Entscheiddatum: 10.12.2013Publikationsdatum: 19.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6744/2013
Urteil vom 10. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien A._______,Armenien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers am 29. April 2004 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug verfügte,
dass er in der Folge nach einem erfolglos durchlaufenen Wiedererwägungsgesuch am 1. November 2004 unkontrolliert aus der Schweiz ausreiste,
dass er am 26. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel erneut um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person vom 22. Oktober 2013 und der einlässlichen Anhörung vom 7. November 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe von 2005 bis Februar 2013 für einen armenischen Bauunternehmer in Moskau gearbeitet,
dass sein Arbeitgeber eine Reise nach Jerewan organisiert habe, der er sich gemeinsam mit einer weiteren Person angeschlossen habe, um bei der anstehenden Präsidentschaftswahl mitzuhelfen,
dass er im Wahllokal von Raffi Hovhannisian aktiv gewesen, Flugblätter beziehungsweise Booklets mit dem geplanten Amtsprogramm verteilt und an einem beziehungsweise insgesamt vier Meetings des Präsidentschaftskandidaten teilgenommen habe,
dass Hovhannisian nach der verlorenen Wahl anlässlich einer Versammlung vom 8. März 2013 zum Hungerstreik aufgerufen habe,
dass sich immer mehr Menschen um ihn geschart hätten, die von den Leibwächtern des im Amt bestätigten Präsidenten, Sersch Sargsjan, gewaltsam vertrieben worden seien,
dass er (Beschwerdeführer) und seine Kollegen Hovhannisian auf dem Republikplatz besucht hätten, ihnen dann jedoch geraten worden sei, sie sollten das Land verlassen, solange noch nichts Ernstes passiert sei,
dass die Gefolgsleute von Sargsjan Vertrauenspersonen Hovhannisians festgenommen hätten,
dass es Ende März 2013 zu Tumulten gekommen sei, bei denen Anhänger von Hovhannisian zusammengeschlagen und vertrieben worden seien,
dass auch er (Beschwerdeführer) zu Beginn beziehungsweise gegen Ende des Hungerstreiks zusammengeschlagen worden sei,
dass er im April 2013 nach Moskau zurückgekehrt sei, wo er nach einigen Monaten von seinem Arbeitgeber erfahren habe, dass ein Verfahren gegen diesen, ihn und den gemeinsamen Kollegen eingeleitet worden sei und er steckbrieflich gesucht werde,
dass der Bruder von Sersch Sargsjan nach Moskau gereist sei und das Gerücht umgegangen sei, dieser sei auf der Suche nach (den geflohenen) Aktivisten,
dass er (Beschwerdeführer) deshalb im September 2013 nach Deutschland geflogen und nach einem mehrtägigen Aufenthalt weiter in die Schweiz gereist sei,
dass er im Zusammenhang mit der Frage nach der Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren bei der Befragung zur Person insbesondere ausführte, er besitze keinen Reisepass beziehungsweise keine Identitätskarte mehr, da dieser beziehungsweise diese abgelaufen sei beziehungsweise seien,
dass er in Russland als Bauarbeiter registriert gewesen sei und eine Migrationskarte besessen habe, welche nach seiner Rückkehr nach Russland (im Frühjahr 2013) ebenfalls abgelaufen sei,
dass er sich für die Reise in die Schweiz gefälschte Papiere besorgt habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2013 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, und den Beschwerdeführer unter Androhung der zwangsweisen Rückführung in den Heimatstaat aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,
dass dieser mit Eingabe vom 29. November 2013 (Datum Poststempel: 30. November 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2013 per Telefax übermittelt wurden (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung und gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird, oder wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung des angefochtenen Entscheides insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden trotz schriftlicher Aufforderung weder innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden noch bis zum Zeitpunkt der Anhörung Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er angebe, die vergangenen acht Jahre mit einer Aufenthaltsbewilligung für Migranten in Russland gelebt zu haben und gewissermassen staatenlos zu sein, da er keine armenischen Identitäts- oder Reisedokumente mehr besitze,
dass er weiter vorbringe, er sei im Februar 2013 illegal in Armenien ein- und im März 2013 illegal wieder ausgereist und im September 2013 mit gefälschten Reisedokumenten nach Deutschland geflogen, und werde allenfalls andere, die Identität belegende Dokumente einreichen, wenn ihm genügend Zeit eingeräumt werde,
dass er sich jedoch bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses in keiner Weise um die Nachreichung von Identitätsdokumenten bemüht habe,
dass seine Aussagen zur Papierlosigkeit sodann jeglicher Plausibilität und Kohärenz entbehren würden, da er anlässlich der Befragungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens (im Jahre 2003) angegeben habe, sein armenischer Pass sei im Dezember 2003 von den Behörden beschlagnahmt worden, während er nun vorbringe, der Pass (den er nicht zurückerhalten habe, vgl. die vorinstanzliche Akte C9/13 F17 ff. S. 3) sei zwischenzeitlich abgelaufen und befinde sich vermutlich unter seinen Habseligkeiten in Moskau,
dass er Fragen zu dieser Widersprüchlichkeit ausgewichen sei,
dass schliesslich auch die Aussagen bezüglich der Einreise nach und der Ausreise aus Armenien sowie der Reise von Russland nach Deutschland ohne gültige Reisedokumente nicht zu überzeugen vermöchten,
dass vor dem Hintergrund der Passivität des Beschwerdeführers und angesichts seiner widersprüchlichen und inkohärenten Aussagen zu seinen Identitäts- und Reisedokumenten davon auszugehen sei, er enthalte seine Identitätspapiere dem BFM bewusst vor, um seine Identität nicht preiszugeben oder einen Wegweisungsvollzug zu erschweren,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und weder diesbezüglich noch hinsichtlich eines Wegweisungsvollzugshindernisses zusätzliche Abklärungen erforderlich seien,
dass es ihm nicht gelinge, das geltend gemachte Engagement für den Wahlkampf von Raffi Hovhannisian sowie eine daraus resultierende Verfolgungssituation überzeugend darzustellen und dem vorgebrachten Ausreisegrund sowohl aus Armenien als auch aus Russland die nötige Plausibilität zu verleihen,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass die armenischen Behörden ihr Augenmerk auf jemanden richten sollten, dessen politisches Engagement einzig und allein darin bestanden habe, als Wahlkampfhelfer Flyer und Booklets an die Stimmberechtigten zu verteilen, und die Fahndung bis nach Russland ausdehnen würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit offensichtlich unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM im Wesentlichen entgegenhält, er habe anlässlich der Anhörung vom 7. November 2013 genau bezeichnet, welche Dokumente er aus dem Ausland besorgen wolle, nämlich eine Kopie seiner russischen Migrationskarte, seinen amtlichen Führerausweis und sein Militärbüchlein, womit ihm keine Passivität bei der Papierbeschaffung vorgeworfen werden könne,
dass er zudem erklärt habe, mit einem gefälschten Reisepass nach Deutschland gereist zu sein,
dass die Nichtabgabe von Identitätspapieren somit entschuldbar sei und die Vorinstanz zu seinen Ungunsten den diesbezüglichen Sachverhalt unrichtig festgestellt habe,
dass er sein Asylgesuch mit seiner Angst um Leib und Leben begründet habe, welche asylrelevant sei und ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle,
dass es bei den Befragungen durch das BFM zu einigen Missverständnissen zwischen ihm und der Dolmetscherin und zu teilweise ungenauen Übersetzungen gekommen sei,
dass das BFM mit Blick auf die Untersuchungspflicht zu Unrecht keine zusätzlichen Abklärungen in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung sowie den Wegweisungsvollzug, der unzumutbar sei, vorgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere zu den Akten reichte, womit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass dafür keine entschuldbare Gründe vorliegen und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Ziff. II/1 der angefochtenen Verfügung) verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes entgegenhält,
dass bis dato keinerlei Bemühungen zur Papierbeschaffung ersichtlich sind, obgleich der Beschwerdeführer angibt, in Russland über Dokumente zu verfügen, die seine Identität belegen würden,
dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 7. November 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und weder diesbezüglich noch hinsichtlich des Vorliegens eines Wegweisungsvollzugshindernisses (vgl. zum Begriff BVGE 2009/50 E. 8.4 S. 732 f.) zusätzliche Abklärungen nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass sich aus dem entsprechenden Protokoll keine konkreten Hinweise - insbesondere keine relevanten Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin - ergeben, die dessen Verwertbarkeit in Frage stellen würden,
dass der Beschwerdeführer seine Aussagen anlässlich der Anhörung unterschriftlich bestätigte und sich diese entgegenhalten lassen muss,
das auch betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. E. II/2 der angefochtenen Verfügung),
dass sich die Beschwerdevorbringen in appellatorischer Kritik erschöpfen,
dass sich aus den Akten die rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ergibt und der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern zusätzliche Abklärungen zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft notwendig gewesen wären,
dass nebst der Unglaubhaftigkeit des Wahlkampfengagements, der daraus resultierenden Angriffe durch die Gefolgsleute des Präsidenten und der angeblichen Einleitung eines Verfahrens gegen den Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfälle die notwendige Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Armenien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass aus den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte hervorgehen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht belegt hat und aufgrund obiger Erwägungen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Simona Risi
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