Entscheiddatum: 04.10.2013Publikationsdatum: 15.10.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-659/2013
Urteil vom 4. Oktober 2013 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),Richter Gérard Scherrer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren (...),Afghanistan, vertreten durch Stefan Hery, (...) ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan am 28. Mai 2010, reiste am 5. Juli 2010 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Juli 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 3. August 2010 zu den Asylgründen an.
B. Mit Verfügung vom 9. September 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die dagegen eingereichte Beschwerde vom 8. Oktober 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7280/2010 vom 17. November 2010 gut, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur korrekten Fortsetzung des Verfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
C. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2011 erneut zu den Asylgründen an. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe während fünf Jahren eine Privatschule in Herat und anschliessend während drei Jahren eine öffentliche Schule in Herat besucht. Sein Vater habe in Herat als "Garde" für B._______ gearbeitet. Nach dem frühen Tod des Vaters im Jahre 2008 habe er für die Familie aufkommen müssen. Zusammen mit seinem Geschäftspartner habe er ein C._______ geführt. Als ethnischer Schiite habe er indes Schwierigkeiten mit den Sunniten gehabt. Im Frühjahr 2010 hätten seine Mutter und seine Schwester D._______ im Haman von Herat Bekanntschaft mit einer Frau gemacht. Diese habe für ihren Bruder E._______, welcher Sunnite sei und beim F._______ arbeite, eine Ehefrau gesucht. Wenig später habe die Frau in Begleitung weiterer Frauen die Mutter daheim aufgesucht und für E._______ um die Hand seiner Schwester angehalten. Seine Schwester sei indes seit langem einem Cousin versprochen gewesen, weshalb die Familie mit einer Heirat mit E._______ nicht einverstanden gewesen sei. Dies habe er - der Beschwerdeführer - E._______ zu verstehen gegeben. Kurz darauf sei er von E._______ entführt und zusammengeschlagen worden. Unter diesem Druck habe er seine Einwilligung zur Heirat gegeben. Nachdem er wieder daheim gewesen sei, habe er umgehend Kontakt mit seinem im G._______ lebenden Schwager aufgenommen und ihn gebeten, ihre Ausreise zu organisieren. Da E._______ beim F._______ arbeite, hätten sie sich nicht an die heimatlichen Behörden wenden können. Ende Mai 2010 seien er, seine Mutter und seine Schwestern nach H._______ (G._______) gereist. Einige Tage darauf sei er alleine nach Europa weitergereist.
D. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E. Mit Eingabe vom 8. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei in den Dispositionsziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualtier sei die Verfügung in den Dispositionsziffern 4 und 5 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und erhob einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-. Diesen leistete der Beschwerdeführer am 26. Februar 2013 fristgerecht.
G. Mit Schreiben vom 28. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie eines Kaufvertrags sowie einen Mailwechsel zwischen dem Rechtsvertreter und B._______ ein.
H. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 11. Mai 2013 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Mai 2013 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung der Asylgesuche) und 3 (verfügte Wegweisung) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, dem Beschwerdeführer komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
5.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil BVGE 2011/7 eine Analyse der Lage in Afghanistan vorgenommen. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation derart schlecht sei, dass - ausser allenfalls in Grossstädten - von einer existenzbedrohend Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen sei. Ausnahme bilde die Stadt Kabul, in welcher die Sicherheitslage weniger bedrohlich und die humanitäre Situation weniger dramatisch sei als in anderen Gebieten. Ein Vollzug der Wegweisung in die Stadt Kabul sei daher nicht generell unzumutbar, sondern könne unter begünstigenden Umständen (junger, gesunder Mann, tragfähiges soziales Netz, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation) als zumutbar erachtet werden. Offengelassen wurde im Urteil ausdrücklich, ob betreffend die Städte Herat und Mazar-i-Sharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre (BVGE a.a.O., E. 9.9.1 ff.).
Im Urteil BVGE 2011/38 hat sich das Gericht zur Lage in Herat geäussert. Es hat festgestellt, dass die dortige Sicherheitslage und die humanitäre Situation aktuell weniger bedrohlich sei als in den übrigen Landesteilen Afghanistans. Unter der Voraussetzung begünstigender Umstände (siehe vorstehend) sei der Vollzug nach Herat daher zumutbar (BVGE a.a.O., E. 4.3.1 - 4.3.3).
5.3 Unter Bezugnahme auf die vorgenannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der Wegweisung nach Herat als zumutbar erachtet. Der Beschwerdeführer stamme aus dieser Stadt, habe dort eine gute Schulbildung genossen und als I._______ gearbeitet. Er könne sich auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz stützen.
5.4 Die Rüge, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht, geht fehl. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Vorliegend hat die Vorinstanz genügend dargelegt, aus welchen Gründen sie den Vollzug der Wegweisung als zumutbar erachtet. Die Beschwerde selbst zeigt, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
5.5 Der Beschwerdeführer erachtet den Vollzug nach Herat als nicht zumutbar. Er verfüge weder über ein tragfähiges Beziehungsnetzt, noch über eine gesicherte Wohnsituation. Auch sei sein Lebensunterhalt nicht gesichert.
Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nie in der Stadt Herat, sondern in J._______ im Distrikt K._______ (recte: L._______) in der Provinz Herat gelebt. In Herat habe er lediglich gearbeitet. Indes sind den Akten hinreichende Hinweise zu entnehmen, dass dies nicht zutrifft und der Beschwerdeführer aus der Stadt Herat stammt. Gemäss seinen Angaben besuchte er zunächst während fünf Jahren eine Privatschule in der M._______ Strasse in Herat. Danach absolvierte er drei weitere Schuljahre in einer öffentlichen Schule in Herat, welche gegenüber dem N._______ von Herat liegt (Akten BFM A1/16 S. 3). Sodann hat der Beschwerdeführer spontan diverse Aussagen mit genauen Ortsangaben in Herat in Verbindung gebracht. So gab er zu Protokoll, sein Vater habe in Herat, Kreuzung O._______ gearbeitet (Akten BFM A35/16 S. 3). Sein Bruder sei P._______ in Q._______ und R._______ in Herat gewesen (Akten BFM A35/16 S. 3) und sein Onkel führe ein Geschäft, S._______, in T._______, Herat (Akten BFM A35/15 S. 3). Weiter führte er aus, in Herat würden Sunniten und Schiiten leben, wobei die Schiiten die Mehrheit bilden würden (Akten BFM A35/15 S. 5). Nach dem Sturz der Taliban sei in Herat ein öffentlicher Haman für Frauen errichtet worden (Akten BFM A35/15 S. 5). Von diesem Bad aus sei die Mutter mit der Schwester nach Hause gegangen, (...) (Akten BFM A35/15 S. 5). Auch gab er an, er habe den Weg zu seinem Geschäft mit dem Fahrrad zurückgelegt. Er sei von der U._______ Gasse in die J._______ Strasse eingebogen, welche Richtung V._______ führe, wo sich sein Geschäft befinde (Akten BFM A35/15 S. 6, 8). Aufgrund dieser vielen präzisen örtlichen Angaben ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer mit der Stadt Herat bestens vertraut ist, mithin dass er dort gelebt hat. Dieser Schluss wird dadurch bestärkt, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in der Nacht nach seiner Freilassung um Mitternacht sein Haus verlassen habe und zum W._______ gerannt sei, wo er ein Taxi genommen habe (Akten BFM A35/15 S. 10). Solches wäre vom behaupteten Wohnort im Distrikt L._______ nicht möglich gewesen, liegt W._______ doch in der Stadt Herat. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der Stadt Herat stammt. Damit ist der Argumentation in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Familie des Beschwerdeführers in J._______ zurückgezogen und ohne soziale Kontakte gelebt habe, die Grundlage entzogen.
Aus dem Umstand, dass die Mutter und die Schwestern mit ihren Ehemännern nicht mehr in Herat leben und das dortige Haus der Familie zwischenzeitlich angeblich verkauft wurde, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auf die entsprechenden Ausführungen und die diesbezüglich eingereichten Dokumente ist nicht weiter einzugehen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leben weitere Verwandte von ihm in Herat. Zwar will er zu seinem Onkel und dessen Söhnen seit längerem keinen Kontakt haben. Indes ist dieses Vorbringen im soziokulturellen Rahmen Afghanistans als blosse Schutzbehauptung zu bewerten und somit nicht glaubhaft. Dass der Beschwerdeführer seit der Ausreise aus Afghanistan keinen Kontakt zum Grossvater pflegt, ist demgegenüber nicht auszuschliessen. Indes ist für die Beurteilung im Rahmen der Zumutbarkeit nicht die persönliche Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zu einer Person massgebend, sondern die Frage, ob eine Kontaktaufnahme zu diesem Verwandten möglich und zuzumuten ist. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die einer Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten, insbesondere zum Grossvater, entgegenstehen würden. Sodann hat der Beschwerdeführer während acht Jahren in Herat die Schule besucht. Zudem hat er während zwei Jahren mit seinem Geschäftspartner ein eigenes C._______ geführt und dabei sowohl Beziehungen zu Lieferanten als auch Kunden aufgebaut. Namentlich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht wieder Kontakt zu seinem ehemaligen Geschäftspartner aufnehmen könnte. Es ist deshalb insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführe in Herat über ein familiäres wie ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt und er bei einer Rückkehr zumindest vorübergehend eine Wohnmöglichkeit hat. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits in jungen Jahren zusammen mit seinem Partner erfolgreich ein C._______ zu führen wusste. Gemäss seinen eigenen Angaben verdiente er ausreichend, um seine Familie zu unterhalten (Akten BFM 35/15 S. 4). Es ist demnach davon auszugehen, dass er erneut in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen um damit seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren. Allenfalls kann er zumindest vorübergehend auf die finanzielle Unterstützung der Familien seiner Schwestern zurückgreifen. Gemäss seinen Aussagen war ihm sein Schwager beim Organisieren und Finanzieren der Ausreise behilflich. Schliesslich ist der Beschwerdeführer erst 20 Jahre alt und, soweit den Akten zu entnehmen ist, gesund. Damit liegen hinreichend günstige Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung vor und es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Herat in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei, beim BFM einen Antrag auf individuelle Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2], SR 142.312 sowie die Weisungen des BFM vom 1. Januar 2008 betreffend Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe). Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
5.6 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, womit der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 26. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m.Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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