Entscheiddatum: 22.11.2024Publikationsdatum: 03.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6775/2024
Urteil vom 22. November 2024 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Cabinet juridique, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 2. September 2024 in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass ein Abgleich mit der der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 22. Juli 2024 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte,
dass am 6. September 2024 die Personalienaufnahme stattfand,
dass die griechischen Behörden auf Anfrage der Vorinstanz vom 9. September 2024 mit Schreiben vom 25. September 2024 mitteilten, der Beschwerdeführer sei am (...) 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und die darauf gestützte Aufenthaltsbewilligung sei bis am 28. Juli 2027 gültig,
dass die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen der Vorinstanz vom 2. Oktober 2024 am 6. Oktober 2024 zustimmten,
dass dem Beschwerdeführer am 9. Oktober 2024 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid der Schweizer Behörden auf sein Asylgesuch sowie zur Überstellung nach Griechenland gewährt wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei in Griechenland von den Behörden misshandelt sowie in Haft gesetzt worden und auch die Versorgungssituation sei ungenügende gewesen,
dass er ferner ausführte, er habe von Anfang an in die Schweiz gelangen wollen, da hier drei Geschwister leben würden,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 22. Oktober 2024 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung gegenüber der Vorinstanz am 24. Oktober 2024 die Niederlegung des Mandates mitteilte,
dass der Beschwerdeführer am 28. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit von der Wegweisung Abstand zu nehmen,
dass er ferner die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Verzicht auf jegliche Wegweisungshandlungen, die Prüfung des Selbsteintritts durch die Schweizer Behörden sowie die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung beantragt,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2024 auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eintrat, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte,
dass der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]), der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 48 VwVG), weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG) und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass, soweit der Beschwerdeführer die Prüfung des Selbsteintritts durch die Schweizer Behörden gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013) beantragt, darauf nicht einzutreten ist, da vorliegend die Dublin-Zuständigkeit nicht Verfahrensgegenstand ist und die entsprechenden Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen, wobei ergänzend festzuhalten ist, dass die Überstellung gestützt auf die europäische Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008) sowie das bilaterale Rücknahmeabkommen vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.000) erfolgte (vgl. SEM-Akten A18/7 und A20/2),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass, sofern der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und die griechischen Behörden sich mit dessen Rückübername einverstanden erklärt haben,
dass die Vorinstanz bereits in zutreffender Weise auf die unionsrechtlichen Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Flüchtlingen verwiesen und festgestellt hat, der Beschwerdeführer könne die daraus fliessenden Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg verfolgen sowie die geltend gemachten behördlichen Übergriffe zur Anzeige bringen,
dass gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 grundsätzlich von der Zulässigkeit der Überstellung nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.1),
dass die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten hat, der Umstand, dass sich Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz aufhalten würden, vermöge kein Aufenthaltsrecht für ihn zu begründen, zumal vorliegend nicht die Kernfamilie gemäss Art. 8 EMRK tangiert ist,
dass bei Griechenland ferner die Vermutung besteht, dass Überstellungen dorthin zumutbar sind (vgl. Art. 83 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20] i.V.m. Art. 18 sowie Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VWVAL, SR 142.281]) und gemäss bereits erwähntem Referenzurteil selbst bei vulnerablen Personen von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Griechenland auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 11.5.1),
dass festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach erteilter Schutzgewährung in Griechenland nicht bei den für ihn zuständigen regionalen Stellen gemeldet hat (vgl. SEM-Akten A23/2) und die ihm vorgebrachten Missstände in Griechenland in ihrer Darlegung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren wie auch auf Beschwerdeebene ferner äusserst knapp ausfallen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) keine Unterlagen - namentliche Arztberichte - zu den Akten gegeben hat, welche seine gegen eine Überstellung nach Griechenland vorgebrachten Gründe, unter anderem seine psychische Verfassung, untermauern könnten,
dass die Vorinstanz im Übrigen - unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung - zutreffend ausführte, die geltend gemachten gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers seien auch in Griechenland behandelbar,
dass es dem Beschwerdeführer damit nicht gelingt, die oben dargelegte Regelvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges umzustossen, insbesondere auch nicht mit pauschalen Verweisen auf Länderberichte sowie auf internationale Gerichtsentscheide, zumal er in Bezug auf die Letzteren auch die behaupteten Parallelen nicht substantiiert aufzeigt,
dass somit insgesamt keine Umstände auszumachen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten und angesichts der vorliegenden Zustimmung der griechischen Behörden der Wegweisungsvollzug als möglich zu bezeichnen ist,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten ist und den Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen sowie den Wegweisungsvollzug angeordnet hat,
dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 11. November 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
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