Appeal struck out as moot after appellant became unreachable

e-6830-2009Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung27.11.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dealt with an appeal against the Federal Office for Migration’s non-entry decision and removal order to Italy. After the appellant became unreachable and his whereabouts were unknown, the court held that the proceedings had become moot and discontinued them in single-judge procedure. In view of the circumstances, it ordered no court costs. The decision also notes that the removal was provisionally stayed and that the appeal had been forwarded late by the authority.

Regest

Art. 48 Abs. 1 lit. c VwVG; Art. 111 lit. a AsylG: wird der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht während des Beschwerdeverfahrens unauffindbar und ist das Verfahren deshalb gegenstandslos geworden, so ist die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren abzuschreiben. Für die Kostenauferlegung bleibt dem Gericht bei besonderen Verfahrensumständen ein Ermessensspielraum; können solche Umstände bejaht werden, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-6830/2009

Entscheiddatum: 27.11.2009Publikationsdatum: 07.12.2009

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung V

E-6830/2009/

{T 0/2}

Abschreibungsentscheid vom 27. November 2009

Besetzung

Einzelrichter Markus König,

Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______,

Nigeria,

unbekannten Aufenthalts,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;

Verfügung des BFM vom 30. September 2009 /

N (...)

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das BFM mit Verfügung vom 30. September 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juli 2009 nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den sofortigen Vollzug anordnete,

dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2009 beim BFM eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 30. September 2009 eingereicht hat,

dass das BFM die unmissverständlich als "Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete - und auch sonst als solche erkennbare - Eingabe am 2. November 2009 erst Wochen später (und zehn Tage nach dem vorgesehenen Vollzugstermin vom 23. Oktober 2009) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete,

dass zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in Italien geltend gemacht wird,

dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2009 den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte,

dass der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gemäss einer Meldung der zuständigen kantonalen Behörde vom 23. Oktober 2009 an das Bundesamt seit dem 22. Oktober 2009 nicht mehr bekannt war,

dass der Instruktionsrichter die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. November 2009 zur Beantwortung verschiedener Fragen zur verzögerten Übermittlung des Rechtsmittels aufforderte,

dass am 13. November 2009 die zuständige Poststelle die an den Beschwerdeführer gerichtete Verfügung vom 2. November 2009 dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retournierte,

dass die Vorinstanz ihre Stellungnahme am 25. November 2009 einreichte, die verspätete Übermittlung der Beschwerde bedauerte, die auf ein "singuläres und menschliches Versehen" zurückzuführen sei, im Übrigen an ihren Erwägungen festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,

dass der Beschwerdeführer trotz intensiver Abklärungsbemühungen des Instruktionsrichters nach wie vor unbekannten Aufenthalts ist,

dass der Beschwerdeführer für das Bundesverwaltungsgericht nicht erreichbar ist und das Rekursverfahren unter diesen Umständen praxisgemäss im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden muss (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG, Art. 111 Bst. a AsylG),

dass angesichts der Verfahrensumstände keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:

Das Beschwerdeverfahren muss infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer (bei Bekanntwerden seiner Adresse), an das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand: 30. November 2009

Schlagwörter

asylummootnessnon-entry decisionremovalunreachable appellantcostssingle-judge procedure