Entscheiddatum: 03.12.2013Publikationsdatum: 11.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6677/2013
Urteil vom 3. Dezember 2013 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 5. November 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Oktober 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Auf dieses trat das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich an.
B. Am 7. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 16. Oktober 2013 brachte er vor, nachdem er von der Schweiz einen (ersten) negativen Entscheid mit Wegweisung nach Frankreich erhalten habe, sei er nach Frankreich und im September 2011 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Sein Heimatland habe er am (...) 2012 wieder verlassen; er sei nach zweimonatigem Aufenthalt in Malaysia nach Paris gereist und habe dort ein Asylgesuch eingereicht. Im August 2012 habe er von Frankreich einen negativen Entscheid erhalten. Am 7. Oktober 2012 sei er in die Schweiz gelangt. Anlässlich der BzP wurde ihm zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt. Er gab an, mit einer Rückkehr nach Frankreich nur unter der Bedingung einverstanden zu sein, dass er von den französischen Behörden als Flüchtling anerkannt werde; er habe sich dort ein Jahr lang illegal aufgehalten und dabei unter schlechten Umständen gelebt.
C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC-Datenbank ergab, dass er am (...) und am (...) in Frankreich um Asyl nachgesucht hatte.
D. Am 5. November 2013 entsprachen die französischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 22. Oktober 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers.
E. Das BFM trat mit am 22. November 2013 eröffneter Verfügung vom 5. November 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Frankreich an. Es forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Bundesamt händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen seine Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F. Der Beschwerdeführer focht dieses Verfügung mit Eingabe vom 26. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
G. Die vorinstanzlichen Akten gingen beim Gericht am 29. November 2013 ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerisch-en Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Bezüglich der Wegweisung und des Vollzuges ist die Beurteilungskompetenz nicht beschränkt, da die Vorinstanz dies materiell geprüft hat.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
5.1 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die französischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), gutgeheissen. Damit liege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Antrages (Dublin-Assoziierungs-abkommen [DAA], SR 0.142.392.68) bei Frankreich.
Frankreich habe die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Der Beschwer-deführer könne seine Anliegen demnach an die zuständigen Stellen in Frankreich richten.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Frankreich zurückgehen, weil er dort "viele junge Männer auf der Strasse" gesehen habe, die nicht wüssten, was sie mit ihrem Leben anfangen sollten. In der Schweiz sei vieles anders, die Schweizer seien loyal und viel freundlicher. Er habe hier eine bessere Zukunft und angefangen, sein Leben in den Griff zu bekommen.
6.1 Mit der Umsetzung des Dublin-Assoziierungsabkommen verpflichtet sich die Schweiz, die Dublin-II-VO anzuwenden. Diese enthält die Krite-rien, um denjenigen Dublin-Staat zu bestimmen, der zuständig ist, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, geprüft. Der zuständige Mitgliedstaat ist gehalten, den Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO) beziehungsweise einen Drittstaatsangehörigen, dessen Asylantrag er abgelehnt hat, nach Massgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO). Jedem Mitgliedstaat wird zudem, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
6.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer vor der Gesuchstellung in der Schweiz (am 7. Oktober 2013) seit Februar 2012 in Frankreich aufgehalten und dort um Asyl ersucht hat. Die französischen Behörden stimmten gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO am 5. November 2013 dem Ersuchen des BFM vom 22. Oktober 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben (Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO). Es obliegt dem Beschwerdeführer, Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Sri Lanka bei den französischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Frankreich bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, ist Frankreich gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4).
6.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen an der Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer macht keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte geltend, wonach Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich nicht an seine staatsvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten würde. Es besteht kein Grund zur Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer kann nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunkts glaubhaft machen, dass die Lebensbedingungen in Frankreich so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde. Sein Einwand, er habe begonnen, sich in der Schweiz einzurichten, und ein Neuanfang sei immer schwierig, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich weder völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen, weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) nicht zur Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
7.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechen-de Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nicht-eintretensentscheides stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger