Entscheiddatum: 19.12.2013Publikationsdatum: 27.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6875/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______,B._______,C._______,D._______,Bosnien und Herzegowina, alle vertreten durch Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la Suisse (BUCOFRAS), Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung;Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 17. Juli 2012 ihren Heimatstaat verliessen und gleichentags in die Schweiz einreisten und um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragungen zur Person vom 27. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten und der Anhörungen zu den Asylgründen vom 2. Oktober 2013 im Wesentlichen Folgendes geltend machten,
dass er ethnischer Roma und sie ethnische Bosniakin sei, sie sich im Jahre 2000 verliebt, vier Jahre später geheiratet und fortan beim Vater des Beschwerdeführers gewohnt hätten,
dass die Familie der Beschwerdeführerin stets gegen diese gemischtethnische Beziehung, die Heirat und die Gründung einer Familie gewesen sei und sie (Beschwerdeführende) deshalb über einen Zeitraum von fast zehn Jahren belästigt, beschimpft, bedroht und körperlich angegriffen worden seien, wobei es auch zu Sachbeschädigungen gekommen sei,
dass sie aus Angst und mangels Erfolgsaussichten nie die Polizei eingeschaltet oder anderweitig staatlichen Schutz beansprucht hätten,
dass zudem der Halbbruder des Beschwerdeführers ihre Tochter belästigt und geplagt habe,
dass sie (Beschwerdeführende) sich aus diesen Gründen zunächst zu verschiedenen Wohnsitzwechseln veranlasst gesehen, schliesslich aber angesichts der unerträglich gewordenen und zur Eskalation mit Todesopfern neigenden Situation zur Ausreise entschieden hätten,
dass sie in Begleitung eines Schleppers auf dem Landweg via Kroatien, Slowenien und Italien illegal in die Schweiz gelangt seien,
dass die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten einreichten, wogegen ihre Reisepässe im Auto des Schleppers geblieben seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, Bosnien und Herzegowina sei mit Beschluss des Bundesrats vom 25. Juni 2003 als "safe country" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten und aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, welche die in Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG verankerte widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen geeignet wären, da die geltend gemachten Übergriffe seitens der Familie der Beschwerdeführerin familieninterne Streitigkeiten und damit keine staatliche Verfolgung darstellten, weshalb diese nicht asylbeachtlich seien, zumal die Beschwerdeführenden auch nie behördlichen Schutz in Anspruch genommen hätten,
dass zudem grösste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestünden,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, wobei auch die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ([...]) kein Vollzugshindernis darstellen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Oktober 2013 mit Urteil E-6073/2013 vom 31. Oktober 2013 insoweit guthiess, als es den angefochtenen Nichteintretensentscheid infolge Bundesrechtsverletzung aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das Gericht in den Erwägungen erkannte, das BFM bringe, indem es die geltend gemachten Verfolgungsereignisse beziehungsweise -befürchtungen als nicht asylbeachtlich qualifiziere, implizit zum Ausdruck, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft zu bezeichnen, welche Vorgehensweise jedoch im Hinblick auf die Fällung eines Nichteintretensentscheides im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss unzulässig sei, zumal die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen betreffend aufgetretener erheblicher Glaubhaftigkeitszweifel den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht genügten,
dass das BFM mit neuer Verfügung vom 27. November 2013 - eröffnet am 29. November 2013 - das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuche ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten,
dass die geltend gemachten Übergriffe seitens der Familie der Beschwerdeführerin Übergriffe Dritter darstellten und keine staatliche oder quasistaatliche Urheberschaft zu erkennen sei, die Beschwerdeführenden dagegen trotz bundesrätlicher Einstufung Bosniens als grundsätzlich verfolgungssicherer Staat keinen staatlichen Schutz in Anspruch genommen hätten und die hierfür insbesondere auch in der Beschwerde vom 25. Oktober 2013 unternommenen Erklärungsversuche (starker Einfluss des Clans der Familie der Beschwerdeführerin auf staatliche Institutionen) weder zureichend noch auf die Akten abstützbar noch glaubhaft seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden, zumal insbesondere keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse auszumachen seien, die Beschwerdeführenden bereits vor der Ausreise eine hohe Unterkunfts- und Erwerbsmobilität und -flexibilität bewiesen und staatliche Sozialhilfe und Krankenversicherung in Anspruch genommen hätten und die in der Beschwerde vom 25. Oktober 2013 erstmals erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen weder aktenkundig noch sonstwie konkretisiert oder substanziiert seien,
dass der (...) Schwangerschaft der Beschwerdeführerin durch Erstreckung der Ausreisefrist (bis zum 1. Juni 2014) Rechnung zu tragen sei,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Bosnien und Herzegowina und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführenden mit Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie in prozessualer Hinsicht die Bewilligung ihres Aufenthaltes in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen,
dass sie zur Begründung geltend machen, die Vorinstanz sei zuunrecht gestützt auf Art. 7 AsylG auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten, und dabei insbesondere eine Missachtung des gemäss Praxis herabgesetzten Beweismasses bei der Beurteilung von Hinweisen auf Verfolgung nach Art. 34 Abs. 1 AsylG und mithin eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügen,
dass es sich vorliegend nicht bloss um eine familiäre Streitsache aus ethnischen Motiven handle, sondern die Familie der Beschwerdeführerin angesichts ihrer Position und ihrer Einflussmöglichkeiten in staatlichen Institutionen faktisch staatliche Verfolgungsmacht auszuüben imstande sei, was die Beanspruchung staatlichen Schutzes für sie (Beschwerdeführende) unmöglich mache,
dass somit entgegen der vorinstanzlichen Auffassung durchaus von einer asylrelevanten ethnisch motivierten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen sei,
dass der angeordnete Wegweisungsvollzug ferner stereotyp begründet sei, die Besonderheit des vorliegenden Falles verkenne und neben einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung durch eine Verletzung des guten Glaubens und eine Missachtung der Kinderrechte gekennzeichnet sei, indem das BFM bei der Beurteilung des Wegweisungsvollzuges die Vulnerabilität der Familie mit einer schwangeren, mithin kranken und nicht reisefähigen Frau sowie kranken, minderjährigen Kindern ignoriere,
dass niemand die Mutter- und Kindersterblichkeit in ihrer Heimat garantieren (recte wohl: ausschliessen) könne, die Krankenversicherungsdeckung begrenzt sei und die Berufserfahrungen des Beschwerdeführers weder eine dauerhafte Arbeitsstelle noch eine Existenzsicherung für die ganze Familie garantierten,
dass der angeordnete Vollzug der Wegweisung aufgrund dieser Faktoren, jedenfalls in ihrer kombinatorischen Wirkung, unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) erscheine und dem gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vorrangig zu beachtenden Kindeswohl keine Rechnung trage,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen und die konnexen Akten E-6073/2013 beigezogen wurden (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mittels Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2013 den einstweilen legalen Aufenthalt der Beschwerdeführenden bis zum Abschluss des Verfahrens feststellte und ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der Akten in Aussicht stellte,
dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bezüglich Anfechtungsobjekt klarzustellen ist, dass es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um eine Verfügung handelt, die sich im Dispositiv - und im Übrigen auch in der Begründung - mit der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung, der Wegweisung und dem Vollzug der Wegweisung befasst, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerdebegründung insoweit nicht näher einzugehen ist, als sich diese gegen einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 1 AsylG richten,
dass hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes ferner festzuhalten ist, dass sich die klaren Rechtsbegehren einzig gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richten,
dass es den Beschwerdeführenden in diesem Rahmen aber nicht verwehrt ist, sich argumentativ auf den Standpunkt zu stellen, sie seien einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung (nach Art. 3 beziehungsweise 7 AsylG) ausgesetzt, da diese Frage bejahendenfalls direkte Auswirkungen auf die Beurteilung der Zumutbarkeit (und Zulässigkeit) des Wegweisungsvollzuges hätte,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) und beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (vgl. insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 AsylG Person den Verfolgungsbegriff erfüllen, die im Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen glaubhafter- oder erwiesenermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden seien nicht asylbeachtlich,
dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann und aus dem Umstand, dass sie sich weitgehend mit den betreffenden Erwägungen gemäss Verfügung vom 16. Oktober 2013 decken, kein Beanstandungspotenzial mehr zu erblicken ist, da diese Erkenntnisse nunmehr entsprechend der kassatorischen Anweisung im Urteil E-6073/2013 praxiskonform in die Form eines materiellen Entscheides (statt eines Nichteintretensentscheides nach Art. 34 Abs. 1 AsylG) gekleidet sind und das BFM auch die Einwände gemäss Beschwerde vom 25. Oktober 2013 in die Beurteilung mit einbezogen und zutreffend gewürdigt hat, wogegen die Beschwerdeführenden keine weiteren Gegenargumente substanzieller Art mehr ins Feld führen,
dass den Verfolgungsvorbringen daher keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit zukommt und aus ihnen kein Vollzugshindernis abgeleitet werden kann, weshalb sich nähere Erörterungen zu den vielfältig aufgetretenen Unglaubhaftigkeitselementen in den Sachverhaltsvorbringen erübrigen,
dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im genannten konnexen Urteil E-6073/2013 festgestellt hat, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt richtig und vollständig festgestellt wurde und dies auch mit Bezug auf die nunmehr angefochtene neue Verfügung zutrifft,
dass sich der Hauptfokus der vorliegenden Beschwerde auf das Geltendmachen individueller Unzumutbarkeitsgründe (v.a. medizinischer, kindesschutzrelevanter und arbeitsmarktlicher Art) richtet, diese Argumente aber vorliegend offensichtlich unbehelflich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen und diesbezüglich wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen (dort E. III/2) zu verweisen ist,
dass mit Bezug auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände zunächst festzuhalten ist, dass es sich bei einer Schwangerschaft als solcher nicht um eine Krankheit handelt, das BFM ferner dem Umstand der Fortgeschrittenheit der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin mittels angemessener Erstreckung der Ausreisefrist Rechnung getragen hat und eine eigentliche Problemschwangerschaft weder geltend gemacht wird noch aus den Akten hervorgeht,
dass auch anderweitige Vollzugshindernisse medizinischer Art bei sämtlichen Beschwerdeführenden weder aktenkundig sind noch glaubhaft erscheinen, zumal bereits im Urteil E-6073/2013 erwogen wurde, "dass die auf Beschwerdestufe geltend gemachten Krankheiten und Reiseunfähigkeit bei der Beschwerdeführerin und den Kindern im erstinstanzlichen Verfahren auch nicht ansatzweise geltend gemacht wurden, in der Beschwerdeschrift jeglicher Konkretisierung und Substanziierung entbehren und auch den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen sind",
dass bis zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls keine diesbezüglichen Beweismittel oder - auch nur vage - Konkretisierungen oder Substanziierungen hinzugekommen sind,
dass hinsichtlich des Einwandes, wonach nichts und niemand die Mutter- und Kindersterblichkeit in ihrer Heimat ausschliessen könne, die Krankenversicherungsdeckung begrenzt sei und die Berufserfahrungen des Beschwerdeführers weder eine dauerhafte Arbeitsstelle noch eine Existenzsicherung für die ganze Familie garantierten, erneut darauf aufmerksam zu machen ist, dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass es somit nicht Sache der Asylbehörden ist, Garantien für den Ausschluss jeglicher denkbarer Gefährdungsmomente zu liefern, sondern die Beschwerdeführenden solche konkret, substanziell und mindestens glaubhaft darzutun haben, was ihnen vorliegend aber offensichtlich nicht gelingt,
dass sich weitere Erörterungen zum Thema der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass im Übrigen die neuerlich erhobenen Rügen einer Verletzung des Gutglaubensschutzes und der Stereotypizität der Entscheidbegründung nach wie vor nicht nachvollziehbar sind und jeglicher Grundlage entbehren,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass es sich aufgrund des Erwogenen und der gesamten Akten und Umstände erübrigt, auf den Inhalt der Beschwerde näher einzugehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der bloss behaupteten, jedoch nicht belegten Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als aussichtslos präsentieren, welcher Umstand die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David
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