Entscheiddatum: 13.12.2013Publikationsdatum: 23.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6706/2013
Urteil vom 13. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), angeblich Guinea-Bissau, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer - ein angeblich aus B._______, Guinea-Bissau, stammender Angehöriger der Volksgruppe der Peul - verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Mai oder Juni 2013 auf dem Landweg nach Dakar, Senegal. Er gelangte von dort über den Seeweg via Marokko nach Spanien. Am 14. Juni 2013 reiste er in einem Autobus in die Schweiz ein. Am folgenden Tag reichte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein.
A.b Die Befragung zur Person fand am 16. Juli 2013 im EVZ Kreuzlingen statt. Am 3. September 2013 erfolgte in EVZ Kreuzlingen die Anhörung zu den Asylgründen.
Der Beschwerdeführer gab in der ersten Befragung an, aus gesundheitlichen Gründen aus seinem Heimatland ausgereist zu sein. Er leide seit Geburt an Herzproblemen. Guinea-Bissau besitze keine guten Spitäler und die richtigen Medikamente seien nicht erhältlich. Im zweiten Altersjahr habe er zwei Herzoperationen in Guinea-Bissau überstanden. Er habe wegen seiner Herzprobleme nie arbeiten können und habe auch keinen Beruf erlernt. Er ermüde schnell und könne keinen Sport treiben. Er sei seit den erwähnten Operationen nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen. Erst in der Schweiz habe er einen Arzt konsultiert. Er habe nie Medikamente eingenommen, noch seien ihm solche verschrieben worden. In der zweiten Befragung gab er ergänzend zu Protokoll, mangels ausreichender Finanzen habe er sich in Guinea-Bissau nicht behandeln lassen können. Er besitze dort nichts, auch keine Unterkunft. In Guinea-Bissau habe er nur noch einen einzigen (...). Bis auf eine mittlerweile verschollene Geburtsurkunde habe er keine heimatlichen Papiere.
A.c Am 10. September 2013 forderte das BFM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ärztlichen Berichts auf.
Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. September 2013 ist bei ihm eine "reduzierte Leistungsfähigkeit bei übermässiger körperlicher Schonung (= kein Training)" festzustellen sei. Nach erfolgreich erfolgten Korrekturen (zwei Operationen) eines Herzfehlers sei in Übereinstimmung mit dem Befund des Facharztes für Kardiologie weder gegenwärtig noch künftig eine medizinische Behandlung geboten. Es spreche nichts gegen eine allfällige medizinische Behandlung im Herkunftsstaat.
A.d Mit Strafbefehl des Amts für Migration vom (...) 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Verkauf, Besitz und Konsum von Marihuana), begangen in der Stadt Luzern am (...) 2013, mit einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse bestraft. Gleichentags verhängte das zuständige kantonale Amt für Migration eine Ausgrenzungsverfügung aus der Stadt Luzern. Am 28. September 2013 wurde er erneut im ausgegrenzten Gebiet angetroffen und von der Polizei verhaftet. Die Staatsanwaltschaft Luzern habe ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet.
Am 28. September 2013 wurde er notfallmässig dem Arzt zugeführt, nachdem er bei der Inhaftierung angegeben habe, an Herzbeschwerden zu leiden. Der Notarzt stellte (u.a. nach Erstellung eines Elektrokardiogramms) fest, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand befinde und hafterstehungsfähig sei.
B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 - eröffnet am 31. Oktober 2013 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 28. November 2013 (Postaufgabe) erhob der Beschwerdeführer mittels einer handschriftlich in französischer Sprache ergänzten Formularvorlage beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Entsprechend den vorgedruckten Rechtsbegehren beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen undurchführbaren Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht; in der Begründung wird zudem die amtliche Verbeiständung beantragt. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, Kontaktaufnahmen mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates zu verbieten und die Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen; eventuell sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren. Mit der Beschwerde reichte er die angefochtene Verfügung ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die unterzeichnete Beschwerdeschrift besteht aus einem kopierten Beschwerdeformular der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) in portugiesischer Sprache, in welchem die vorgedruckten Rechtsbegehren unverändert geblieben sind, sowie einer handschriftlichen Begründung in französischer Sprache.
Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden sind indes grundsätzlich auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abzufassen (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Aus prozessökonomischen Gründen wird zufolge der Verständlich- und Lesbarkeit des vorgedruckten und des handschriftlichen Textes die Beschwerdeschrift in der vorliegenden Form akzeptiert und auf die Einholung einer Übersetzung und einer Fürsorgebestätigung wegen prozessualer Aussichtslosigkeit (vgl. nachfolgend) verzichtet. Eine Verbesserung i.S. von Art. 52 Abs. 2 VwVG ist somit nicht erforderlich.
Auf die fristgerechte und in der Form akzeptierte Beschwerde ist - unter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welchem Antrag kein Anfechtungsobjekt zugrunde liegt - demnach einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft i.S. von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung Hinweise auf andauernde Gefährdung sein können. Veränderungen im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs damit, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung i.S. von Art. 3 AsylG darstellten. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, er erhalte im Heimatland keine adäquate medizinische Behandlung, führte sie aus, bei Guinea-Bissau handle es sich um ein Entwicklungsland, dessen Standard der medizinischen Infrastruktur nicht demjenigen in der Schweiz gleich komme. Dennoch habe der Beschwerdeführer im Heimatstaat zweimal erfolgreich am Herzen operiert worden können. Die von ihm genannten Nachteile seien Ausfluss der allgemeinen Lebensbedingungen in Guinea-Bissau und flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
2.4 Der Beschwerdeführer erklärte in der Beschwerde, er wolle nicht nach Guinea-Bissau zurückkehren, wo nichts organisiert sei. Er könne sich eine fachgerechte Behandlung seiner Herzprobleme nicht leisten. Er leide an sehr grossen Schmerzen im Herzbereich und sei mit seinen (...) Jahren nicht im Stande, ein Gewicht von zehn Kilogramm anzuheben. Nachts könne er wegen seiner Schmerzen manchmal nicht schlafen. Er brauche dringend einen weiteren chirurgischen Eingriff am Herz durch einen Facharzt; sonst gebe es für ihn keine Zukunft in Guinea-Bissau.
2.5 In Übereinstimmung mit dem BFM hält das Gericht fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe (gesundheitliche Störungen und der Bedarf an einer fachgerechten Behandlung in der Schweiz) im flüchtlingsrechtlichen Sinn nicht relevant sind. Der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz ist in diesem Kontext nichts anzufügen und zu folgen. Die geltend gemachten Asylgründe genügen damit nicht den Anforderungen von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt.
3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
Bei der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
Nachfolgend ist trotz fehlenden Nachweises mangels anderer Erkenntnisse auf die Behauptung des Beschwerdeführers abzustellen, er stamme aus Guinea-Bissau.
4.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen konnte, findet das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea-Bissau dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers liegt keine Sachlage vor, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. EGMR, N. vs. UK, Urteil vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Guinea-Bissau in asyl- und völkerrechtlicher Hinsicht zulässig.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.2.1 In Guinea-Bissau herrscht keine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen praxisgemäss nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
4.2.2 In Anbetracht der vom BFM zu Recht festgestellten mangelnden Kooperationsbereitschaft zur Beschaffung von Identitätspapieren, der Unstimmigkeiten betreffend vorhandener Papiere sowie der oberflächlich geschilderten und wenig glaubhaften Reisemodalitäten ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe auch zu seiner persönlichen individuellen Situation in seinem Heimatland unkorrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen, zumal er sich in der Beschwerde dazu nicht äussert. Namentlich dürfte hinsichtlich seiner Verwandten und Bekannten, der eigenen Wohnsituation, seiner finanziellen Verhältnisse sowie seiner beruflichen und ausbildungsmässigen Ausgangslage und Chancen eine erheblich bessere Ausgangslage bestehen, als sie von ihm geschildert wurde. Folglich ist davon auszugehen, dass er nach wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in seinem Heimatland verfügt.
Der Beschwerdeführer befürchtet, im Heimatland nicht die gleiche oder gleichwertige Behandlung, Betreuung und Unterstützung durch kardiologisches und interdisziplinäres Fachpersonal und für ihn notwendige Medikamente zu erhalten wie in der Schweiz. Dazu ist vorab festzustellen, dass die Ärzte, die ihn untersucht haben, keine medikamentös oder medizinisch zu behandelnden Probleme festgestellt haben: Weder bedarf er einer medizinischen Behandlung, noch besteht die Notwendigkeit einer Herzoperation (vgl. die beiden ärztlichen Berichte vom 26. und 28. September 2013 (A14/1-3 und A17/6-7). Somit spielt es keine Rolle, ob und inwiefern die medizinische Versorgung in seinem Heimatland einen tieferen Stand aufweist als diejenige in der Schweiz. Den Arztberichten ist im Übrigen zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in einem guten Allgemeinzustand befindet, wobei er sich offensichtlich nicht sportlich betätigt und generell zu wenig bewegt. Es kann ihm ohne Weiteres zugemutet werden, Anstrengungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen, und es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. Mithin lassen weder die aktuelle allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
4.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist.
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung durch die heimatlichen Behörden bestand für eine solche vorsorgliche Anweisung kein Anlass, und im heutigen Zeitpunkt ist der Antrag ohnehin hinfällig geworden.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
Der Beschwerdeführer hat - mittels Verwendung eines Beschwerdeformulars und vorgedruckter Anträge - die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung i.S. von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, ohne allerdings seine Mittellosigkeit zu belegen und den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen.
Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden, wenn der ersuchende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Gemäss Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung bestellt die Beschwerdeinstanz nach den gleichen Voraussetzungen einen amtlichen Rechtsvertreter in der Person eines Rechtsanwaltes, falls die beschwerdeführende Person eines solchen bedarf.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Begehren als aussichtslos zu bezeichnen, womit es zumindest an einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an der Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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