Entscheiddatum: 07.02.2011Publikationsdatum: 24.02.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-659/2011
Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Markus König (Vorsitz),mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. Parteien A._______,Mazedonien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. März 2009 verliess und nach B._______ gelangte, wo er sich mit einem Visa 5 bis 6 Monate lang aufhielt, dann weiter nach C._______ reiste, von wo aus er am 4. Oktober 2009 in die Schweiz kam, wo er am 4. November 2009 um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer, ethnischer Albaner aus D._______, anlässlich der summarischen Befragung vom 10. November 2009 und der direkten Anhörung nach Art. 29 und 30 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 1. Dezember 2009 Asylgesuch am 4. November 2009 im Wesentlichen geltend machte, er sei wegen Problemen vom 1. Dezember 2009 aufgrund seiner politischen Tätigkeiten für die Demokratische Union für Integration (BDI) ausgereist,
dass er anlässlich der Wahlen in Mazedonien im Jahr 2006 in seinem Dorf als Wahlbeobachter eingesetzt worden sei und zur Anzeige gebracht habe, dass eine Oppositionspartei, die Demokratische Partei der Albaner (PDSH), fälschend in den Wahlprozess habe eingreifen wollen,
dass er daraufhin von Militanten dieser Partei mit der Waffe bedroht worden sei, wogegen die mazedonische Polizei nichts unternommen habe,
dass er ausserdem als Soldat im Krieg gedient habe, die ehemaligen Soldaten immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt hätten und festgenommen worden seien und zwar eine Amnestie erlassen worden sei, sich aber die Behörden nicht daran gehalten hätten,
dass er aus Angst vor dem Staat und vor Angehörigen anderer Parteien Mazedonien verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung seine mazedonische Identitätskarte, seinen Führerausweis sowie einen Parteiausweis der BDI zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2011 - eröffnet am 19. Januar 2011 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2011 an das BFM, welche zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei unter anderem sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Januar 2011 und das Eintreten auf das Asylgesuch beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2011 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe aufgrund der innenpolitischen Situation in Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass bei verfolgungssicheren Staaten die gesetzliche Regelvermutung bestehe, wonach asylrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass es sich bei dieser Regelvermutung um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund konkreter substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, im vorliegenden Fall indessen solche Hinweise aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen anlässlich der Wahlen im Jahr 2006 und seiner Ausreise im Jahr 2009 fast drei Jahre vergangen seien, seine Angaben wenig überzeugend und teilweise widersprüchlich seien und aufgrund seiner Schilderungen nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihn seine angeblichen Gegner auch noch Jahre nach den Wahlen hätten behelligen sollen,
dass seine Befürchtungen, trotz Amnestiegesetz als ehemaliger UÇK-Angehöriger behelligt zu werden, auf vagen Vermutungen ohne konkrete Hinweise beruhten,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergäben, welche die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten und es dem Beschwerdeführer somit nicht gelinge, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, weshalb auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zum Ausdruck bringt, bei einer Rückkehr in seine Heimat sei sein Leben in Gefahr,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass gemäss dieser Bestimmung auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten ist, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247) zur Anwendung kommt,
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht nur Nachteile gemäss Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinn von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylgesuchen aus verfolgungssicheren Staaten die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden muss, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 34 E. 4.2 S. 242, EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.bb S. 36),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen erklärte, er sei Staatsangehöriger von Mazedonien, und seine mazedonische Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass die geltend gemachte Herkunft vom BFM nicht bestritten wurde und daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Mazedonien stammt,
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat ("Safe Country") im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat,
dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt sind,
dass ferner zu untersuchen ist, ob im vorliegenden Fall Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, die einem Nichteintretensentscheid entgegenstehen,
dass für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG nach dem oben Gesagten kein Raum besteht, wenn die Hinweise auf eine Verfolgung nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft erkennbar sind,
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen und Drohungen entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft, mithin haltlos, qualifiziert werden können,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die BDI in Mazedonien immer wieder, insbesondere im Zusammenhang mit den Wahlen unter Druck geraten ist,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, Mitglied der BDI zu sein und einen Mitgliederausweis zu den Akten reichte, welcher von der Vorinstanz in ihrer Verfügung mit keinem Wort erwähnt wird,
dass das BFM, indem es lediglich geltend macht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien wenig überzeugend und teils widersprüchlich, die vorliegende Aktenlage nicht korrekt würdigt und fälschlicherweise festgestellt hat, es lägen keine Hinweise auf eine Verfolgung vor,
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass sich vorliegend aus den Akten nicht ergibt, dass ein anderer gesetzlicher Nichtentretenstatbestand erfüllt sein könnte,
dass somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens zu überweisen sind,
dass beim vorliegenden Verfahrensausgang keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige oder verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertretenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Januar 2011 wird aufgehoben. Die Akten werden der Vorinstanz zur Weiterführung des Asylverfahrens überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner
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