Entscheiddatum: 27.10.2010Publikationsdatum: 08.11.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6798/2009
{T 0/2}
Urteil vom 27. Oktober 2010
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._____, geboren 3. September 1963, Südafrika,
vertreten durch lic. iur. Susanne Stutz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Hei-matstaat Ende August 2007 verliess und am 11. März 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie am 18. März 2008 um Asyl nachsuchte,
dass sie im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei Leiter der Inkatha Freedom Party (IFP) von B._____ gewesen,
dass es in der Nähe ihres Wohnortes ein Dorf (C._____ ) gebe, dessen Bevölkerung dem rivalisierenden African National Congress (ANC) angehöre,
dass es zu Streitereien gekommen sei, wobei Leute umgebracht wor-den seien,
dass ihr Ehemann Ende 2004 bei einem Überfall auf C._____ mitgemacht habe, bei welchem 25 Anhänger des ANC getötet worden seien,
dass ihr Mann verhaftet worden sei und die Bewohner von C._____ ihn nach seiner Freilassung Ende 2005 getötet und auch seine Mutter, seinen Vater, die Frau seines Bruders und deren Baby umgebracht hätten,
dass sie mit ihren Kindern nach Johannesburg geflüchtet sei, wo je-mand aus C._____ sie erkannt habe, weshalb sie nach Moçambique geflohen sei, wo eine Frau namens D._____ sie bei sich aufgenommen habe,
dass sie im Januar 2006 zusammen mit ihren Kindern nach Johannes-burg zurückgegangen sei, wo ihr ältester Sohn ermordet worden sei,
dass sie sich deshalb entschlossen habe, Südafrika für immer zu verlassen, und ihre Kinder wieder zu D._____ nach E._____ gebracht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. Mai 2008 (Post-stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die vorin-stanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuches an das BFM zurückzuweisen, denn der Nichteintretens-tatbestand der Papierlosigkeit sei nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. September 2008 die Beschwerde guthiess, die Verfügung des BFM aufhob und die Sache zur materiellen Prüfung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das Gericht zur Begründung insbesondere argumentierte, auf-grund der Akten sei von einer asylrelevanten Verfolgung der Be-schwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion auszugehen,
dass die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen auch von der Vorinstanz nicht bestritten worden seien,
dass die Lage der Beschwerdeführerin zu wenig klar sei, um ohne Weiteres von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können,
dass das BFM mit neuer Verfügung vom 1. Oktober 2009 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung in Analogie zum Kerngehalt der Begründung seines Entscheides vom 19. Mai 2008 insbesondere ausführte, gemäss dem Subsidiaritätsprinzip brauche jemand, dem eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe, nicht den Schutz eines Drittstaates in Anspruch zu nehmen,
dass die Beschwerdeführerin eine lokale Verfolgung geltend mache und sich dadurch schützen könne, dass sie sich in einer anderen Re-gion des Landes niederlasse,
dass die Beschwerdeführerin zwischen März 2006 und August 2007 in Johannesburg gelebt habe und dort keine Beeinträchtigungen habe erleiden müssen,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 in materieller Hinsicht - unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des BFM - die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass sie in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 9. November 2009 feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess,
dass das Bundesverwaltungsgericht sodann festhielt, das BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung entgegen der Erwartung des Gerichts (vgl. Urteil vom 30. September 2008 E. 4.2) nicht zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative geäussert,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 19. November 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 9. Dezember 2009 an den gestellten Rechtsbegehren festhielt,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 50 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. September 2008 feststellte, aufgrund der Akten sei von einer asylrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion auszugehen, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei,
dass das Gericht jedoch, wie vorstehend ausgeführt, im Gegensatz zum BFM die Lage der Beschwerdeführerin als zu wenig klar einschätze, um ohne Weiteres von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgehen zu können,
dass das BFM aufgrund des Urteils vom 30. September 2010 verpflichtet war, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen zur Inanspruchnahme einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative zu treffen,
dass das Bundesamt jedoch, wie aus seiner Verfügung vom 1. Oktober 2009 und den Akten hervorgeht, dieser Pflicht nicht einmal ansatzweise nachgekommen ist,
dass deshalb den Ausführungen in der Beschwerde insofern beizupflichten ist, als ein negativer Asylentscheid getroffen worden ist, ohne dass genauere Abklärungen vorgenommen worden sind,
dass daher ohne weiteren Begründungsaufwand die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführerin angesichts des Obsiegens im Be-schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die Kosten der Vertretung und für allfällige weitere not-wendige Auslagen eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, der notwendige Vertretungsaufwand sich aufgrund der Aktenlage jedoch zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung in Anwendung der ge-nannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeb-lichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 400.- festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2009 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 400.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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