Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 18.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6753/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...),seine EhefrauB._______, geboren (...),Beschwerdeführende,und ihre KinderC._______, geboren (...),D._______, geboren (...),E._______, geboren (...),Nigeria, Durchgangszentrum für Asylsuchende, (...), gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;(Dublin-Verfahren)(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 4. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machten sie geltend, A._______ (Beschwerdeführer) sei in Nigeria wegen seiner Aktivitäten für die MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra) verfolgt worden. Er sei deshalb im (...) geflüchtet und durch den Niger und Libyen (...) nach Italien gelangt. Dorthin möchten sie jedoch nicht zurückkehren, da es dort keine Arbeit gebe und sie keine Unterkunft hätten.
B. Das BFM trat mit Entscheid vom 7. November 2012 auf die Asylgesuche nicht ein und wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz nach Italien weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 6. Dezember 2012 unterzeichneten die Beschwerdeführenden eine Freiwilligkeitserklärung für die Rückkehr nach Italien. Mit Schreiben an das BFM vom 7. Januar 2013 meldete das Migrationsamt des Kantons Thurgau, die Beschwerdeführenden seien am 4. Januar 2013 verschwunden.
Die italienischen Behörden wurden vom Bundesamt am 10. Januar 2013 über das Verschwinden der Beschwerdeführenden orientiert; das BFM beantragte die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.
D. Die Beschwerdeführenden wurden am 17. November 2013 von den Grenzbehörden kontrolliert. Am 18. November 2013 ersuchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten (sinngemäss) um Wiedererwägung der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. November 2012.
Zur Begründung machten sie geltend, sie hätten wegen Problemen, welche sie in Italien mit einer Frau gehabt hätten, nicht dorthin zurückkehren wollen. In Italien hätten sie niemanden, der sich für sie einsetzen könne, und es gefalle ihnen dort nicht.
E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 27. November 2013 lehnte das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 7. November 2012 für rechtskräftig sowie vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F. Am 2. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, eine Prüfung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) vorzunehmen und von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen; zudem sei die Unzumutbarkeit sowie die Unzulässigkeit der Wegweisung nach Italien festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
G. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung zwecks Studium der Akten einstweilen aus.
H. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Dezember 2013 beim Gericht ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde sind vorliegend erfüllt (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen.
5.1 Die Vorinstanz hat vorliegend den Anspruch auf Behandlung des Wie-dererwägungsgesuches nicht geprüft. Sie ist auf das Gesuch eingetreten und hat es nach materieller Prüfung abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat.
Prozessgegenstand kann bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind.
Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 In der Beschwerde werden im Wesentlichen die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. November 2013 getätigten Aussagen wiederholt. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie würden sich vor einer Frau aus dem italienischen Asylsystem fürchten, welche ihnen damit drohe, dass sie viel Einfluss habe und ihnen das Leben zur Hölle machen könne. Sie hätten Angst, in Italien erneut getrennt zu werden. Die schwierige Situation in Italien sollte für das Gericht nachvollziehbar sein, weshalb sie dankbar wären, wenn das BFM angewiesen würde, sich für ihr Asylgesuch zuständig zu erklären. Eine Rückweisung nach Italien würde jeglicher Humanität zuwiderlaufen.
5.3 Das Bundesamt führte in der angefochtenen Verfügung zu Recht aus, dass sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens keine neuen Hinweise bezüglich der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ergeben hätten. Diese wird auch in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Weiter ist den Erwägungen des Bundesamtes zuzustimmen, wonach sich hinsichtlich der Völkerrechtskonformität der Wegweisung nach Italien keine neuen Sachverhalte ergeben hätten und keine konkreten Hinweise dafür bestehen würden, Italien käme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass die Vermutung, alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten würden die Rechte der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefern, im Falle Italiens trotz teilweise schwieriger Umstände für Asylsuchende und gewisser Unzulänglichkeiten Geltung hat. Vorliegend bestehen zudem keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären.
Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten wären. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführenden bezüglich des von ihnen vorgebrachten Problems mit einer im italienischen Asylwesen tätigen Frau an die zuständigen italienischen Behörden wenden können. Gemäss ihren Aussagen soll es zudem bereits ein Verfahren gegen diese Person gegeben haben, bei welchem die Ansprüche der Beschwerdeführenden geschützt worden seien. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die vorgebrachten Umstände bereits bestanden, als das BFM die ursprüngliche Nichteintretensverfügung erliess, und nicht ersichtlich ist, weshalb sie beim Bundesamt oder in einem allfälligen Beschwerdeverfahren nicht hätten geltend gemacht werden können; sie sind deshalb einer wiedererwägungsweisen Würdigung nicht zugänglich.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.2 Da die Beschwerde als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gelten hat, kann ungeachtet der finanziellen Situation der Beschwerdeführenden dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben werden. Die übrigen prozessualen Anträge werden mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des BFM vom 7. November 2012 ist rechtskräftig und vollstreckbar.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und (...).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub