Entscheiddatum: 17.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6930/2013
Urteil vom 17. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______,Nigeria,Empfangs- und Verfahrenszentrum,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Oktober 2013 sein Heimatland verliess und am 21. November 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Dezember 2013 geltend machte, seine Eltern seien am (...) Dezember 2012 bei einem Unfall ums Leben gekommen, weshalb er seither (ausser einem Freund, der aber in Senegal lebe) über keine Bezugspersonen mehr verfüge und im Heimatland weder Unterstützung noch Obdach erhalten habe,
dass er neben einem Schulausweis nie einen anderweitigen Ausweis beantragt oder besessen habe, weil seine Eltern die finanziellen Mittel hierfür nicht gehabt hätten,
dass ihm ein weisser Mann bei der Ausreise aus Nigeria geholfen habe, nachdem er diesem seine persönliche Situation geschildert habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, wieso er über keinerlei Dokumente verfüge, welche seine Identität belegen könnten,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche die Einreichung von Reise- und Identitätspapieren verunmöglichen würden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem keine Gründe geltend mache, welche auf eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG schliessen lasse, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ein Nichteintretensentscheid ergehen könne,
dass auch keine Hinweise ersichtlich seien, welche gegen den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer hiergegen mit Eingabe vom 9. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventuell sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um eventuelle Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass die Vorinstanz zudem anzuweisen sei, auf eine Weitergabe seiner Daten an seine heimatlichen Behörden zu verzichten und ihn über eine allfällig bereits erfolgte Weitergabe mittels einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er zur Begründung der Beschwerde wiederum auf das fehlende Beziehungsnetz in seinem Heimatland hinwies und geltend machte, er sei in sehr schlechter psychischer Verfassung,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter dem nachfolgend erwähnten Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Rekursverfahrens Asyl zu gewähren, nach dem Gesagten nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuch glaubhaft zu machen vermochte (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass er sich in seiner Beschwerde in keiner Weise mit der diesbezüglichen Entscheidbegründung der Vorinstanz auseinandersetzte und insbesondere keine Gründe geltend machte, welche die Nichtabgabe beweistauglicher Identitätsdokumente zu entschuldigen vermöchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum selben Schluss gelangt wie die Vorinstanz,
dass zunächst seine überaus vagen und realitätsfremden Schilderungen zu den Einzelheiten seines letzten Wohnortes nicht glaubhaft erscheinen (vgl. Protokoll der BzP, S. 5),
dass insbesondere nicht geglaubt werden kann, der rund (...)-jährige Beschwerdeführer habe das Elternhaus jeweils nur gemeinsam mit seinen Eltern verlassen, weshalb er sich in seinem Stadtteil nicht auskenne und auch die Adresse des Elternhauses nicht nennen könne, zumal er die Adresse seines Freundes benennen konnte, bei welchem er während eines Jahres gelebt habe,
dass darüber hinaus auch seine Angaben zur Ausreise aus seinem Heimatstaat rudimentär und realitätsfremd erscheinen,
dass demnach davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise und seiner Lebensumstände im Heimatstaat zu verschleiern versucht,
dass schliesslich auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen waren oder sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 5-8),
dass er nämlich keine asylrelevanten Gründe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machte, welche ihn zur Ausreise aus seinem Heimatstaat veranlasst hätten,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard gilt wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass mit dem unsubstanziierten Hinweis auf eine angeblich schlechte psychische Verfassung in keiner Weise das Vorliegen von Unzumutbarkeitsgründen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG behauptet wird,
dass der Vollzug der Wegweisung bei dieser Aktenlage als zumutbar zu qualifizieren ist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem fehlenden sozialen Umfeld haltlos erscheinen und seine widersprüchlichen und mangelhaften Angaben eine Überprüfung dieser Vorbringen verunmöglichen,
dass dem Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG schon deshalb abzuweisen ist, weil die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen- standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die (Eventual-) Anträge auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung und auf Nichtbekanntgabe respektive Bekanntgabe von Personendaten mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos werden, zumal den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Bekanntgabe von Daten an den Heimatstaat zu entnehmen sind.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
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