Entscheiddatum: 29.12.2011Publikationsdatum: 17.01.2012
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6522/2011
Urteil vom 29. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Néomie Nicolet. Parteien A._______,Angola, vertreten durch Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2011 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat Angola eigenen Angaben zufolge am 27. März 2011 verliess und tags darauf in die Schweiz einreiste, wo er am 29. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. April 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 18. Oktober 2011 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, zusammen mit seinen zwei Geschwistern und Eltern in der Stadt C._______, der Provinz Lunda Norte, gelebt zu haben und sein Vater sei (...) im Generalstab der FAA (Forças Armadas Angolanas) gewesen,
dass aufgrund von Differenzen zwischen dem Vater und dem Gouverneur, vier Soldaten in der Nacht vom (...) 2010 das Wohnhaus der Familie aufgesucht hätten und es zu einer bewaffneten Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf sein Vater, seine Mutter sowie seine kleine Schwester tödlich angeschossen worden seien,
dass er (Beschwerdeführer) - auf Aufforderung des Vaters hin, seine Waffe zu behändigen und zu schiessen - auf einen Soldaten geschossen und ihn am Oberschenkel getroffen habe,
dass er hierauf festgenommen und ins Gefängnis in Lunda Norte gebracht und drei Tage später in ein Gefängnis in Luanda verlegt und angeschuldigt worden sei, einen Soldaten getötet zu haben,
dass ihm am (...) 2011, nachts, mit Hilfe eines Wächters die Flucht gelungen sei, ein Freund des Vaters ihn abgeholt und seine Reise in die Schweiz organisiert habe,
dass er entgegen den Angaben auf der Identitätskarte nicht am 6. (...) 1993 (die angolanischen Behörden hätten das Geburtsdatum falsch erfasst), sondern am 6. (...) 1993 geboren sei,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Kopie seiner Identitätskarte sowie vier Fotos zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Oktober 2011 - eröffnet am 2. November 2011 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer sich verschiedentlich widersprüchlich geäussert habe, insbesondere bezüglich der Rückkehr des Vaters von der Arbeit am Tage des Vorfalls, indem er anlässlich der Kurzbefragung angab, der Vater sei spät (23 Uhr) heimgekehrt und in der Anhörung zu Protokoll gab, er sei früher als gewohnt gekommen,
dass er angab, in Cabinda und später Lunda Norte gewohnt zu haben, auf der Identitätskarte aber als Wohnadresse Luanda angegeben sei, weshalb der Vorfall als konstruiert zu bewerten sei,
dass er demgegenüber die Hauptstadt der Provinz Lunda Norte nicht habe nennen können und fälschlicherweise Luanda - die Hauptstadt Angolas - genannt habe,
dass er anfänglich angegeben habe, minderjährig zu sein und aufgrund des Ergebnisses einer Knochenalterbestimmung - in welcher die Altersangabe angezweifelt wurde - sein Geburtsdatum geändert habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2011 (Poststempel 1. Dezember 2011) gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde erhob und deren Aufhebung, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, dass er über genügend Ortskenntnisse von Lunda Norte verfüge, seinen Aufenthalt in C._______, der Provinz Lunda Norte, mittels den eingereichten Beweismitteln (zwei Schreiben der Schule Colégio (...) [Kopie inkl. Übersetzungen], eine Geburtsurkunde [Kopie inkl. Übersetzung] sowie ein Schreiben eines Pfarrers der Evangelisch-methodistischen Kirche) zu beweisen vermöge und die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss gekommen sei, sein Wohnort sei Luanda gewesen,
dass zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei, dass er gleich anfänglich auf den Fehler im Geburtsdatum auf seiner Identitätskarte hingewiesen habe und sich somit von Beginn weg ehrlich verhalten habe,
dass verschiedene Widersprüche auf die mangelhaften Sprachkenntnissen des Übersetzers anlässlich der Kurzbefragung zurückzuführen seien,
dass er auf die Aufforderung, die Hauptstadt der Provinz Lunda Norte zu nennen, mit der Antwort Luanda richtig gelegen sei, da er stets davon ausgegangen sei, man frage ihn nach der Hauptstadt Angolas,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts klar nicht genügen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die obige zusammenfassende Darstellung derselben verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen, welche weitestgehend die erstinstanzlichen Aussagen repetieren, an den von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit der Aussagen nichts zu ändern und die Widersprüche nicht zu entkräften vermögen,
dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer bis zum 20. März 2010 in C._______ gewohnt haben und der Vorfall - im Elternhaus in C._______ - sich erst am (...) 2010 zugetragen haben soll und auf diese zeitliche Diskrepanz angesprochen, er den Widerspruch nicht zu klären vermochte (vgl. vorinstanzliche Akten A34 F42),
dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung angab, der Vater habe ihn am Abend des Vorfalls gerufen, als die Soldaten bereits auf die Eltern und das Kleinkind geschossen hätten, anlässlich der Anhörung jedoch ausführte, die ganze Familie sei aus den Schlafzimmern gekommen, als die Soldaten ins Haus eingedrungen seien und der Beschwerdeführer daher habe sehen können, wie sein Vater erstmals angeschossen worden sei (vgl. A9 S.6, A34 F12),
dass nicht nachvollziehbar ist, wie sich der Beschwerdeführer ungehindert - alles in Anwesenheit von vier Soldaten - aus den Fesseln habe befreien, die am Boden liegende Waffe ergreifen und auf einen Soldaten habe schiessen können (vgl. A34 F13),
dass überdies der Beschwerdeführer angab, in Lunda Norte gewohnt zu haben, auf der eingereichten Identitätskarte aber als Wohnadresse (Residência) der Ort Maianga (Kommune der Hauptstadt Luanda) aufgeführt ist,
dass die falschen Angaben betreffend die Hauptstadt von Lunda Norte, den Notenscheinen der angolanischen Währung wie auch die Flugdistanz von C._______ in die Hauptstadt, den Verdacht erhärten, dass der Beschwerdeführer sich seit längerem nicht mehr in Angola aufgehalten respektive nie in der Provinz Lunda Norte Wohnsitz gehabt habe,
dass an der Einschätzung, der Beschwerdeführer komme aus Luanda und nicht Lunda Norte, auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese aufgrund der Widersprüche in den Asylvorbringen des Beschwerdeführer nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens zu führen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-foulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass seit Beendigung des Bürgerkriegs Angola sich in einer Phase des Wiederaufbaus befindet, mit Ausnahme der Enklave Cabinda keine bewaffneten Gruppen mehr aktiv sind und folglich nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist,
dass indessen gemäss der in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2004 Nr. 32 festgehaltenen und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis der Wegweisungsvollzug von Personen, die einer Risikogruppe (Person mit gesundheitlichen Problemen, unbegleitete Minderjährige, Personen mit Kleinkindern, allein stehende Frauen und betagte Personen) angehören, grundsätzlich als unzumutbar erachtet wird (vgl. beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4830/2009 vom 6. Dezember 2010 E. 6.2.1),
dass den Akten keine Anhaltspunkten für individuelle Wegweisungshindernissen zu entnehmen sind, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss eigenen Angaben gesunden und somit keiner Risikogruppe zugehörigen Mann handelt,
dass insbesondere die Rückkehr in die Hauptstadt Luanda als zumutbar erachtet wird (EMARK 2004 Nr. 32) und der Beschwerdeführer gemäss seiner Identitätskarte zuletzt - oder zumindest für eine gewisse Zeit - Wohnsitz in der Hauptstadt Angolas hatte und für ihn somit zumutbar ist, dorthin zurückzukehren,
dass im Übrigen aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers die Frage, ob er - wie von ihm geltend gemacht - über keine nahen Verwandten und damit kein tragfähiges soziales Netz in Angola verfüge, letztlich nicht geklärt und vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss auch nicht weiter abzuklären ist, da die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich seine Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trotz belegter Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Néomie Nicolet
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