Entscheiddatum: 31.10.2024Publikationsdatum: 08.11.2024
Compr Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6689/2024
Urteil vom 31. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2024.
A. Der Beschwerdeführer stellte am 24. September 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischenFingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab in der Folge, dass er am 14. Juli 2024 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte.
B.
B.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer - im Beisein seiner zu-gewiesenen Rechtsvertretung - anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 3. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt.
B.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, in einem ihm unbekannten Land gegen seinen Willen und unter Zwang seine Fingerabdrücke ab-gegeben und anschliessend ein Dokument unterschrieben zu haben. Die Polizisten hätten ihn geschlagen und getreten und er habe davon nach wie vor Wunden an seinen Füssen. Ihm sei gesagt worden, dass er einen Asylantrag stellen oder das Land verlassen müsse. Er habe keinen Asylantrag gestellt und sei nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt, von wo aus er in die Schweiz weitergereist sei. In der Türkei sei er sehr lange inhaftiert gewesen und die Zustände in Kroatien seien vergleichbar mit denjenigen im Gefängnis in der Türkei. Er sei in Kroatien unmenschlich behandelt worden. Die Unterkunft habe einem Stall geglichen und mit seinen gesundheitlichen Problemen sei es dort ebenfalls sehr schwierig gewesen. Er habe nicht die finanziellen Mittel, sich in Kroatien bei Bedarf medizinisch behandeln zu lassen und er sei dort nicht sicher.
B.c Betreffend den medizinischen Sachverhalt gab er an, am (...) Mai 2024 eine Herzoperation gehabt zu haben. Ausserdem leide er an einem beginnenden Diabetes, einer vergrösserten Prostata und Krampfadern an den Hoden. Er sei im (...) 2024 nach (...) Jahren aus der Haft entlassen worden, weshalb er psychologische Hilfe benötige. Er habe Albträume und Angstzustände und seine aktuelle Unterkunft gleiche dem Gefängnis, was ihn sehr belaste. Er habe in der Vergangenheit an Hungerstreiks teilgenommen, weshalb er unter Vergesslichkeit leide. Er müsse ein Zentrum für Folteropfer besuchen.
C. Am 30. September 2024 ersuchte das SEM die kroatischen Behördenum Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Dieses Gesuch wurde am 12. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gutgeheissen.
D. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 zeigte der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM das Vertretungsmandat an und ersuchte um Akteneinsicht. Das SEM entsprach dem Einsichtsgesuch am 18. Oktober 2024.
E. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 - am Folgetag an die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eröffnet - trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Das SEM verfügte überdies die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F. Am 23. Oktober 2024 informierte die zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung ihres Mandats.
G.
G.a Mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 wandte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an die Vorinstanz und führte sinngemäss aus, der Beschwerdeführer habe in der Türkei Folter erlitten und sei auch in Kroatien unmenschlicher Behandlung ausgesetzt gewesen. Die bekannten Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems seien vor dem Hintergrund der persönlichen Biografie des Beschwerdeführers zu beurteilen. Bezüglich seiner langjährigen Inhaftierung sei darauf hinzuweisen, dass er im Zusammenhang mit der erlittenen Folter in den Jahren 2010 und 2014 zweimal erfolgreich vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die Türkei geklagt habe. Aufgrund seiner Erlebnisse in der Vergangenheit sei er anhaltend traumatisiert, weshalb im Hinblick auf den medizinischen Sachverhalt sowohl weitere Abklärungen als auch eine bedarfsgerechte Therapie nötig seien.
G.b Mit der Eingabe wurden unter anderem die beiden ihn betreffenden Urteile des EGMR eingereicht (A._______ vs. Turkey, no. [...], vom [...] 2010 und A._______ vs. Turkey, no. [...] vom [...] 2014).
H. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines derzeitigen Rechtsvertreters vom 24. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 21. Oktober 2024 erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-vorschusses, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Einräumung einer zweimonatigen Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel und weiterer sachdienlicher Ausführungen.
I. Am 25. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
1.1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer moniert in seinem Rechtsmittel, dass die angefochtene Verfügung trotz Vorliegen einer aktuellen Vollmacht seines derzeitigen Rechtsvertreters fälschlicherweise an seine zugewiesene Rechtsvertretung eröffnet worden sei.
2.2 Gemäss Art. 102h Abs. 1 AsylG wird jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt, sofern sie "nicht ausdrücklich darauf verzichtet".
2.3 In der Eingabe des neuen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das SEM vom 15. Oktober 2024, mit welcher die neue Vollmacht des gewillkürten Vertreters eingereicht wurde, wurden zwar (nicht näher spezifizierte) frühere Mandate widerrufen (vgl. SEM-act. 24/3 S. 1: "La présente procuration révoque tout mandat antérieur"). Ein expliziter Verzicht des Beschwerdeführers selbst auf seine amtliche Rechtsvertretung ist jedoch nicht aktenkundig. Ob die zitierte textbausteinartige Formulierung seines Rechtsvertreters einen "ausdrücklichen" Verzicht des Beschwerdeführers auf die ihm für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung darstellen kann, ist fraglich. Das SEM ging jedenfalls offensichtlich von einer zusätzlichen gewillkürten (neben der verbleibenden amtlichen) Rechtsvertretung aus, und eröffnete seine Verfügung am 22. Oktober 2024 in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 und Art. 12a Abs. 2 AsylG an die zuerst bestimmte (amtliche) Vertretung; diese legte dann am Folgetag ihr Mandat nieder (vgl. SEM-act. A28/1 und A29/1).
2.4 Ob diese Eröffnung mangelhaft war, kann letztlich offenbleiben, weil nicht anzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil erwachsen sein könnte (vgl. Art. 38 VwVG): Er konnte seinem neuen Rechtsvertreter, dem bereits am 18. Oktober 2024 antragsgemäss Akteneinsicht gewährt worden war, offenkundig einen Tag nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung eine Kopie derselben zukommen lassen. Dem Rechtsvertreter wiederum war es möglich, die vorinstanzliche Verfügung noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist sachgerecht und in Kenntnis sämtlicher Akten anzufechten.
2.5 Aus dem Umstand, dass der Rechtsvertreter am 23. Oktober 2024 - scheinbar in Unkenntnis des bereits ergangenen Nichteintretensentscheids - eine weitere Eingabe ans SEM richtete (vgl. SEM-act. A30, Beschwerde Ziff. 17), vermag der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal das SEM sein Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen gehabt hatte.
2.6 In diesem Zusammenhang ist demnach nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht möglich, wird der die Zuständigkeit prüfende Staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
4.4.1 Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei jener Entscheidung kommt dem SEMErmessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (vgl. BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1).
5.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss Akten am 14. Juli 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, er habe in Kroatien kein Asylgesuch eingereicht, stützen würden. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz denn auch fristgerecht zu. Die Zuständigkeit Kroatiens ist damit grundsätzlich gegeben.
5.2
5.2.1 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen; es bestätigte damit seine langjährige Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich zulässig sind (vgl. a.a.O. E. 9.5 m.w.H.). Weiter wurde erkannt, dass keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die gestützt auf die Dublin-III-VO überstellten Personen der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt würden (vgl. a.a.O.).
5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer seine Erlebnisse in Kroatien beschreibt und - insbesondere in Bezug auf die Unterbringungssituation und die Hygienebedingungen - sinngemäss das Vorliegen systemischer Mängel rügt (vgl. Beschwerde Ziff. 23), ist darauf nicht weiter einzugehen. Für eine Anpassung der erst kürzlich koordinierten Praxis besteht keine Veranlassung.
5.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.
5.3.1 Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen auch keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Erlebnisse des Beschwerdeführers in der Türkei - namentlich die Inhaftierung während rund (...) Jahren - vermag diese Einschätzung nicht infrage zu stellen. Auch unter Berücksichtigung der persönlichen Vergangenheit des Beschwerdeführers gibt es keinen Grund zur Annahme, die Aufnahme- oder die Verfahrensbedingungen in Kroatien seien für ihn nicht tragbar. Dies-bezüglich sowie hinsichtlich der behaupteten, nicht belegten, schlechten Behandlung durch kroatische Sicherheitskräfte ist im Übrigen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, sich während seines kurzen Aufenthalts (vergeblich) an die zuständigen kroatischen Behörden gewandt zu haben. Im Übrigen steht ihm bei Bedarf zukünftig zusätzlich die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen um Unterstützung zu bitten.
5.3.2 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der medizinische Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung als ausreichend erstellt erwies und nach dem Austausch des SEM mit der zuständigen Stelle im Bundesasylzentrum keine Veranlassung für weitere Abklärungen zum medizinischen Zustand des Beschwerdeführers bestand (vgl. SEM-act. A22 und 23). An dieser Einschätzung ändern auch die ein-gereichten Dokumente im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren des Beschwerdeführers vor dem EGMR nichts. Die derzeit aktenkundigen physischen beziehungsweise psychischen Beschwerden (Status nach Herzoperation im Mai 2024, Abklärungen im Zusammenhang mit einem möglichen Diabetes, Ängste und Durchschlafstörungen nach rund (...)jährigem Freiheitsentzug) stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, dass sie in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere Abklärungen und therapeutische Betreuung als notwendig erweisen, steht in Kroatien grundsätzlich eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung; nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit praxisgemäss von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist. Für die zur Hauptsache beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
5.3.3 Die Schweiz ist völkerrechtlich nicht verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten. Das SEM hat das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO demnach zu Recht nicht ausgeübt.
5.4 Den Akten sind auch keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung des SEM bei der Beurteilung des Vorliegens "humanitärer Gründe" zu entnehmen. Das Gericht enthält sich unter diesen Umständen - unter Hinweis auf die erwähnte Beschränkung seiner Kognition (vgl. oben E. 4.4.2) - weiterer Äusserungen zum Verzicht des SEM auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 25. Oktober 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtlichen Rechts-verbeiständung (Art. 102m AsylG) sind ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, weil seine Rechtsbegehren aussichtslos sind. Die Verfahrenskosten sind ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
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