Entscheiddatum: 12.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6938/2013
Urteil vom 12. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (...).
A. Am 16. Oktober 2013 reiste der Beschwerdeführer von Malta herkommend über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach. Das BFM befragte ihn am 24. Oktober 2013 zur Person (BzP). Dabei gewährte es ihm auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Malta zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die maltesische Botschaft in B._______ dem Beschwerdeführer ein vom 20. August 2013 bis 15. Februar 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat.
C. Am 7. November 2013 ersuchte das BFM die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Innert Frist hiessen die maltesischen Behörden das Ersuchen gut.
D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 - eröffnet am 5. Dezember 3013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Malta, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 9. Dezember 2013) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Berichte über die Situation der Asylsuchenden in Malta zu den Akten.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die maltesischen Behörden hätten dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt und dem Übernahmeersuchen des BFM zugestimmt. Weiter führt die Vorinstanz aus, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Zudem habe Malta auch der Überstellung der Familienangehörigen zugestimmt.
4.1 Malta ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342)
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Entscheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4).
4.3 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz genügend dargelegt, aus welchen Gründen sie den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Namentlich hat sie festgestellt, dass weder die herrschende Lage noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er werde in Malta durch Gaddafi-Anhänger bedroht. Dazu ist festzustellen, dass er dieses Sachverhaltselement anlässlich der Befragung zur Person - auch nach expliziter Frage nach Gründen, die gegen eine Überstellung nach Malta sprechen würden - nicht erwähnt hat (vgl. Protokoll der BzP S. 7). Zudem werden mit der Beschwerde keine Beweismittel für dieses Vorbringen eingereicht. Abgesehen von der nahe liegenden Frage nach der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bleibt festzuhalten, dass den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer könne nötigenfalls nicht bei den maltesischen Behörden um Schutz nachsuchen.
4.5 Der Beschwerdeführer ist mit einem gültigen Schengen-Visum nach Malta eingereist. Er gehört damit nicht zur Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden, denen in Malta eine mit Art. 5 EMRK nicht vereinbarende Administrativhaft droht. Insoweit sind die geäusserten Befürchtungen des Beschwerdeführers unbegründet (BVGE 2012/27 E. 7.5.1).
Der Beschwerdeführer gehört offensichtlich keiner der in BVGE 2012/27 genannten Gruppe von verletzlichen Personen mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen an, wozu Familien mit Kindern, unbegleitete Minderjährige, Schwangere, Personen mit körperlichen Behinderungen oder ernsthaften gesundheitlichen Problemen und betagte Menschen gehören.
Sodann beruft sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf das Asylverfahren seiner Schwester und deren Familie. Indes verkennt er, dass diesbezüglich eine wesentlich andere Situation vorliegt. Die Familie der Schwester umfasst zwei Kleinkinder und gehört deshalb der entsprechenden Gruppe von verletzlichen Personen an. Weiter vermag der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Überstellung auch aus dem Dublin-Verfahren seiner Mutter und den minderjährigen Geschwistern nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Was die Rücküberstellung des Beschwerdeführers anbelangt, so ist er nicht alleine, sondern zusammen mit seiner Schwester nach Malta und von dort in die Schweiz gereist. Insoweit kann er auch mit der Schwester nach Malta zurückgeführt und seine Überstellung mit derjenigen der Schwester zeitlich koordiniert werden. Auch wird es Sache der Vollzugsbehörden sein, die Überstellung allenfalls mit derjenigen der weiteren Verwandten des Beschwerdeführers zu koordinieren.
Schliesslich ist auf die Ausführung in der Rechtsmitteleingabe, wonach der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht habe ausreichend geltend machen können, nicht einzugehen. Beim vorliegenden Verfahren geht es einzig um die Frage des für das Asylverfahren zuständigen Staates und die Überstellung. Die entsprechenden Asylvorbringen wird der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens in Malta geltend machen können.
Insgesamt besteht kein Anlass, aufgrund der in Malta herrschenden Aufenthaltsbedingungen oder einem anderen Grund eine drohende Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers anzunehmen. An dieser Feststellung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten drei Berichte über die Situation der Asylsuchenden auf Malta nichts zu ändern. Sodann stehen auch keine humanitären Gründe einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta entgegen (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Damit besteht keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt der Schweiz.
4.6 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Maltas ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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