Entscheiddatum: 27.12.2013Publikationsdatum: 06.01.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6711/2013E-6714/2013
Urteil vom 27. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien 1. A._______,Syrien, Beschwerdeführerin 1,2. B._______,Syrien, Beschwerdeführerin 2,beide vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Zwischenverfügungen des BFM vom 21. November 2013 / N (...) und N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerinnen am 4. November 2013 in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass der in der Schweiz eingebürgerte Bruder C._______ der Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. November 2013 an das BFM darum ersuchte, seinen Familienangehörigen (Eltern sowie Geschwister, diese teilweise mit Ehegatten und Kindern), welche vor Kurzem in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, sei der Aufenthaltskanton (...) und nach Möglichkeit eine Unterkunft in seinem Wohnort D._______ zuzuweisen, damit er seinen Angehörigen bei der Integration behilflich sein könne,
dass das BFM die Beschwerdeführerinnen mit formularartigen Zwischenverfügungen vom 21. November 2013 - je eröffnet am 22. November 2013 - für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zuwies,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügungen Beschwerde erhoben und beantragten, diese seien aufzuheben und sie seien dem Kanton (...), eventualiter dem Kanton (...), zuzuteilen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des BFM über ein von ihnen eingereichtes Wiedererwägungsgesuch, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschüssen und die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragten,
dass zur Begründung auch auf das Schreiben ihres Bruders vom 6. November 2013 verwiesen wurde,
dass dieser sich im Falle ihrer Unterbringung in der Nähe von D._______ (mithin im Kanton (...), eventualiter im Kanton (...)) um ihre dringenden Bedürfnisse kümmern könnte und ihre Betreuung und Eingliederung so einfacher wäre,
dass sie durch die Kriegsereignisse im Heimatstaat und die Ausreise psychisch sehr stark belastet und daher besonders abhängig von ihrem in der Schweiz lebenden Bruder seien,
dass ihre Beziehung derart eng sei, dass sie vom Schutzbereich von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erfasst werde und der Entscheid des BFM betreffend die Zuweisung in den Kanton (...) den Grundsatz der Familieneinheit verletze,
dass der Instruktionsrichter mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2013 feststellte, das Verfahren der Beschwerdeführerinnen werde mit denjenigen ihrer Eltern (E-6715/2013) koordiniert behandelt, und das Gesuch um Sistierung des Verfahrens abwies,
dass er ferner die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) guthiess, auf die Erhebung von Kostenvorschüssen verzichtete und die Gesuche um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Verfahren der beiden Beschwerdeführerinnen aufgrund der engen persönlichen und sachlichen Nähe vereinigt werden und darüber in einem Urteil befunden wird,
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass asylsuchende Personen einen Zuweisungsentscheid des Bundesamtes nur mit der Begründung anfechten können, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen eine solche Rüge erheben und damit einen zulässigen Beschwerdegrund anrufen (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 1.2),
dass formelle Rügen - wie insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs - insoweit zulässig sind, als sie im Zusammenhang mit der Frage des Grundsatzes der Einheit der Familie stehen (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.3.3),
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass zunächst festzustellen ist, dass der Vorhalt der Beschwerdeführerinnen, die angefochtene Zwischenverfügungen seien ihnen nicht ausgehändigt worden, in Anbetracht der sich in den Akten befindenden, von ihnen unterzeichneten Empfangsbestätigung nicht zutrifft und somit die Verfügungen des BFM rechtsgenüglich eröffnet wurden,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt und deren Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass die Begründung dem Betroffenen insbesondere ermöglichen soll, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts-punkte beschränken darf),
dass sich die Begründungsdichte im Übrigen nach dem Verfügungs-gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen zu richten hat, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2),
dass das BFM es vorliegend unterliess, das Schreiben vom 6. November 2013, in welchem um Zuteilung der Beschwerdeführerinnen und ihrer Familienangehörigen in den Kanton (...) ersucht wurde, zu den Akten N (...) und N (...) zu nehmen,
dass das BFM die Beschwerdeführerinnen trotz des auch für sie gestellten Gesuchs um Zuteilung in den Kantons (...) vor Erlass der Zwischenverfügungen nicht anhörte, im Hinblick auf die Prüfung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem im Kanton (...) wohnhaften Bruder, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt,
dass im Weiteren die von der Vorinstanz am 21. November 2013 erlassene Formularverfügung den Anforderungen an die Begründungspflicht offensichtlich nicht standhält (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.1 f.), da diese ihrer Pflicht, auf die individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen einzugehen und diese bei der Erstellung der Verfügung zu berücksichtigen, nicht nachgekommen ist,
dass den Zwischenverfügungen nämlich keinerlei Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuteilung der Beschwerdeführerinnen in den Aufenthaltskanton ihres Bruders - und schon gar nicht eine Prüfung der massgeblichen Kriterien der Einheit der Familie - zu entnehmen ist,
dass das BFM somit seine Pflicht zur korrekten Aktenführung, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie zur Begründung seiner Verfügung verletzt und offensichtlich den rechtserheblichen Sachverhalt nicht erstellt hat,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache im Sinne der obigen Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang der Verfahren der Beschwerdeführerinnen keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass das BFM unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen für die beiden vereinigten Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.- (inkl. sämtlicher Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerdeverfahren E-6711/2013 und E-6714/2013 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
Die Zwischenverfügungen des BFM vom 21. November 2013 werden aufgehoben. Die Akten werden im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für die beiden vereinigten Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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