Entscheiddatum: 27.09.2010Publikationsdatum: 05.10.2010
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6698/2010/ame
{T 0/2}
Urteil vom 27. September 2010
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2005 das erste Asyl-gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2003 ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2007 ein zweites Asylge-such einreichte,
dass für die Begründung dieses Gesuchs auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. August 2010 - eröffnet am 2. September 2010 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegwei-sung aus der Schweiz anordnete, indessen den Vollzug wegen Un-zumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die Beschwerdeführerin am 16. September 2010 gegen diese Verfügung Beschwerde einreichte und beantragte, es sei ihr die in französischer Sprache ergangene Verfügung mangels ausreichender Französischkenntnisse auf Deutsch zuzustellen und in der Folge eine angemessene Frist für die Einreichung einer rechtsgenüglichen Be-schwerde anzusetzen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG das Verfahren vor dem BFM in der Regel in der Amtssprache geführt wird, in welcher die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der asylsuchenden Person Amtssprache ist,
dass laut Art. 4 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) von dieser Regel dann abgewi-chen werden kann, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechts-vertreter einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person nach Art. 29 Abs. 4 AsylG in einer Empfangsstelle direkt angehört und einem Kan-ton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c),
dass gemäss BVGE 2009/56 eine Ausnahme von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Regel gestützt auf Art. 4 Bstn. b und c AsylV 1 zulässig ist, wenn die asylsuchende Person von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten wird,
dass sich bei einer nicht vertretenen asylsuchenden Person eine Abweichung von der Regel dann rechtfertigt, wenn gleichzeitig im Gegen-zug geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen werden, die das Recht auf eine wirksame Beschwerde und auf einen fairen Prozess gewährleisten,
dass eine der möglichen Korrektiv-Massnahmen darin besteht, dass das BFM die ergangene Verfügung der asylsuchenden Person in eine ihr verständliche Sprache übersetzt,
dass die Vorinstanz verpflichtet ist, die Abweichung von der Regel in Art. 16 Abs. 2 AsylG im konkreten Einzelfall entsprechend zu begründen,
dass in allen anderen Fällen ein Verfahrensmangel vorliegt, der die Kassation der angefochtenen Verfügung nach sich zieht,
dass sich die vom Bundesamt anzuwendende Verfahrenssprache im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AsylG bei einer Person, die einem zweisprachigen Kanton zugewiesen wird, nach den kantonalen Vorschriften, die für den Aufenthaltsort der betroffenen Person gelten, bestimmt,
dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend feststellt, dass die Voraussetzungen von Art. 4 AsylV 1 für eine Abweichung von der in Art. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Regel zur Verfahrenssprache vor dem Bun-desamt nicht erfüllt sind,
dass nämlich die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eröffnung der in französischer Sprache ergangenen Verfügung nach deren Zuweisung in den Kanton X._______ vom 17. Dezember 2007 in Y._______, wo die Amtssprache gemäss den kantonalen Vorschriften Deutsch ist, wohnhaft war,
dass sie zum fraglichen Zeitpunkt weder von einem professionellen Rechtsvertreter vertreten war noch der französischen Sprache mächtig ist (Akten BFM B1/11 S. 3),
dass die Vorinstanz anlässlich der Eröffnung der Verfügung keine geeigneten Korrektiv-Massnahmen (beispielsweise die Übersetzung ihres Entscheids in eine der Beschwerdeführerin verständliche Sprache) getroffen und zudem auch nicht begründet hat, weshalb aus ihrer Sicht der Erlass einer französischsprachigen Verfügung gerechtfertigt erscheint,
dass der Entscheid des Bundesamtes aber auch deshalb zu kassieren ist, weil die angefochtene Verfügung keine Begründung für die materiel-le Ablehnung des Asylgesuchs, sondern lediglich Ausführungen enthält, wonach auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheis-sen, die angefochtene Verfügung vom 30. August 2010 wegen Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 16 Abs. 2 AsylG und der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, der nicht vertretenen Beschwerdeführerin seien notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstan-den, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
Die Verfügung vom 30. August 2010 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
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