Entscheiddatum: 05.12.2013Publikationsdatum: 13.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6678/2013
Urteil vom 5. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und die Kinder C._______, geboren (...), und D._______, geboren (...), alle Iran, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (...).
In Anwendung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass die Beschwerdeführenden am 7. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten, nachdem sie, von der Schweiz her kommend und im Besitze von Einstiegskarten für einen Flug nach London-Gatwick, bei einer grenzpolizeilichen Personenkontrolle am Grenzübergang Basel Flughafen sich mit gefälschten britischen Reisepässen ausgewiesen hatten,
dass ihre vier Reisepässe von der Grenzpolizei eingezogen und die Beschwerdeführenden dem Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zugewiesen wurden,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass ihnen am (...) 2013 von der portugiesischen Vertretung in E._______ Schengen-Visa mit Gültigkeit vom (...) bis (...) 2013 ausgestellt und die Fingerabdrücke abgenommen wurden,
dass die Eltern und der (...)-jährige Sohn im EVZ Basel am 17. Oktober 2013 zur Person befragt und ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Portugal gewährt wurde,
dass sie erklärten, sich im September 2013 lediglich eine Woche lang in Portugal besuchshalber aufgehalten zu haben, bevor sie freiwillig nach E._______ zurückgekehrt seien, wo sie ihren Sohn in einer Schule für Begabte registrieren lassen und das Schulgeld von (...) bezahlt hätten,
dass sie erst in der Folge ernsthafte Probleme bekommen hätten und die iranische Polizei anlässlich einer Razzia ihre Reisepässe weggenommen habe, weshalb sie nun die Schweiz um Hilfe ersuchten,
dass am 6. November 2013 die portugiesischen Behörden dem vom BFM am 5. November 2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung gestellten Gesuch der Übernahme der Beschwerdeführenden entsprachen (sog. Take-Charge-Verfahren),
dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2013 - eröffnet am 21. November 2013 - auf ihre Asylgesuche nicht eintrat, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit einer an das BFM adressierten Eingabe vom 26. November 2013 (Postaufgabe) gegen die Verfügung vom 21. November 2013 Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, von einer Überstellung der Familie nach Portugal sei abzusehen, auf die Asylgesuche sei einzutreten und es sei ihnen der weitere Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten,
dass sie in der Beschwerde ausführten, vor der Reise nach Portugal noch keine gefährlichen Situationen im Iran erlebt zu haben, sondern erst danach, auch wenn dies vielleicht unglaublich klinge,
dass sie Angst vor einer Ausschaffung von der Schweiz nach Portugal hätten, weil Portugal sie in den Heimatstaat überstellen könnte, wo sie grosse Probleme hätten und in Lebensgefahr seien,
dass sie mit der Beschwerde keine Beweismittel einreichten,
dass das BFM die Eingabe vom 26. November 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, wo mittlerweile ein unterzeichnetes Doppel der Beschwerdeschrift (Postaufgabe: 27. November 2013) eingetroffen war,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6-13 Dublin-II-Verordnung),
dass ein Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17-19 Dublin-II-Verordnung von diesem Staat wieder aufzunehmen ist (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige sei im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass die Beschwerdeführenden über vom (...) bis (...) 2013 gültige Schengen-Visa, ausgestellt von den portugiesischen Behörden (...), verfügt haben, und sie - erst auf Vorhalt dieser Visa - erklärt haben, sie hätten sich gemeinsam in Portugal während einer Woche aufgehalten und seien danach in den Iran zurückgekehrt, wo die Probleme erst begonnen hätten,
dass das BFM die portugiesischen Behörden am 5. November 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung ersuchte, und die portugiesischen Behörden einen Tag später dem Begehren vorbehaltlos zustimmten, weshalb die Zuständigkeit Portugals für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich feststeht,
dass die Beschwerdeführenden zur angeblichen Rückkehr in den Iran und zur erneuten Ausreise keine präzisierenden Angaben (genaue Rück- und Ausreisedaten unter Angabe der Flugnummern und Destinationen) machten und keine Beweismittel (wie Flugtickets, Einstiegskarten, Nachweis von in der betreffenden Zeitspanne von Iran aus getätigten Telefonanrufen mittels ihrer Mobiltelefone, Registrierung des Sohnes an der Schule etc.) einreichten, wobei sie gegenüber der Grenzpolizei angegeben haben, sie hätten ihre gefälschten britischen Pässe, welche keine Einträge aus dem Jahr 2013 aufweisen, und die Boardingpässe für einen Flug nach London in Istanbul erworben (vgl. Vorakten A4 S. 6),
dass dieses Fehlen jeglicher Angaben zur zweiten Ausreise eine solche unglaubhaft erscheinen lässt, zumal das Befragungsverhalten der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang vage, nicht detailreich und unstimmig ausgefallen ist,
dass die primär angegebenen Gründe für die Abreise von Portugal in den Iran (fehlende Ermässigungen im [...], fehlende Markenvertretungserlaubnis für die [...]) nicht überzeugen, zumal ein solches überstürztes Verhalten mit der Eigenschaft als erfahrenes und vielgereistes Geschäftsehepaar und dem Wissen um die Schwierigkeiten bei der Wiederbeschaffung von Schengen-Visa schlecht zu vereinbaren ist,
dass die Mitnahme der Kinder auf eine kurze Einkaufstour unwahrscheinlich ist,
dass sich die Aussage des Sohnes, wonach die Familie in Portugal bloss einen Besuch gemacht habe (A8 S. 7), und die Angaben der Eltern, sie hätten namentlich im Konfektionsbereich Einkäufe tätigen wollen (A6 S. 5A7 S. 5), schwerlich miteinander vereinbar sind,
dass der Zeitablauf - unmittelbar nach ihrer Rückkehr habe die Polizei am (...) September im Haus der Beschwerdeführenden eine Razzia gemacht und unter anderem ihre Pässe beschlagnahmt, worauf sie sofort ihre Wohnregion und bereits am (...) September das Heimatland auf dem Landweg Richtung Türkei verlassen haben wollen - derart gedrängt erscheint und die geltend gemachte Bedrohung oder gar Verfolgung derart unmotiviert und vage geschildert worden ist, dass ihnen die Rückreise nach dem Portugalaufenthalt nicht geglaubt werden kann,
dass ein Mitgliedstaat selbst bei abgelaufenem Visum noch für eine geraume Zeit für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig bleibt (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K17 ff., namentlich K22 und K24 zu Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung), weshalb die Zuständigkeit Portugals nicht beendet ist,
dass der Einwand in der Beschwerde, Portugal könnte den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und in Iran seien sie in Lebensgefahr, nicht weiter begründet wird,
dass angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, die Beschwerdeführenden darlegen müssten, welche ernsthaften Hinweise die Annahme nahelegen, die portugiesischen Behörden würden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass sie keine konkreten Anhaltspunkte liefern, wonach Portugal, ein Signatarstaat der EMRK und der FK seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und sie unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat oder ein Drittstaat, wo sie gefährdet wären, zurückschaffen würde,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Portugal seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., §§ 69 und 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4 f.),
dass weder bewiesen noch überwiegend glaubhaft gemacht wurde, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, sie in Portugal gefährdet wären oder sie ohne asyl- und menschenrechtliche Prüfung in den Iran überstellt werden könnten,
dass angesichts des Gesagten die Überstellung nach Portugal als zulässig erscheint,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Portugal für die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, und ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10),
dass kein weiterer Abklärungsbedarf für die Asylbehörden der Schweiz besteht,
dass die Beschwerde aus den erwähnten Gründen abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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