Entscheiddatum: 04.06.2024Publikationsdatum: 25.06.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6567/2019
Urteil vom 4. Juni 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. November 2019 / N (...).
A. Am 13. Juni 2016 suchte der Beschwerdeführer - iranischer Staatsangehöriger persischer Ethnie - in der Schweiz um Asyl nach.
B. Im Rahmen der BzP (Befragung zur Person) vom 4. Juli 2016 und der Anhörung vom 29. August 2017 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, wegen seiner Aktivitäten als Musiklehrer und Tätigkeiten als DJ bei illegalen Partys und den damit verbundenen behördlichen Behelligungen seinen Heimatstaat verlassen zu haben.
Im Einzelnen gab er an, er habe an einer privaten Akademie zwei Jahre lang elektronische Musik studiert und im Musikgeschäft (Vermietung von Soundsystemen) seines Onkels gearbeitet, in dem aufgrund des Verdachts, dass er unerlaubte CD's verkaufe, regelmässig Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Ein beim Gericht tätiger Bekannter seines Onkels habe ihn, den Beschwerdeführer, jeweils vorgängig über die bevorstehenden Durchsuchungen informiert. Im Weiteren hätten die Behörden wiederholt illegale Partys, an denen er als DJ aufgetreten sei, aufgelöst. Zudem sei sein Genehmigungsvertrag für die Eröffnung einer eigenen Musikschule abgelehnt worden. Am 27. Januar 2016 habe die Polizei erneut eine seiner Partys aufgesucht und die Musikanlage beschlagnahmt. Er habe einer Festnahme entkommen können, indem er durch eine Hintertür geflüchtet sei. Die Beamten hätten einen Tag später seine Eltern aufgesucht und ihnen mitgeteilt, dass er sich bei der Polizei melden solle. Wegen der häufigen Razzien und der Vorladung habe er sich zur Ausreise entschieden. Nach seiner Ausreise sei er in Abwesenheit wegen Beleidigung islamischer Heiligtümer und des religiösen Glaubens zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden.
C. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte und seinen iranischen Personenstandsausweis, eine Bestätigungskarte der Militärbefreiung, eine DVD mit Filmaufnahmen von Tanzpartys, eine gerichtliche Vorladung vom (...) und ein Gerichtsurteil vom (...), beide in Kopie, ein.
D. Mit Entscheid vom 4. November 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
E. Gegen diesen Entscheid erhob der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in die Akten A23/2, A24/1 und A25/3 sowie in die Auszüge der beigezogenen iranischen Gesetzesartikel und die eingereichten Beweismittel inklusive Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis sowie in die Visaakten ersucht. Eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten und Dokumenten zu gewähren, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Es sei auf das Erheben eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das SEM an, dem Beschwerdeführer gemäss seinem Rechtsbegehren Einsicht in die genannten Akten zu gewähren. Im Weiteren wurde eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt.
G. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 an die Rechtsvertretung gewährte das SEM mit Ausnahme von A23/2 Einsicht in die gewünschten Akten. Die Akte A23/2 enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe.
H. In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Januar 2020 machte der Rechtsvertreter geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb mit Akte 36 lediglich in eine offensichtliche Zusammenfassung der Akte 24/1 und nicht in die Dokumentenanalyse selbst Einsicht gewährt werde. Entgegen der Behauptung im Schreiben vom 6. Januar 2020 habe das SEM die Einsicht in die Akten A23, A24 und A25 weiterhin verweigert.
I. Mit Eingaben vom 30. Januar 2020, 3. und 16. Februar 2023 und 5. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (Ausdruck seines Facebook-Profils mit gemeinsamem Foto mit B._______ im Rahmen des Konzerts vom 13. Dezember 2019 in der Stadthalle Dietikon, Zusammenstellung seiner Aktivitäten, inklusive Fotos und Screenshots, Bestätigungsschreiben (...) vom 4. Februar 2023, ein Arbeitsvertrag, E-Mails inklusive Links und Screenshots betreffend seine Aktivitäten).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz erachtete die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers (Razzien, Verweigerung einer Genehmigung für die Eröffnung einer Musikschule, behördliche Auflösung von Auftritten als DJ) mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant. Ferner würden die Asylvorbringen auch die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen.
4.2 Die eingereichte DVD belege lediglich die Auftritte des Beschwerdeführers. Die Schilderung der weiteren Vorbringen, einer drohenden Verhaftung durch fluchtartige Ausreise entgangen und nach der Ausreise in Abwesenheit zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein, sei oberflächlich und stereotyp ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, ein Beamter in Zivil habe den Kopf durch die Tür gesteckt, auf ihn gezeigt und gerufen: «Da ist er! Nehmt ihn fest!». Er sei sogleich durch die Hintertür geflüchtet (vgl. A22 F42 S. 9). Zum einen erstaune, dass ein Beamter vor einer Festnahme von weitem auf den Beschwerdeführer gezeigt habe, zumal er mit Fluchtgefahr habe rechnen müssen. Im Weiteren sei das «Bild der Hintertür» mangels weiterer erlebnisorientierter Angaben als rein stereotyp einzustufen. Die Angabe des Beschwerdeführers, am nächsten Tag sei er von der Polizei und zwei Beamten der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) aufgesucht worden (vgl. A22 F43), wirke übertrieben. Mit seinem Auftritt als DJ verstosse er allenfalls gegen die islamischen Normen, begehe damit aber sicherlich keine schwere Straftat. Es erscheine realitätsfremd, dass die iranischen Behörden ihn aufgrund seiner simplen Tätigkeit als DJ als derart gefährlich einstuften.
Im Weiteren würden die eingereichten Beweismittel (namentlich die gerichtliche Vorladung vom (...) und das Gerichtsurteil vom [...]) zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. So enthalte die gerichtliche Vorladung abweichende Strichcodes, was nicht dem Vergleichsdokument des SEM entspreche. Auch falle auf, dass die Unterschrift des zuständigen Beamten fehle. Der im eingereichten Gerichtsurteil aufgeführte Art. 35 des iranischen Strafgesetzes sehe die Ausweisung eines ausländischen Straftäters nach Verbüssung der Strafe vor. Da der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger sei, mache der Verweis auf Art. 35 offenkundig keinen Sinn. Der aufgeführte Art. 19 des iranischen Strafgesetzes führe die sogenannten Ermessens- oder ta'zir-Strafen auf, die in verschiedene Härtegrade (der Strafe) eingeteilt würden. Das eingereichte Gerichtsurteil erwähne zwar Art. 19, enthalte aber keine Abhandlung betreffend den fa'zir-Grad des Strafmasses. Im Weiteren stimme der Wortlaut des Urteils zum Teil nicht mit dem aufgeführten Gesetzesartikeln überein. So erwähne das Urteil den Tatbestand «Beleidung des Grossayatollahs». Der im Urteil aufgeführte Art. 513 des Strafgesetzes befasse sich indes nicht mit diesem Straftatbestand. Für das Vergehen «Beleidigung des Grossayatollahs» bestehe im iranischen Strafgesetz ein anderer Gesetzesartikel. Aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten seien die gerichtliche Vorladung vom (...) und das Gerichtsurteil vom (...) als Fälschungen zu qualifizieren. Dem sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer lediglich Kopien zu den Akten gereicht habe. Wegen der stereotypen Angaben in Bezug auf die drohende Festnahme und angesichts der untauglichen Beweismittel sei die Parteibehauptung folglich als unglaubhaft einzustufen.
4.3 Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant beziehungsweise nicht glaubhaft, womit dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
5.1 Auf Beschwerdeebene wurde gerügt, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt
5.2 So habe das SEM offenbar einen Prüfbericht betreffend die ID und Meili-Karte sowie insbesondere eine Dokumentenanalyse betreffend nicht weiter genannte Dokumente (allenfalls die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen) erstellt, ohne diese Abklärungen in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen. Das SEM hätte diese Abklärungen im Sachverhalt sowie insbesondere in den Erwägungen würdigen müssen. Zweitens hätte dem Beschwerdeführer insbesondere das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungen (Prüfbericht und Dokumentenanalyse) gewährt werden müssen. Es gehe nicht, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ohne Bezug darauf zu nehmen behaupte, es handle sich dabei um Fälschungen. Aufgrund der eingereichten Beweismittel hätte das SEM vielmehr eine Botschaftsabklärung durchführen müssen. Im Weiteren habe das SEM in der angefochtenen Verfügung verschiedene Behauptungen insbesondere in Bezug auf erwähnte Gesetzesartikel des iranischen Strafgesetzbuches gemacht, ohne Einsicht in diese beigezogenen Unterlagen und Quellen zu gewähren. Zudem gehe aus der Gewährung der Akteneinsicht hervor, dass sich keine vollständigen Übersetzungen der Beweismittel in den Akten befänden. Vielmehr sei aus der Akte A22 ersichtlich, dass unter den Fragen 11 und 12 nur zusammenfassende Übersetzungen erstellt worden seien. Entgegen der Feststellung im angefochtenen Entscheid enthalte die Übersetzung unter der Frage 12 den Begriff der «Beleidigung des Grossayatollahs» nicht. Dies lasse den Schluss zu, dass dem SEM im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung eine andere, nicht offen gelegte Übersetzung vorgelegen habe. Im Weiteren sei als Beweismittel 1 die erst nach anderen Beweismitteln eingereichte DVD bezeichnet worden, was nicht dem chronologischen Verfahrensablauf entspreche und auf eine mutmasslich mangelhafte Aktenführung zurückzuführen sei.
5.2.1 Das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht vollständig gewürdigt habe. Insbesondere habe es sich nicht mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Videoaufnahmen betreffend seine Tätigkeiten als DJ in der Schweiz, unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe, auseinandergesetzt. Im Weiteren sei seine Kritik am Islam unberücksichtigt geblieben. So habe er angegeben, seinen Familienmitgliedern gegenüber, aber auch in der Musikschule und in der Öffentlichkeit seine Vorbehalte gegenüber dem Islam geäussert zu haben (vgl. A22 F82). Und obwohl er in Serbien ein Visum für die Schweiz beantragt habe, habe es das SEM versäumt, diese Akten beizuziehen und auf mögliche Angaben des Beschwerdeführers zu allfälligen Asylgründen zu prüfen.
5.2.2 Die Vorinstanz habe seine Abklärungspflicht auch dadurch verletzt, indem es nach der Anhörung vom 29. August 2017 das Verfahren zwei Jahre «verschleppt habe». Im Weiteren habe die Anhörung vom 29. August 2017 zu lange gedauert, nämlich von 9:40 bis 18:05 und somit 8 Stunden und 25 Minuten. Der Beschwerdeführer habe darum ersucht, eine Pause zu machen (vgl. A22 F42), welche ihm mit dem Hinweis, seine Asylgründe noch vor einer Pause zu schildern, verweigert worden sei.
5.2.3 In der Beschwerdeergänzung vom 27. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer nach Gewährung ergänzender Akteneinsicht durch das SEM geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb mit Akte 36 nur in eine Zusammenfassung der Akte 24/1 und nicht in die Dokumentenanalyse selbst Einsicht gewährt werde. Aus Akte 36 gehe hervor, dass sich die vom SEM vertretene Ansicht, wonach es sich bei den eingereichten Dokumenten um Fälschungen handle, nicht aus der Dokumentenanalyse ergebe. Aufgrund der blossen Feststellung, dass die eingereichte Vorladung nicht derjenigen Vorlage entspreche, welche dem SEM vorliege, könne nicht auf eine Fälschung geschlossen werden. Schliesslich habe das SEM entgegen der Behauptung im Schreiben vom 6. Januar 2020 die Einsicht in die Akten A23, A24 und A25 und auch in die Übersetzung verweigert.
5.3 In materieller Hinsicht wird geltend gemacht, dass die Argumentation des SEM nicht zu überzeugen vermöge.
5.3.1 So sei es offensichtlich nicht dem Beschwerdeführer anzulasten, dass die zuständigen Polizisten beim Eintritt in den Raum auf ihn gezeigt hätten. Genauso absurd sei das Argument, dass die Angabe der Flucht durch eine Hintertür stereotyp sei, liege es doch auf der Hand, dass der Beschwerdeführer eine Hintertür genommen habe und nicht diejenige, durch welche die Beamten eingetreten seien.
5.3.2 Mit der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Auftritt als DJ je nach Auslegung des iranischen Gesetzes möglicherweise gegen islamische Normen verstosse, jedoch keine schwere Straftat begehe, argumentiere das SEM in mehrfacher Hinsicht falsch. Erstens verkenne das SEM, dass bereits zuvor drei Partys, an denen der Beschwerdeführer dabei gewesen wäre, durch die Polizei geräumt worden seien, zweitens räume das SEM selber ein, dass den iranischen Behörden bei solchen Delikten ein grosses Ermessen zukomme, drittens verkenne das SEM, dass er sich auch kritisch gegenüber dem Islam geäussert habe, viertens stehe fest, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als DJ über ein flüchtlingsrechtlich relevantes Profil verfüge, und fünftens sei es durchaus denkbar, dass ein falscher Vorwurf konstruiert werde, um der Person habhaft zu werden.
5.3.3 Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel (Vorladung und Urteil) behaupte das SEM, dass es nicht dem Vergleichsdokument entspreche und dass die Vorladung abweichende Strichcodes enthalte. Hierzu falle auf, dass das SEM nur ein einziges Vergleichsdokument erwähne, und ferner sei logisch, dass als Vergleichsdokument nur eine gleiche Vorladung der genau gleichen Behörde im selben Zeitpunkt in Frage käme. Es werde ausdrücklich bestritten, dass dem SEM ein solches Vergleichsdokument überhaupt vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass sich das SEM auf ein Dokument stütze, welches mit der Vorladung betreffend den Beschwerdeführer nicht vergleichbar sei. Im Weiteren enthalte die Übersetzung gemäss Frage 12 der Akte A22 den Begriff «Grossayatollah» nicht. Daher erweise sich der Vorwurf, dass sich der im Urteil aufgeführte Art. 513 des Strafgesetzes nicht mit diesem Straftatbestand befasse, als absurd. Das Beweismittel sei zu Unrecht als Fälschungen bezeichnet worden.
5.4 Er sei in der Schweiz auch aktiv. So sei sein Instagram-Profil, auf dem er unter anderem Anlässe, an denen er als DJ teilnehme, ankündige, sehr beliebt. Der Webseite (...) sei zu entnehmen, dass ein Konzert von B._______ sowie die After Party mit dem Beschwerdeführer beworben worden sei. Bei B._______ handle es sich um einen bekannten iranischen Sänger, der auch für seine regimekritischen Bemerkungen bekannt sei. Auch im Anschluss eines Konzertes des iranischen Musiker C._______, bei dem es sich um einen regimekritischen iranischen Musiker handle, der im Jahre 2012 der Blasphemie bezichtigt worden sei und untergetaucht sei, sei der Beschwerdeführer als DJ aufgetreten. Aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten verschärfe sich sein Profil und er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. In diesem Zusammenhang wurden mit Eingaben vom 30. Januar 2020, 3. Februar 2023 und vom 5. Januar 2024 Dokumente eingereicht (Ausdruck Facebook-Profil des Beschwerdeführers mit Foto mit B._______ im Rahmen des Konzerts vom 13. Dezember 2019 in der (...), Zusammenstellung der Aktivitäten des Beschwerdeführers, inklusive Fotos und Screenshots, Bestätigungsschreiben (...) vom 4. Februar 2023, E-Mail inklusive links und Screenshots betreffend seine Aktivitäten).
6.1 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.2 So wurde eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht gerügt und um Einsicht in die Akten A23/2, A24/1 und A25/3 sowie in die Auszüge der beigezogener iranischer Gesetzesartikel und der eingereichten Beweismittel inklusive Nummerierung gemäss Beweismittelverzeichnis sowie in die Visaakten ersucht. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das SEM an, dem Beschwerdeführer gemäss seinem Rechtsbegehren Einsicht in dort genannten Akten zu gewähren. Im Weiteren wurde antragsgemäss eine damit verbundene Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt. Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 an die Rechtsvertretung gewährte das SEM mit Ausnahme von A23/2 Einsicht in die gewünschten Akten. Die Akte A23/2 enthalte Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe.
In der Beschwerdeergänzung vom 27. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer nach der Gewährung Akteneinsicht geltend, das SEM habe die Einsicht in die Akten A23, A24 und A25 und auch in die Übersetzung verweigert. Diese Behauptung erweist sich als unzutreffend. Der Akte A37/2 ist klar zu entnehmen, dass das SEM am 6. Januar 2020 mit auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG gestützter Ausnahme von A23/2 Einsicht in die gewünschten Akten gewährt hat. Eine Verweigerung des Akteneinsichtsgesuches ist nicht erkennbar.
Hinsichtlich des Vorbehalts, es sei nicht ersichtlich, weshalb mit Akte 36 lediglich in eine Zusammenfassung der Akte 24/1 und nicht in die Dokumentenanalyse selbst Einsicht gewährt werde, ist festzustellen, dass es sich bei der Akte A36, obwohl so bezeichnet, nicht um eine blosse Zusammenfassung der Akte 24/1 handelt, sondern vielmehr inhaltlich um die Dokumentenanalyse vom 23. Oktober 2019 (Akte 25/3) an sich.
Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass die aus der unvollständig gewährten Akteneinsicht entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten ist. Vor diesem Hintergrund bedarf angesichts der mit der ergänzend gewährten Akteneinsicht verbundenen Frist zur Stellungnahme, die Frage, ob das SEM Einsicht in anderweitige Akten (Prüfbericht und Dokumentenanalyse, Gesetzesartikel des iranischen Strafgesetzbuches) keiner ergänzenden Erläuterungen mehr. Bezüglich der Rüge, es befänden sich keine vollständigen Übersetzungen der Beweismittel in den Akten, ist darauf hinzuweisen, dass nicht erkennbar ist, warum das SEM dazu verpflichtet sein sollte, eine vollständige Übersetzung der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Beweismittel in den Akten anzulegen.
6.3 Im Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, das SEM hätte die vorgenommenen Abklärungen (Prüfbericht der ID, Dokumentenanalyse) in der angefochtenen Verfügung näher würdigen müssen. Hierzu ist festzuhalten, dass das SEM die in der Dokumentenanalyse festgehaltenen wesentlichen Ergebnisse in der angefochtenen Verfügung genannt und entsprechend gewürdigt hat. Dabei ist es mit hinlänglicher Begründung zum Schluss gelangt, dass es sich aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten bei den eingereichten Beweismitteln (Vorladung vom [...], Gerichtsurteil vom [...]) um mutmassliche Fälschungen handle. Schliesslich ist festzuhalten, dass das SEM die eingereichte DVD mit Filmaufnahmen von Tanzpartys, wenn auch knapp, gewürdigt hat. Hinsichtlich des Vorwurfs, das SEM habe seine Kritik am Islam nicht berücksichtigt, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus den diesbezüglichen Schilderungen ergibt, dass es sich hierbei bloss um pauschale, im überwiegend privaten Umfeld geäusserte Bemerkungen gehandelt hat, was von vielen iranischen Staatsangehörigen in ähnlicher Weise kundgetan wird und nicht geeignet ist, zu einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu führen.
6.4 Auch die geäusserte Kritik an der Dauer der Anhörung vom 29. August 2017 erweist sich als unbegründet. Weder die Befragungsweise an den Anhörungen noch deren Dauer ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness zu beanstanden. Zwar erscheint die Dauer der Anhörung auf den ersten Blick als lange, ist aber angesichts integrierter Pausen nicht zu beanstanden. Zudem ergeben sich weder aus dem Protokoll noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche Beeinträchtigungen oder Beanstandungen.
Auch die Rüge, das SEM habe die Abklärungspflicht verletzt, indem es bis zur Durchführung der Anhörung zwei Jahre zugewartet habe, ist unbegründet. Bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur Befragung zur Person durchzuführen, handelt es auch nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht.
6.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung an das SEM zurückzuweisen. Diese Anträge sind abzuweisen.
7.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die in der angefochtenen Verfügung benannten Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht als nicht glaubhaft eingestuft hat.
7.1.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Schilderungen einer angeblich drohenden Verhaftung durch fluchtartige Ausreise entgangen zu sein, oberflächlich und stereotyp ausgefallen sind. Zur Vermeidung von Weiderholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermag der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach es nicht ihm anzulasten sei, dass die zuständigen Polizisten beim Eintritt in den Raum auf ihn gezeigt hätten, nichts zu ändern. Auch die weitere Angabe, am nächsten Tag von der Polizei und zwei Beamten der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) aufgesucht worden zu sein (vgl. A22 F43), wirken aufgrund der vorgebrachten blossen Tätigkeit als DJ realitätsfremd. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach er entgegen der Auffassung der Vorinstanz aufgrund seiner Tätigkeiten als DJ und der damit verbundenen behördlichen Behelligungen über ein geschärftes Verfolgungsprofil verfüge, kann nicht gefolgt werden.
7.1.2 Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, weshalb die Authentizität der bloss in Kopie eingereichten Gerichtsdokumente (gerichtliche Vorladung vom [...] und Gerichtsurteil vom [...]) sowie aufgrund der zahlreichen Fälschungsmerkmale angezweifelt sowie vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer im Resultat diesen Umständen keine rechtstragenden Beweiswert zuerkannt hat. In der Beschwerde wird die Einschätzung des SEM mit der spekulativen Annahme in Frage gestellt, die Vorinstanz habe vermutlich nur ein einziges Vergleichsdokument verwendet und dem SEM liege kaum ein in allen Punkten vergleichbares Dokument vor. Aus dieser Behauptung vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die benannten formalen wie auch inhaltlichen Unstimmigkeiten des entsprechenden Dokuments können hierdurch offenkundig nicht erklärt werden. Auch der in Beschwerde vorgebrachte Hinweis, wonach die im Rahmen der Anhörung durch den anwesenden Dolmetscher vorgenommene Übersetzung gemäss Frage 12 der Akte A22 den Begriff «Grossayatollah» nicht enthalte, ist unbehelflich. So ist festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um eine wörtlich umfassende Übersetzung handelt, weshalb das Fehlen des genannten Begriffs nicht feststeht. Hinzu kommt, dass der Begriff «Grossayatollah» in der Dokumentenanalyse sehr wohl aufgeführt wird.
7.1.3 Schliesslich ist mit dem SEM festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers (Razzien, Verweigerung einer Genehmigung für die Eröffnung einer Musikschule, behördliche Auflösung von Auftritten als DJ) mangels erforderlicher Intensität und begründeter Furcht vor Verfolgung nicht asylrelevant sind. Die pauschalen Hinweise in der Beschwerde auf einen breiten Ermessensspielraum der iranischen Behörden und der kritischen Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber dem iranischen Regime erweisen sich als spekulativ und vermögen an sich die gut begründete Einschätzung des SEM an seinem nur geringen politischen Profil nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Auch die auf Beschwerdeebene dargelegten Aktivitäten in der Schweiz im Zusammenhang mit seinen Auftritten als DJ in Verbindung mit einzelnen regimekritischen iranischen Musikern und die Veröffentlichungen in den sozialen Medien vermögen dessen politisches Profil nicht derart zu schärfen, dass von einem effektiven Verfolgungsinteresse der iranischen Behörden an dem im fernen Ausland lebenden Beschwerdeführer auszugehen wäre.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft: Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (flüchtlingsrechtliches Refoulementverbot; Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 Abs. 1 AsylG). Zudem darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden (menschenrechtliches Refoulementverbot; Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des UN-Anti-Folterausschusses liegt eine Verletzung des menschenrechtlichen Refoulementverbots vor, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") dafür nachweisen oder glaubhaft machen könne, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Refoulementverbot keine Anwendung findet.
9.2.2 Zusammenfassend hat das SEM den Vollzug der Wegweisung zutreffend als sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen für zulässig erachtet.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Die allgemeine Lage im Iran ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. Auch in Anbetracht der dort herrschenden totalitären Staatsordnung und der sich daraus ergebenden Probleme wird der Vollzug der Wegweisung in den Iran daher in konstanter Praxis als generell zumutbar erachtet. Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen liessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hierzu auf die korrekten Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu verweisen.
9.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
11.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend, eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 300.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende RichterDer Gerichtsschreiber
Lorenz NoliDaniel Merkli
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