Entscheiddatum: 01.11.2024Publikationsdatum: 13.11.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6840/2024
Urteil vom 1. November 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), China (Volksrepublik), alle vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden stellten am 8. September 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischenFingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass sie am 2. September 2024 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten.
B.
B.a Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden - jeweils im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung - anlässlich der sogenannten Dublin-Gespräche vom 18. September 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt.
B.b Anlässlich dieser Befragungen erklärten der Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und ihr ältestes Kind im Wesentlichen übereinstimmend, in Kroatien vier Tage lang inhaftiert gewesen zu sein. Die Polizei habe sie schlecht behandelt und der Beschwerdeführer sei vor seinen Kindern geschlagen respektive geschubst worden. Unter Zwang hätten sie schliesslich ihre Fingerabdrücke abgegeben. Sie seien daraufhin mitten in der Nacht freigelassen worden, nachdem man ihnen ein Papier ausgehändigt habe. Unmittelbar nach der Freilassung seien sie weiter nach Slowenien gereist. Sie würden nicht nach Kroatien zurückkehren wollen, weil es dort keine Menschlichkeit gebe und sie von den Polizeibeamten schlecht behandelt worden seien. Ausserdem pflege Kroatien gute diplomatische Beziehungen zu China, weshalb sie eine Abschiebung dorthin befürchten müssten. Besonders das älteste Kind habe unter der Situation in Kroatien gelitten; es leide unter Epilepsie. Normalerweise komme es ein- bis zweimal monatlich zu einem Anfall. In Kroatien habe die Tochter vier- bis fünfmal täglich einen Anfall gehabt. Als sie die Beamten um Hilfe gebeten hätten, weil ihre Tochter unter akuter Atemnot gelitten habe, sei ihnen nicht geholfen worden.
B.c Betreffend den medizinischen Sachverhalt machten sie geltend, der Beschwerdeführer leide seit der Inhaftierung seiner Mutter im Jahr 2017 an Panikattacken, die er seit 2019 medikamentös behandle. Seit einer Injektion im Kindesalter sei sein rechtes Bein geschwächt. Die Beschwerdeführerin gab an, unter einem Bandscheibenvorfall im Rücken und Nacken zu leiden. Aufgrund ihrer Erlebnisse sei sie ausserdem psychisch angeschlagen, könne nicht gut einschlafen und müsse viel weinen. Die beiden jün-geren Kinder hätten seit dem Aufenthalt in Kroatien Angst und seien psychisch ebenfalls angeschlagen. Beim ältesten Kind sei Epilepsie diagnostiziert worden. Seit dem Aufenthalt in Kroatien komme es vermehrt zu epileptischen Anfällen.
C. Am 18. September 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behördenmit zwei separaten Gesuchen (Beschwerdeführer einerseits, Beschwerdeführerin und die drei Kinder andererseits) um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Diese Gesuche wurden jeweils am 2. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gutgeheissen.
D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM verfügte überdies die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 30. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid erheben. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter seien bei den kroatischen Behörden individuelle Garantieerklärungen hinsichtlich Unterbringung, medizinischer Versorgung und Zugang zum Asylverfahren einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden im Sinn einer superprovisorischen Massnahme von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen.
F. Am 31. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
3.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
3.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEMErmessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).
4.1 Die Beschwerdeführenden haben gemäss Akten am 2. September 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die unbelegte Behauptung der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht, stützen würden. Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz denn auch fristgerecht zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist damit grundsätzlich gegeben.
4.2
4.2.1 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen; es bestätigte damit seine langjährige Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind (vgl. a.a.O. E. 9.5 m.w.H.). Weiter wurde erkannt, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt würden (vgl. a.a.O.).
4.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden ihre Erlebnisse in Kroatien beschreiben und unter Hinweis auf ein Rechtsgutachten vom 14. Juli 2024 zum Urteil E-1488/2020 (das sich überwiegend auf länderspezifische Quellen stützt, die aus der Zeit vor der Ausfällung des erwähnten Referenz-urteils datieren) die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung kritisieren, ist darauf nicht weiter einzugehen. Für eine Anpassung der erst kürzlich koordinierten Praxis besteht keine Veranlassung.
4.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.
4.3.1 Die Beschwerdeführenden vermochten nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Familie - namentlich der akten-kundigen Epilepsieerkrankung des ältesten Kindes - gibt es keinen Grund zur Annahme, die Aufnahme- oder die Verfahrensbedingungen in Kroatien seien für sie nicht tragbar. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der behaupteten, nicht belegten, schlechten Behandlung durch Angehörige der kroatischen Sicherheitskräfte ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht dargetan haben, sich während ihres viertägigen Aufenthalts (vergeblich) an die zuständigen kroatischen Behörden gewandt zu haben. Im Übrigen steht ihnen bei Bedarf zukünftig zusätzlich die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu bitten.
4.3.2 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet wäre. Die derzeit aktenkundigen physischen beziehungsweise psychischen Beschwerden der Beschwerdeführenden (medikamentös behandelte Panikattacken seit 2017 ohne Wunsch nach weiterer psychiatrischer Behandlung; geschwächtes rechtes Bein seit Kleinkindalter [Beschwerdeführer], Nacken- und Rückenschmerzen; Hämorrhoiden [Beschwerdeführerin], Epilepsie [ältestes Kind]) stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, dass sie in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere Abklärungen und therapeutische Betreuung als notwendig erweisen, steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung; nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit praxisgemäss von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist.
4.3.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das übergeordnete Kindesinteresse vorliegend der gemeinsamen Überstellung aller fünf Beschwerdeführenden nach Kroatien entscheidrelevant ent-gegenstehen könnte.
4.3.4 Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO demnach zu Recht nicht ausgeübt. Nach dem Gesagten besteht demnach auch keine Veranlassung, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantieerklärungen einzuholen.
4.4 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen - unter Hinweis auf die erwähnte Beschränkung seiner Kognition (vgl. oben E. 3.4.2) - weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 31. Oktober 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
6.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen, weil ihre Rechtsbegehren aussichtslos sind. Die Verfahrenskosten sind ihnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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