Entscheiddatum: 27.12.2013Publikationsdatum: 06.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6715/2013
Urteil vom 27. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,B._______,Syrien, beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischenverfügung des BFM vom 22. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 4. November 2013 in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass der in der Schweiz eingebürgerte Sohn C._______ der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. November 2013 an das BFM darum ersuchte, seinen Familienangehörigen (Eltern und Geschwister mit Ehegatten und Kindern), welche vor Kurzem in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, sei der Aufenthaltskanton (...) und nach Möglichkeit eine Unterkunft in seinem Wohnort D._______ zuzuweisen, damit er seinen Angehörigen bei der Integration behilflich sein könne,
dass am 15. November 2013 Befragungen zur Person durchgeführt wurden und dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Kurzbefragung das rechtliche Gehör betreffend die Kantonszuweisung gewährt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 22. November 2013 - gleichentags eröffnet - für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben und beantragten, diese sei aufzuheben und sie seien dem Kanton (...), eventualiter dem Kanton (...) zuzuteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des BFM über ein von ihnen eingereichtes Wiedererwägungsgesuch, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragten,
dass sie zur Begründung auf das Schreiben ihres Sohnes vom 6. November 2013 verwiesen,
dass dieser sich im Falle ihrer Unterbringung in der Nähe von D._______ (mithin im Kanton (...), eventualiter im Kanton (...)) um ihre dringenden Bedürfnisse kümmern könnte und ihre Betreuung und Eingliederung so einfacher wäre,
dass sie durch die Kriegsereignisse im Heimatstaat und die Ausreise psychisch sehr stark belastet und gesundheitlich angeschlagen und daher besonders abhängig von ihrem in der Schweiz lebenden Sohn seien,
dass ihre Beziehung derart eng sei, dass sie vom Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfasst werde und der Entscheid des BFM betreffend die Zuweisung in den Kanton (...) den Grundsatz der Familieneinheit verletze,
dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2013 feststellte, das Verfahren der Beschwerdeführenden werde mit denjenigen ihrer Töchter E._______ (E-6711/2013) und F._______ (E-6714/2013) koordiniert behandelt, und das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abwies,
dass er ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass asylsuchende Personen einen Zuweisungsentscheid des Bundesamtes nur mit der Begründung anfechten können, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden eine solche Rüge erheben und damit einen zulässigen Beschwerdegrund anrufen (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2),
dass formelle Rügen - wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs - insoweit zulässig sind, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3.3),
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass zunächst festzustellen ist, dass der Vorhalt der Beschwerdeführenden, die angefochtene Zwischenverfügung sei ihnen nicht ausgehändigt worden, in Anbetracht der sich in den Akten befindenden unterzeichneten Empfangsbestätigung nicht zutrifft und somit die Verfügung des BFM rechtsgenüglich eröffnet wurde,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt und deren Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM zwar dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend die Kantonszuteilung gewährte, es aber unterliess, auch die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Prüfung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem im Kanton (...) wohnhaften Sohn anzuhören, obwohl sie im Zuteilungsgesuch vom 6. November 2013 namentlich erwähnt wurde,
dass das BFM damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass dieser Anspruch formeller Natur ist und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs deshalb grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend nicht veranlasst sieht, eine Heilung der Gehörsverletzung mittels Vernehmlassung und nachfolgender Replikgewährung vorzunehmen, zumal eine Rückweisung an die Vorinstanz auch deshalb angezeigt erscheint, weil das Bundesverwaltungsgericht in den Beschwerdeverfahren ihrer beiden Töchter mit heutigem Urteil die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist und sich aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs eine koordinierte Behandlung der Verfahren aller Familienangehörigen aufdrängt,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-chen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass das BFM unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Zwischenverfügung des BFM vom 22. November 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 200.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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