Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 06.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6932/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______,Sri Lanka,vertreten durch Ralph Schiltknecht, Rechtsanwalt,(...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Dokumente (...) zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2013 - eröffnet am 2. Dezember 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates beantragt, die Verfügung vom 27. November 2013 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, von einer Wegweisung sei abzusehen, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Dokumente (vgl. Beilagenverzeichnis auf S. 8 der Rechtsschrift) zu den Akten reichte, den Beizug der vorinstanzlichen Akten und der Akten des Asylverfahrens vor den französischen Behörden von Amtes wegen beantragt und eine Parteibefragung als Beweis offeriert,
dass die Instruktionsrichterin mit am 11. Dezember 2013 per Telefax übermittelter Verfügung den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (...) in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte,
dass die französischen Behörden am 27. November 2013 das Gesuch des BFM vom 21. November 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO guthiessen,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, womit die Zuständigkeit dieses Signatarstaates gegeben ist,
dass Art. 34 Abs. 3 AsylG bei Dublin-Verfahren offensichtlich nicht zu Anwendung gelangt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde erübrigt,
dass der Beschwerdeführer mit seiner in der Rechtsschrift geübten Kritik am in Frankreich durchgeführten Asylverfahren und den zur Stützung seiner diesbezüglichen Ausführungen eingereichten Dokumenten unter Hinweis auf Art. 2, 3 und 5 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend macht, Frankreich komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerde-führer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die französischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Anhaltspunkte geltend macht, wonach Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seinen staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wird (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4 7.5, S. 637 ff.),
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Sri Lanka bei den französischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, dass seine Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstösst,
dass der Hinweis auf einen (...), der mit seiner Frau in B._______ lebe, zu dem er eine sehr gute Beziehung habe und welcher für ihn sorge, die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermag, da gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie umfasst,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, weshalb kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) vorliegt,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente einzugehen, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass der Antrag auf Beizug der Asylverfahrensakten vor den französischen Behörden von Amtes wegen und die Beweisofferte (Parteibefragung) abgewiesen werden,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi
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