Entscheiddatum: 05.12.2024Publikationsdatum: 18.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6877/2024
Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verfolgungssicherer Herkunftsstaat; Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2024 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2024 auf dem Luftweg nach B._______ oder C._______. Am Folgetag reiste er in die Schweiz ein und ersuchte am 7. Oktober 2024 um Asyl.
B. Die Personalienaufnahme (PA) wurde am 15. Oktober 2024 durchgeführt.
C.
C.a Am 18. Oktober wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
C.b Er habe bis zu seiner Ausreise im Dorf D._______ nahe der Stadt E._______ gelebt. Er verfüge über einen Hochschulabschluss in (...). Bis zur Ausreise habe er in seinen eigenen (...) gearbeitet. Er besitze noch weitere Grundstücke. Seine von ihm geschiedene Ehefrau lebe heute in F._______; sein volljähriger Sohn lebe in Georgien.
Er habe eines Tages Probleme bekommen, weil er (...) habe versorgen können. Er habe sich deswegen bei den lokalen Behörden beschwert. Seither sei er von der örtlichen Bezirkspolizei schikaniert worden. Er sei von der Polizei mehrmals angehalten worden. Im August 2024 sei er von drei ihm unbekannten Männern mit einem Messer angegriffen und verletzt worden. Etwa zwei oder drei Wochen vor seiner Ausreise sei er von der Polizei im Auto abgeholt worden und ihm seien Drogen unterschoben worden. Es hätten sich aber hieraus keine rechtlichen Konsequenzen ergeben. Rund zwei Wochen vor seiner Ausreise sei er im Auto von Unbekannten angehalten und zusammengeschlagen worden. Ihm sei mehrmals mit der Tötung seiner Familie gedroht worden; er vermute, dass diese Drohungen von der Polizei in Auftrag gegeben worden seien. Seine Probleme stünden mit der früheren Arbeitsstelle seiner Ex-Ehefrau im Zusammenhang. Diese sei früher, während der Zeit der Nationalbewegung, (...) von E._______ gewesen. Gegen die erlittenen Behelligungen habe er sich bei den Behörden nicht um Schutz bemüht, weil dies ohnehin nutzlos gewesen wäre. Ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise habe er sich einen Reisepass beschafft.
C.c Gesundheitlich fühle er sich gestresst und er sei in der Schweiz in einem Methadonprogramm aufgenommen worden.
C.d Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine georgische Identitätskarte sowie vier ärztliche Kurzberichte vom 10., 14., 21. und 23. Oktober 2024 zu den Akten. In diesen wurden die Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide/Abhängigkeitssyndrom, Chronische (...), Sodbrennen und Brustschmerzen (ohne pathologischen Befund) gestellt.
D. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2024 den Entwurf des ablehnenden Asyl-entscheids zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer liess am 28. Oktober 2024 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichen.
E. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 wurde zudem ein weiterer Arztbericht zu den Akten gereicht. Darin wurde eine «(...)» festgestellt, welche - gemäss dem Beschwerdeführer - bereits vor fünf Jahren diagnostiziert worden sei.
F. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
G. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 29. Oktober 2024, dass ihr Vertretungsmandat beendet sei.
H. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 1. November 2024 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung (ohne eine solche namentlich zu bezeichnen). Zudem wurde eventualiter beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
I. Am 4. November 2024 teilte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Entscheid einstweilen in der Schweiz abwarten könne.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeschrift wurde in Form einer Formularbeschwerde eingereicht. Dabei wurde in Ziffer 1 auf ein separates, vom Beschwerdeführer unterzeichnetes Schreiben verwiesen. Nachdem die Eingabe die Begehren, eine Begründung sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers beinhaltet, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die vorliegende Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, weshalb auf den Beschwerdeantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen ist.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen.
Der Bundesrat habe Georgien per 1. Oktober 2019 zu einem verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt. Aus den Akten des Beschwerdeführers seien keine Hinweise ersichtlich, die die Regelvermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen vermöchten. Die von ihm dargelegten Vorfälle - Repressalien seitens der Bezirkspolizei seines Wohnortes, Angriffe durch Amtspersonen und durch private Dritte - würden vom georgischen Staat in keinem Fall unterstützt oder gebilligt. Entsprechende Ereignisse würden von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Betroffenen Personen sei es möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mitteln und allenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen die Übergriffe vorzugehen. Sollte sich die Polizei weigern, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei höheren Instanzen zu beschweren. Zudem könnten sich Betroffene an eine Menschenrechtsorganisation wie die GYLA wenden. Auch Fälle von Amtsmissbrauch durch einzelne Beamte würden vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt. Die georgischen Justizbehörden hätten in jüngster Zeit verschiedentlich Verfahren gegen hohe Beamte, denen illegale Tätigkeiten nachgesagt würden, aufgenommen, was aufzeige, dass sie sich für einen rechtsstaatlichen Schutz der Bevölkerung einsetzten. Die innenpolitische Lage in Georgien habe sich im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte in den vergangenen Jahren verbessert und den durch die Verfassung garantierten Rechten und Pflichten werde auch in der Praxis zunehmend nachgelebt. Der georgische Staat sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Der Beschwerdeführer habe gemäss eigenen Angaben nie versucht, die in Georgien verfügbare Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Die diesbezügliche Erklärung, er habe sich durch ein entsprechendes Vorgehen nicht töten lassen wollen, reiche nicht für die Annahme einer generellen Schutzunfähigkeit oder eines fehlenden Schutzwillens der heimatlichen Behörden. Die in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 eingereichten Fotoaufnahmen des Beschwerdeführers zum Beleg der mutmasslichen Verletzungen anlässlich der erlittenen Übergriffe würden die Ursachen der abgebildeten leichten Blessuren offenlassen. Betreffend die verlangte Vornahme weiterer Abklärungen zur (...)-Erkrankung des Beschwerdeführers werde auf das georgische Gesundheitssystem und insbesondere auf das staatliche Programm zur Eliminierung von (...) verwiesen.
Angesichts der höheren Ausbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers, seines familiären Beziehungsnetzes im Heimatland und seiner Einkommensverhältnisse sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Aus den eingereichten Arztberichten sei nicht erkennbar, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Georgien zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustands führen würde. Aufgrund seiner guten finanziellen Lage sei anzunehmen, dass er die allenfalls notwendige medizinische Behandlung im Heimatland in Anspruch nehmen könne.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe betonte der Beschwerdeführer nochmals, seine Ex-Ehefrau sei seit 2005 Mitglied der Partei Nationale Bewegung; sie sei von 2005 bis 2012 im Bezirk E._______ (...) gewesen. 2012 habe die gezielte Schikanierung seiner Ex-Ehefrau begonnen; wegen deren politischer Zugehörigkeit sei ihm die Wasserversorgung seiner (...) verweigert worden, was grosse finanzielle Verluste für ihn zur Folge gehabt habe, weshalb er einen Kredit habe aufnehmen müssen. Er habe nicht die Geldmittel, um diesen Kredit zurückzuzahlen. In seiner Familie seien Meinungsverschiedenheiten entstanden, worauf er sich bei der Bezirksverwaltung gemeldet habe und die Diskriminierungen gegen ihn selbst begonnen hätten. Mitglieder von kriminellen Banden hätten ihn und seine Familie bedroht, ihn auf der Strasse zusammengeschlagen und mit dem Gewehrkolben seinen (...)knochen gebrochen. Er habe sich bei der Polizei gemeldet, diese habe aber nichts unternommen. Er ersuche darum, seine Verletzungen in der Schweiz behandeln zu lassen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.
6.2 Gemäss Anhang 2 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) gilt Georgien als verfolgungssicherer Staat (sog. "Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Demnach gilt für diesen Herkunftsstaat die (widerlegbare) gesetzliche Regelvermutung, dass dort generell keine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung stattfindet und grundsätzlich auch Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist.
6.3 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Das SEM hat zu Recht auf den grundsätzlichen Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der georgischen Behörden verwiesen. Es sind den Akten keine konkreten und substanziierten Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich um die Beanspruchung staatlichen Schutzes bemüht hätte oder dass ihm solcher verweigert worden wäre. Er hat bei der Anhörung zu den Asylgründen deutlich zu Protokoll gegeben, dass er nach dem Vorfall mit der Polizei keine Beschwerde eingereicht habe (vgl. Antwort 74). Er hat auch an keiner Stelle angegeben, dass er sich bei einer höheren Instanz gegen das Vorgehen der Bezirkspolizei zur Wehr gesetzt hätte.
6.4 Auch die Erwägung des SEM, wonach die eingereichten Fotoaufnahmen einen flüchtlingsrelevanten Hintergrund der abgebildeten Narben respektive Verletzungen nicht zu stützen vermögen, ist zu bestätigen.
6.5 Das SEM hat ausserdem zutreffend festgestellt, dass sich die Behelligungen und der angebliche Einfluss der Polizei höchstens lokal auswirken dürften und der Beschwerdeführer gegen diese durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung und die Einreichung rechtsstaatlicher Mittel hätte zur Wehr setzen können. Dazu kommt, dass er sich diesen lokal erlittenen Nachteilen durch einen Umzug innerhalb Georgiens ohne Weiteres hätte entziehen können.
6.6 Schliesslich müssen auch den geltend gemachten finanziellen Problemen des Beschwerdeführers die Asylrelevanz abgesprochen werden, nachdem deren Ursache unbelegt bleiben.
6.7 Das SEM hat mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) rechtmässig.
8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, GrosseKammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt wurde, nicht gelungen.
8.2.3 Auch mit Blick auf den medizinischen Sachverhalt erweist sich ein Vollzug der Wegweisung nicht als möglicher Verstoss gegen Art. 3 EMRK, zumal die Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur ganz ausnahmsweise einen solchen darstellt. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer - der seit seiner Anwesenheit in der Schweiz an einem Methadonprogramm teilnimmt, darüber hinaus an Chronischer Virushepatitis C, Sodbrennen, nicht näher bezeichneten Brustschmerzen ohne pathologischen Befund und psychischen und Verhaltensstörungen durch Opioide/Abhängigkeitssyndrom leidet - bei einer Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, § 183, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15,§ 45). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits in Georgien ärztlich betreut wurde (vgl. Anhörung, Antwort 10) und auch der beim Ultraschall vom 22. Oktober 2024 diagnostizierte Befund bereits vor fünf Jahren (und somit im Heimatstaat) erhoben worden sein soll (vgl. Sachverhalt, Bst. E), ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf mit ärztlicher respektive medizinischer Unterstützung rechnen kann. Es besteht auch keine Veranlassung, weitere Abklärungen zu Behandlungsmöglichkeiten einer (...)-Erkrankung in Georgien durchzuführen.
8.2.4 Sollte sich der Beschwerdeführer zukünftig weiteren Bedrohungen seitens Dritter ausgesetzt sehen, könnte er sich - wie das SEM bereits im Asylentscheid festhielt - an die georgischen Behörden wenden und/oder mit Unterstützung eines Anwalts oder einer Menschenrechtsorganisation seine Rechte wahrnehmen.
8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Die Aufnahme Georgiens in die Liste der verfolgungssicherenStaaten hat auch die gesetzliche Regelvermutung zur Folge, dass eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in dieses Land in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.
8.3.2 Der Beschwerdeführer hat nach dem oben Gesagten keine individuellen Gründe geltend gemacht, welche die erwähnte Regelvermutung zu erschüttern vermöchten. Er kann nach Georgien zurückkehren, wo er mehrere Jahre lang berufstätig war und sein familiäres Beziehungsnetz ihn im Bedarfsfall bei der Reintegration unterstützen kann.
8.3.3 Nachdem der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in seinem Rechtsmittel nichts Schlüssiges entgegengesetzt hat, ist nach dem Gesagten und unter Verweis auf die Ausführungen des SEM bezüglich des georgischen Gesundheitssystems und seines individuellen Zugangs zu dortigen Behandlungsmöglichkeiten festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich - falls nötig - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr im Bedarfsfall zusätzlich notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Verbeiständung (vgl. Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann
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