Entscheiddatum: 19.01.2012Publikationsdatum: 30.01.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6984/2011
Urteil vom 19. Januar 2012 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. Parteien A._______,Eritrea,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar 2011 (Eingangsstempel 23. Januar 2011) bei der Schweizer Botschaft in Khartum/Sudan um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im (...) 2005 zur militärischen Ausbildung eingezogen worden, und habe im (...) 2007 desertiert und sich in seine Herkunftsstadt begeben, wo er mit Glaubensgenossen den christlichen Glauben gelebt und die Bibel gelesen habe,
dass die Gruppe am (...) 2007 während des Gebets von Geheimagenten festgenommen und ins Gefängnis abgeführt worden sei,
dass ihm im Oktober 2010 die Flucht in den Nachbarstaat Sudan gelungen sei und er sich danach im Flüchtlingslager B._______ des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe registrieren lassen,
dass es im Lager jedoch an Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung gemangelt habe, weshalb er sich nach Khartum begeben habe, wo die Lebensbedingungen allerdings auch schwierig seien, weil es keine Arbeitsmöglichkeiten, keine Bewegungsfreiheit und keine Ausbildung gebe und zudem eine stete Bedrohung durch die Polizei oder andere Behörden bestehe,
dass die Botschaft dem BFM das Asylgesuch mit Begleitnotiz vom 24. Januar 2011 zur weiteren Behandlung überwies,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Mai 2011 mitteilte, vorliegend werde aus Kapazitäts- und Sicherheitsgründen auf eine persönliche Anhörung durch die Botschaft verzichtet, ihn aber dazu aufforderte, ergänzende schriftliche Angaben zu den Akten zu reichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juni 2011 fristgerecht seine ergänzenden Ausführungen und auch die Fotokopie einer Bestätigung der (...) Kirche in Khartum vom 26. Juni 2011 zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 (eröffnet am 22. November 2011) die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Asylgesuch vom 21. Januar 2011 sowie in der Stellungnahme vom 28. Juni 2011 würden zwar auf beachtliche Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden schliessen, aufgrund einer Regelvermutung sei aber davon auszugehen sei, er habe im Drittstaat Sudan bereits Schutz gefunden,
dass die Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, als unbegründet zu bezeichnen sei, zumal auch die Schweizer Botschaft im Sudan das Risiko einer Verschleppung für vom UNHCR registrierte Eritreer als gering einstufe,
dass der Beschwerdeführer vom UNHCR einem Flüchtlingslager zugeteilt worden sei, wo er sich aufzuhalten habe und die nötige Versorgung erhalte, und es ihm daher nötigenfalls zuzumuten sei, wieder in dieses Flüchtlingslager zurückzukehren,
dass der Beschwerdeführer somit keinen subsidiären Schutz der Schweiz benötige, es ihm zuzumuten sei, im Sudan zu verweilen, weshalb das Gesuch um Bewilligung der Einreise und das Asylgesuch abzulehnen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 13. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Eingabe in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Gewährung des Asyls zu bewilligen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen auf die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren verwies, und ergänzte, besonders fürchte er sich nun vor einer Deportation nach Eritrea, weil vor einigen Monaten mehr als 300 Eritreer in ihre Heimat deportiert worden seien,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf das Einfordern einer Beschwerdeverbesserung indessen praxisgemäss verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass auf die frist- und - vom sprachlichen Mangel abgesehen - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gemäss Art. 111 Bst. e AsylG der Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden entscheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass hier eine solche Beschwerde vorliegt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 [Abs. 2] AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich bei der letzten Totalrevision nach wie vor Gültigkeit),
dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel vom 13. Dezember 2011 keine prozessualen Rügen erhob,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea gegeben sein könnte,
dass er sich jedoch bereits seit mehr als einem Jahr im Sudan aufhält, was hinsichtlich der bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden könne, zu berücksichtigen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, der Beschwerdeführer habe sich beim UNHCR gemeldet und dieses habe ihm Schutz gewährt,
dass der Beschwerdeführer vorbringt, ein Verbleib im Sudan sei für ihn nicht zumutbar und ausserdem befürchte er eine Deportation nach Eritrea, wo er verfolgt sei,
dass die Argumente des Beschwerdeführers jedoch nicht derart sind, dass es für ihn in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen,
dass es ihm unbenommen ist, sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden und er grundsätzlich in der Tat die Möglichkeit hat, sich wieder in einem Flüchtlingslager des UNHCR niederzulassen, falls er sich an seinem aktuellen Aufenthaltsort ausserhalb eines Lagers nicht hinreichend sicher fühlen sollte,
dass zwar in letzter Zeit von der Deportation von rund 300 Eritreern in den Heimatstaat berichtet wird (vgl. etwa den UNHCR-Bericht "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan" vom 18.10.2011 www.unhcr.org/print/4e9d47269.html besucht am 2.11.2011]),
dass sich angesichts der Zahl von gegen 170'000 eritreischen Flüchtlingen und Asylsuchenden im Sudan, allein daraus jedoch noch keine generelle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonderes Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der konkreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte,
dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz unter Berücksichtigung aller Umstände nicht als erforderlich erscheint,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch in keiner Weise eine persönliche Beziehung zur Schweiz konkretisiert hat (in der Eingabe vom 28. Juni 2011 erwähnte er bloss einen - namentlich nicht genannten - Verwandten, dessen Adresse ihm aber nicht bekannt sei),
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Botschaft in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler
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