Entscheiddatum: 09.12.2013Publikationsdatum: 23.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6767/2013
Urteil vom 9. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. November 2013N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2013 - eröffnet am 26. November 2013 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht ersuchte, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilten unter Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzusehen, sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetztes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde,
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 24. September 2013 in Italien illegal in das Hohheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist,
dass das BFM die italienischen Behörden am 24. Oktober 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. November 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ihm zur Überstellung nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs vorbrachte, er habe in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht und müsse hier bei seinem [Verwandter] bleiben, da sie nur zusammen ihre Familie retten könnten (A7/10 S. 7),
dass der gemäss Beschwerde vom 2. Dezember 2013 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz lebende erwachsene [Verwandter] des Beschwerdeführers (vgl. beigelegte Fotokopie dessen Aufenthaltstitels) kein Familienangehöriger i.S. des Art. 7 i.V.m. Art. 2 Bst. i) Dublin-II-VO ist, weshalb die Zuständigkeit von Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers somit gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO offensichtlich gegeben ist,
dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse hinsichtlich des zuständigen Dublin-Mitgliedstaates - vorliegend Italien -, welche zur Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 führen könnten, bereits in diesem Rahmen geprüft werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, der Wegweisungsvollzug nach Italien sei zulässig, möglich und zumutbar,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm den notwendigen Schutz verwehren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass der Beschwerdeführer dazu auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles oder konkret seinen Fall Betreffendes vorbringt, sondern lediglich allgemein darauf verweist, es sei aufgrund von zahlreichen Medienberichten bekannt, dass Italien mit der Flut von Flüchtlingen auf dem Seeweg überfordert sei, weshalb die italienischen Behörden mehreren aufgegriffenen Flüchtlingen eine gültige Jahresaufenthaltsbewilligung ausgestellt hätten, damit sie weiter reisen könnten, und er zudem eine Liste von deutschen Gerichtsurteilen erwähnt, in welchen auf eine Dublin-Überstellung nach Italien aus verschiedenen Gründen verzichtet worden sei (vgl. Beschwerde S. 5),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass unter diesen Umständen offensichtlich keine Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe i.S. von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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