Entscheiddatum: 23.01.2008Publikationsdatum: 01.02.2008
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6759/2006/ame
{T 0/2}
Urteil vom 23. Januar 2008
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
X._______, Türkei,
vertreten durch Fürsprecher Peter Weibel,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFF (neu: BFM) vom 21. März 2003
N_______.
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus A._______, Provinz Adiyaman, mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 7. Januar 2003 und gelangte am 16. Ja-nuar 2003 illegal in die Schweiz, wo er am 17. Januar 2003 um Asyl nachsuchte. Am 21. Januar 2003 erfolgte die Kurzbefragung in C._______ und am 4. Februar 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons D._______.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er werde als Kurde und Alevite schon seit längerer Zeit schikaniert. Er und seine Familie hätten die PKK (Arbeiter-partei Kurdistans) aktiv unterstützt, indem sie deren Aktivisten mit Le-bensmitteln versorgt und beherbergt hätten. Er sei seit 1996 Sympa-thisant der HADEP (Demokratische Volkspartei) und habe für deren Jugendverband gearbeitet. Im Jahre 1996 sei er zusammen mit ande-ren Leuten anlässlich der Feier zum Neujahrsfest Newroz in seinem Dorf von türkischen Soldaten ein erstes Mal festgenommen und für einen Tag arrestiert worden. Ein zweites Mal sei er im Jahre 1999 in B._______ festgenommen und eine Nacht lang arrestiert worden, weil er zusammen mit anderen Aktivisten der HADEP anlässlich der da-mals verbotenen Newrozfeier ein Fest veranstaltet habe. Bei den Wah-len vom 3. November 2002 habe er von der DEHAP (Nachfolgeorgani-sation der HADEP) die Aufgabe erhalten, als Urnenfunktionär zu ar-beiten. Der "Urnenpräsident" habe einen Stimmzettel, der für die DEHAP abgegeben worden sei, annullieren wollen mit der Begrün-dung, der Stempel auf dem Emblem der DEHAP habe beim Falten des Stimmzettels auf das Emblem einer anderen Partei abgefärbt. Er habe dagegen Einspruch erhoben, worauf der "Urnenpräsident" die Polizei geholt habe, die ihn auf den örtlichen Polizeiposten verbracht und als Kurde beschimpft habe. Er sei noch am selben Tag auf freien Fuss ge-setzt worden. Anlässlich der Festnahmen sei er jeweils geschlagen worden. Schliesslich sei er aus der Türkei ausgereist, weil er in stän-diger Angst vor der Polizei gewesen sei und sich sein psychischer Zu-stand verschlechtert habe. Die Frage anlässlich der kantonalen Anhö-rung, ob er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe, bejahte der Beschwerdeführer und erklärte, 1999 sei ihm übrigens auch noch ein Angebot zur Zusammenarbeit mit der Polizei gemacht worden, was er abgelehnt habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstin-stanzlichen Verfahren eine türkische Identitätskarte (Nüfus) zu den Ak-ten.
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2003 - eröffnet am 27. März 2003 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2003 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Stützung der Vorbringen stellte er eine Bestätigung betreffend die behördliche Fahn-dung nach ihm in A._______ in Aussicht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2003 teilte die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte amtliche Bestätigung betreffend (die vorerwähnte) Fahndung respektive andere Beweismittel mit dem Zustellcouvert im Original und der Übersetzung in eine Amts-sprache des Bundes einzureichen. Im Unterlassungsfall wurde vorbe-halten, gestützt auf die bestehende Aktenlage zu entscheiden mit dem Hinweis, auch verspätete Parteivorbringen würden berücksichtigt, soll-ten sie ausschlaggebend erscheinen.
E.
Am 4. Juni 2003 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die in Aussicht gestellte Bestätigung des Dorfvorstehers von A._______ nebst deutscher Übersetzung und Zustellcouvert aus der Türkei ein.
F.
Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2003 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 10. Juli 2003 an seiner Beschwerde fest.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen seien Zweifel anzubringen. Beispielsweise habe er in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, er sei nach der Auszäh-lung anlässlich der Wahl vom 3. November 2002 verhaftet worden, weil die Polizei gewusst habe, dass er für die HADEP als "Urnenfunktionär" tätig gewesen sei. Demgegenüber habe er bei der kantonalen Anhö-rung zu Protokoll gegeben, die Polizei habe ihn nach Unstimmigkeiten mit dem "Urnenpräsidenten" verhaftet. Aufgrund der offensichtlich feh-lenden Asylrelevanz der gesuchsbegründenden Vorbringen könne in-dessen darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaubhaftigkeitsele-mente einzugehen. Insbesondere sei hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers, er sei drei Mal verhaftet worden, geschlagen und als Kurde beschimpft worden, allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei solchen Schikanen und Benach-teiligungen ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch die im vorliegenden Fall geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen sowie die damit verbun-denen Misshandlungen würden in ihrer Intensität nicht über die Nach-teile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung tref-fen könnten.
Die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach einer Rückkehr in die Türkei erneut schikaniert und allenfalls verhaftet zu werden, sei nicht nachvollziehbar, zumal er jeweils im Zusammenhang mit konkreten Er-eignissen verhaftet worden sei. Er habe eigenen Angaben zufolge in der Zeit zwischen den geltend gemachten Vorfällen - insbesondere von 1999 bis zum 3. November 2002 - ohne jegliche Behelligungen seitens der türkischen Behörden gelebt und gearbeitet. Auch nach der letzten Verhaftung sei er noch rund zwei Monate in Adiyaman geblieben. Vor diesem Hintergrund erweise sich das Vorbringen des Beschwerdefüh-rers, die ständigen Repressionen der türkischen Sicherheitskräfte hät-ten bei ihm zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt, der ihm einen weiteren Verbleib in seinem Heimatstaat verunmöglicht ha-be, bei einer objektivierten Betrachtungsweise als unbegründet.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht aus der Provinz Kahraman Maras, sondern aus der Provinz Adiyaman. Was den von der Vorinstanz geltend gemachten angeblichen Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdefürhrers anbelange, setze sich der Beschwerdegegner zunächst in klaren Widerspruch zur Rechtsprechung der vormals zuständigen ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerisch-en Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), wonach der Befra-gung in der Empfangsstelle angesichts ihres summarischen Charak-ters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asyl-gründe nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Widersprüche dürften für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezo-gen werden, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesent-lichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim Bundesamt diametral abwei-chen würden, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt würden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers liessen keine Wi-dersprüche erkennen.
Der Vorinstanz sei insofern zuzustimmen, als die Verhaftungen und Misshandlungen, die der Beschwerdeführer an Newroz 1996 und 1999 erlitten habe, für ihn zunächst keinen Fluchtgrund dargestellt hätten; sie stellten aber grundsätzlich eine Gefahr für Leib und Leben dar und seien ethnisch und politisch motiviert, weshalb sie sehr wohl geeignet seien, den Flüchtlingsbegriff von Art. 3 AsylG zu erfüllen. Auch blosse Sympathisanten der HADEP respektive deren Nachfolge-organisation seien extrem gefährdet, wenn sie den türkischen Behör-den als solche auffallen würden. Wie die Schweizerische Flüchtlings-hilfe in einer neusten Lageanalyse vom Februar 2003 festhalte, seien in den Monaten vor und nach den Wahlen vom November 2002 aktive Mitglieder und auch blosse Sympathisanten der HADEP zu Haftstrafen verurteilt worden, weil sie angeblich die öffentlich Sicherheit gefährdet hätten oder auch nur, weil sie Kurdisch gesprochen hätten.
Der Beschwerdeführer habe sich als aktiver Sympathisant der Partei exponiert. Er habe damit rechnen müssen, im Visier der Sicherheitsbehörden zu bleiben und zunehmenden Nachstellungen ausgesetzt zu sein. Die zu befürchtenden Verfolgungen überstiegen jedenfalls das Mass der "üblichen Schikanen".
Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer die Zeit zwischen der Festnahme im November 2002 und seiner Ausreise zwei Monate später in grosser Angst verbracht und laufend damit rechnen müssen, wieder verhaftet zu werden. Er habe unmittel-bar nach den Wahlen die nötigen Vorkehrungen getroffen, um mit Hilfe eines ihm bekannten Schleppers die Türkei verlassen zu können. Dass seine Furcht vor künftigen Nachstellungen begründet gewesen sei, zeige sich auch daran, dass sich die Gendarmerie nach seiner Ausrei-se in seinem Heimatdorf nach seinem Verbleib erkundigt, in seinem Elternhaus eine Hausdurchsuchung vorgenommen und Broschüren der HADEP respektive der DEHAP beschlagnahmt habe. Es bestehe Aussicht darauf, dass eine amtliche Bestätigung des Dorfvorstehers zu diesem Sachverhalt nachgereicht werden könne. Das Vorgehen der Gendarmerie zeige, dass der Beschwerdeführer bereits verfolgt werde und somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
4.3 In ihrer Vernehmlassung begründete die Vorinstanz den Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, der Feststellung des Rechtsvertreters sei zuzustimmen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht korrekt fest-gestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht entscheidwesentlich, zumal die Lage in der tatsächlichen Herkunftsprovinz (Adiyaman) gleich ein-geschätzt werde wie diejenige in der Provinz Kahraman Maras. Die auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigung des Dorfvorstehers von A._______ sei in der Türkei weit verbreitet und würde von vielen Asylsuchenden abgegeben. In der Regel handle es sich dabei um blosse Gefälligkeitsschreiben, denen - wie vorliegend - kein Beweis-wert beigemessen werden könne. Die Person, die dieses Dokument ausgestellt habe, habe nämlich kaum Zugang zu Informationen, wie sie im Schriftstück genannt würden. Ferner sei nicht einsichtig, weshalb die Polizei den Beschwerdeführer suchen sollte, zumal sie ihn bereits einmal festgenommen und nach kurzer Zeit freigelassen habe. Das Dokument vermöge daher keinen asylrelevanten Sachverhalt zu belegen.
4.4 In der Replik wurde entgegnet, die Behauptung der Vorinstanz, bei der zu den Akten gereichten Bestätigung der Dorfvorstehrs von A._______ handle es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben, dem kein Beweiswert zukomme, widerspreche den Erfahrungen des Rechtsvertreters. In sehr vielen Fällen sei eine solche Bestätigung die einzige Möglichkeit für Asylsuchende, im Rahmen ihrer Mitwirkungs-pflicht ein eingermassen amtliches Papier beizubringen, welches sich zu Vorsprachen von staatlichen Behörden am Wohnort des Betroffenen äussere. Bestätigungsschreiben von Angehörigen einer asylsuchen-den Person würden von der Vorinstanz immer als Gefälligkeitsschrei-ben qualifiziert. Entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sei der Dorfvorsteher in kleineren Dörfern fast immer darü-ber informiert, welcher Person eine Vorsprache der Gendarmerie gelte und was der Grund dafür sei; solche Umstände blieben auf dem Land kaum geheim. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Möglichkeiten die politisch motivierte Verfolgung zumindest glaubhaft gemacht. Sollte die Vorinstanz Zweifel an den nun belegten Umständen haben, sei sie im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, die notwendigen Abklärungen vor Ort vorzunehmen. Dies gelte umso mehr, als die vorgebrachten Gründe für die Flucht des Beschwerdefüh-rers durchaus plausibel seien und den gesicherten und publizierten Kenntnissen über die aktuelle Situation im Herkunftsstaat entsprächen. Diesbezüglich werde auf die in der Beschwerde mehrfach erwähnte Lageanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Februar 2003 verwiesen.
5.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte vermögen - wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten.
Insbesondere ist festzustellen, dass die zwei kurzzeitigen Festnahmen in den Jahren 1996 und 1999 anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten aufgrund ihrer geringen Eingriffsintensität in die physische Bewe-gungsfreiheit und des zeitlichen Abstandes nicht dazu geführt haben, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert wor-den wäre. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Aussagen zufolge jeweils am Folgetag ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt.
Was den Vorfall anlässlich der Wahlen vom 3. November 2002 anbelangt, erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung vom 4. Februar 2003 ausdrücklich, er sei nach seiner kurzen Festnahme noch am selben Tag freigelassen worden (Akten Vorin-stanz A5/14, S. 6). Angesichts dieser Sachlage erweist sich die subjek-tive Furcht des Beschwerdeführers, wegen dieses Vorfalls in Zukunft Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt zu werden, bei einer objektiven Betrachtungsweise als unbegründet.
Im Schreiben des Dorfvorstehers vom 23. Mai 2003 wird als Grund für die Suche der Gendarmerie nach dem Beschwerdeführer angegeben, er sei vom Präsidenten des die Urne bewachenden Gremiums angezeigt worden, nachdem er versucht habe, die Wähler, die zur Urne gekommen seien, zu überzeugen, ihre Stimme für die DEHAP abzugeben. Trotz mehreren Warnungen des Präsidenten habe er dies wieder-holt versucht, während er bei den Wahlen vom 3. November 2002 die Urne bewacht habe. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz in der Ver-nehmlassung vom 20. Juni 2003 und entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Replik vom 10. Juli 2003 festzustellen, dass ein Dorfvorsteher von der Gendarmerie wohl kaum über solche Details der Anzeige des Präsidenten informiert würde. Zudem steht das Schreiben im Widerspruch zu den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung, sagte er doch damals aus, der Präsident habe einen Stimmzettel, der für die DEHAP abgegeben worden sei, annullieren wollen mit der Begründung, der Stempel auf dem Emblem der DEHAP habe beim Falten des Stimmzettels auf das Emblem einer anderen Partei abgefärbt. Nachdem er dagegen Einspruch erhoben habe, habe der Präsident die Polizei geholt, die ihn auf den örtlichen Polizeiposten verbracht und als Kurde beschimpft habe. Des Weiteren würde es aus der Sicht der Polizei wenig Sinn machen, den Be-schwerdeführer nach einer kurzen Einvernahme noch am selben Tag auf freien Fuss zu setzen, um ihn danach erneut zu suchen. Unter die-sen Umständen muss das Schreiben des Dorfvorstehers als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert qualifiziert werden.
Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der HADEP war und für diese Partei Propaganda betrieben hat, kann im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden. So wurden trotz des behördlichen Verbotes der HADEP in der Folge in erster Linie meist Kader der Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat abzuleiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner für die vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot Nachteile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Febru- ar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürger-kriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Be-schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstel-len würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Eigenene Angaben zufolge leben sein Vater und sein Bru-der in B._______, seine Mutter in A._______ und seine verheiratete Schwester in E._______ in der Provinz Adiyaman und fünf Halbge-schwister in der Türkei. Der Beschwerdeführer verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirt-schaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familie zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Nach dem Ge-sagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, Schreiben des Dorfvorstehers vom 23.5.2003, Originalverfügung BFM vom 21.3.2003)
die Vorinstanz mit den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie)
D._______ (ad _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: