Entscheiddatum: 30.09.2010Publikationsdatum: 07.10.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6913/2010
{T 0/2}
Urteil vom 30. September 2010
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._____, geboren (...), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2007 (Ein-gangsstempel: 20. November 2007) - unter Beilage mehrerer, aus-schliesslich in Kopie beigelegter Beweismittel - an die Botschaft in Co-lombo gelangte und um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuches ausführte, er sei srilanki-scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Wohnsitz in B._____,
dass er als Fahrer für den mit der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sympathisierenden Parlamentsabgeordneten C._____ ge-arbeitet habe und am (...) 2007 von der TID (Terrorist Investiga-tion Division) wegen des Verdachts, die LTTE zu unterstützen, verhaftet und inhaftiert worden sei,
dass er während seines Gefängnisaufenthaltes einvernommen und ge-foltert worden sei,
dass er am (...) 2007 nach einem gerichtlichen Freispruch aus dem Gefängnis entlassen worden sei,
dass man sich im Anschluss daran nach ihm erkundigt und ihn bedroht habe,
dass das Leben unter diesen Umständen für ihn und seine Familie schwierig sei und er deshalb in die Schweiz kommen möchte,
dass die Botschaft den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. No-vember 2007 aufforderte, für den Fall, dass er an seinem Gesuch festhalte, eine Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige Beweis-mittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen,
dass der Beschwerdeführer am 6. Dezember 2007 unter Wiederholung seiner gesuchsbegründenden Vorbringen zu den Fragen Stellung nahm, ergänzt um den Hinweis, dass er nunmehr seit 15 Jahren in B._____ lebe, angesichts der aktuellen Verhältnisse im Lande keine Perspektiven habe und hoffe, in der Schweiz ein sicheres und fried-volles Leben führen zu können,
dass die Botschaft dem BFM mit Schreiben vom 22. Januar 2008 die Akten zum Entscheid überwies und ausführte, sie halte eine Befra-gung des Beschwerdeführers in Berücksichtigung seiner Eingabe vom 6. Dezember 2007 für nicht erforderlich, zumal seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht entsprechen dürf-ten,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer (durch Vermittlung der Botschaft) mit Schreiben vom 19. März 2010 Gelegenheit einräumte, innert Frist seine aktuelle Situation darzulegen, allfällige neue Ge-suchsgründe mitzuteilen und im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zur Absicht des BFM zu nehmen, die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und sein Asylgesuch abzulehnen,
dass sich der Beschwerdeführer zum Schreiben des Bundesamtes nicht vernehmen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. August 2010 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte,
dass die Botschaft dem Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschrei-ben vom 15. September 2010 die bei ihr am 6. September 2010 einge-langte Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers vom 28. August 2010 samt Beilagen überwies,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanz-lichen Verfügung und unter Gewährung von Asyl die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragt,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die gleichzeitig eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-teilt, das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, eine das Sachge-biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht daher für die Beurteilung der vor-liegenden Beschwerde zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist,
dass auf die fristgerecht - hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides besteht Unsicherheit, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei den Behörden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und es wird demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausgegangen - und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychi-schen Druck bewirken,
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-den kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Behör-de ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-ben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu blei-ben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-den, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat nach bloss re-daktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgeset-zes nach wie vor Gültigkeit),
dass das Bundesamt in seinem Entscheid darauf hinweist, dass einer Person nur dann die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhalts gestützt auf Art. 20 Abs. 2 bewilligt werden könne, wenn dieser nicht zuzumuten sei, im Wohnsitz- oder im Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage rechtsgenüglich erstellt sei,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nicht gefährdet sei, zumal er eigenen Angaben zufolge nach seiner Inhaftierung ohne Auf-lagen freigelassen und in der Folge nicht mehr festgenommen worden sei,
dass die geltend gemachte Inhaftierung zudem bereits längere Zeit zurückliege, weshalb eine allfällige Verfolgung nicht mehr aktuell und für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylver-fahren in der Schweiz nicht relevant sei,
dass darauf hinzuweisen sei, dass das schweizerische Asylrecht nicht dazu diene, erlittenes Unrecht auszugleichen,
dass auch die Behelligungen im (...) 2007 durch unbekannte Personen bereits längere Zeit zurücklägen und der Beschwerdeführer nicht geltend mache, seither erneut behelligt worden zu sein,
dass ferner festzuhalten sei, dass die besagten Behelligungen vom Ausmass her keine Furcht vor einreiserelevanter Verfolgung zu be-gründen vermöchten,
dass sich der Beschwerdeführer zum Schreiben des Bundesamtes vom 19. März 2010 nicht habe vernehmen lassen, was darauf schlies-sen lasse, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei,
dass an dieser Beurteilung die eingereichten Dokumente nichts zu än-dern vermöchten, zumal diese lediglich seine als glaubhaft qualifizier-ten Vorbringen stützen würden,
dass der Beschwerdeführer deshalb nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise nicht zu bewilligen sei,
dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Hauptsache in einer Wiederholung der Vorbringen in seinen früheren Eingaben er-schöpfen, ohne indessen zu den Erwägungen der Vorinstanz in der an-gefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe zum Schreiben des Bundesamtes vom 19. März 2010 nicht rechtzeitig Stellung neh-men können, weil dieses von seiner Tante an seinem früheren Wohn-sitz in Empfang genommen worden sei, in Zweifel zu ziehen ist, weil dieser offensichtlich problemlos in der Lage war, fristgerecht eine Be-schwerde gegen die wiederum an seine frühere Adresse gesandte Verfügung des Bundesamtes einzureichen,
dass des Weiteren hinsichtlich des Verzichts auf eine Befragung festzustellen ist, dass das Bundesamt sich an den Vorgaben, wie sie in BVGE 2007/30 festgehalten sind, orientiert hat, die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz korrekt sind und der Entscheid nicht zu rügen ist, zumal der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine Verletzung seiner prozessualen Rechte geltend macht,
dass weiter auch das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Situation in Sri Lanka nach Beendigung des langjährigen Krieges nicht schlagartig besser geworden ist und es nach wie vor zu Über-griffen kommt, indessen gestützt auf breit abgesicherte Erkenntnisse feststeht, dass sich die allgemeine Sicherheitslage und die Lebensum-stände zwischenzeitlich schrittweise verbessert haben,
dass den vorliegend geltend gemachten Vorkommnissen kein Verfol-gungscharakter zukommt und die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Asylsuchenden, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situa-tion befinden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird,
dass insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten,
dass die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Dokumente keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen, da diese ledig-lich die als nicht flüchtlingsrelevant qualifizierten Vorbringen des Be-schwerdeführers stützen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer Verbleib im Heimatland zuzumuten ist,
dass das Bundesamt demnach die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt, angemessen ist (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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