 f.),
dass diese Benachteiligungen jedoch wie von der Vorinstanz zu Recht dargelegt, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei treffen können, zumal er keine konkreten und nachvollziehbaren Ereignisse schildern konnte, die diesem Erfordernis gerecht geworden wären,
dass auch die in der Beschwerdeschrift erstmals erwähnten Ereignisse rund um einen Selbstmordanschlag einer PKK-Kämpferin am 29. Oktober 2011, der zur Festnahme von mehreren Mitgliedern der Jugendgruppe der BDP geführt habe, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermag,
dass sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht als Mitglied der BDP bezeichnet hat und für diese lediglich "Fronarbeit" (vgl. A11 S. 7) geleistet respektive Plakate verteilt (vgl. A11 S. 4) habe,
dass daher auf die Einholung von näheren Informationen zur Verhaftung von Mitgliedern der Jugendgruppe der BDP verzichtet werden kann,
dass abgesehen davon nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer den Selbstmordanschlag, der ihn angeblich erschüttert habe, nicht bereits anlässlich der Befragungen vor den Asylbehörden und auch gegenüber dem Rechtsvertreter erst auf Nachdruck erwähnt hat,
dass auch dem Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer wegen psychischen Problemen dazu nicht in der Lage gewesen sei, gestützt auf die entsprechenden Befragungsprotokollstellen nicht gefolgt werden kann,
dass die bei der Bundesanhörung anwesende Hilfswerksvertreterin auch keine Bemerkungen gemacht hat, wonach der Beschwerdeführer eingeschüchtert oder verängstigt gewirkt hätte und deshalb daran gehindert gewesen wäre, seine Asylgründe umfassend vorzutragen,
dass bei einer Durchsicht der Protokolle vielmehr auffällt, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholten Nachfragen seitens des Befragers sowie der Hilfswerksvertreterin vorwiegend allgemeine Benachteiligungen vorgetragen hat (vgl. Akte A11 S. 3 - 8),
dass aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und seiner vorwiegend oberflächlichen Antworten jedenfalls nicht der Eindruck entsteht, er sei wegen des Selbstmordanschlags einer PKK-Kämpferin, der zu Festnahmen der Jugendgruppe der BDP geführt habe, aus psychischen Gründen daran gehindert gewesen, dieses Ereignis anlässlich der Befragungen auch nur ansatzweise vorzutragen,
dass auch die angebliche Angst des Beschwerdeführers vor "Konsequenzen" wie sie ein kurdischer Asylgesuchsteller seitens eines türkischstämmigen Securitasangestellten erlebt habe (vgl. Akte 11 S. 2), die auf Beschwerdeebene nachgeschobenen Gründe nicht zu erklären vermag,
dass daher auf die Einholung eines psychiatrischen Berichts respektive die Ansetzung einer Frist zur Aufnahme einer psychiatrischen Untersuchung und Einreichung entsprechender Berichte verzichtet werden kann, zumal daraus keine Rückschlüsse auf das Verhalten des Beschwerdeführers zu erwarten sind,
dass ferner bezüglich des noch ausstehenden Militärdienstes des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde,
dass im Weiteren zwar bekannt ist, dass während des Militärdienstes Schikanen von Seiten türkischer Kameraden und Vorgesetzter gegen Kurden vorkommen können, diese jedoch in der Regel nicht derart gravierend sind, dass es sich um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handeln würde,
dass diesbezüglich somit keine Hinweise für eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vorliegen,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- und Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen - soweit aktenkundig - gesunden jungen Mann handelt, der über eine sehr gute Schulbildung verfügt und in seinem Heimatstaat auf ein Beziehungsnetz (Eltern und fünf Geschwister; vgl. Akte A5, S. 3 ff.) zurückgreifen kann, welches ihn bei Bedarf unterstützen kann,
dass allfällige psychische Probleme des Beschwerdeführers auch in der Türkei behandelbar sind und daher ein Aufenthalt in der Schweiz nicht notwendig erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung daher auch als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass angesichts dieser Sachlage der Antrag, dem Rechtsvertreter sei vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zum Einreichen einer detaillierten Kostennote einzuräumen, hinfällig wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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