Entscheiddatum: 20.12.2011Publikationsdatum: 28.12.2011
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6522/2007
Urteil vom 20. Dezember 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Gabriela Freihofer,Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...),dessen EhefrauB. _______, geboren am (...)und deren KinderC. _______, geboren am (...),D. _______, geboren am (...),Irak,(...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2007 / N (...).
A. Die Beschwerdeführenden - aus Mosul, Ninive, stammende arabische Sunniten irakischer Staatsangehörigkeit - verliessen ihren Heimatstaat angeblich am 1. Mai 2007 und gelangten über Syrien, die Türkei und ihnen unbekannte Länder am 7. Mai 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Am 18. Mai 2007 wurden sie summarisch befragt und am 26. Juni 2007 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie mit Verfügung vom 21. Mai 2007 dem Kanton F._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, sich im Irak vom (...) 2006 bis zum (...) 2007 im Auftrag einer renommierten [ausländischen] Firma als Chauffeur betätigt und in dieser Funktion morgens [ausländische] Arbeiter zum Saddam-Palast und von dort wieder nach Hause gefahren zu haben. Diese Arbeiter hätten [Arbeiten] für die amerikanischen Soldaten, die sich im Palast befunden hätten, verrichtet. Zehn Tage vor seiner Ausreise aus dem Irak, am 20. April 2007, seien während seiner Rückfahrt an einer Ampel zwei Fahrzeuge, ein BMW und ein Opel, aufgetaucht. Anschliessend seien vermummte Personen - die sich "Musahidin" genannt hätten und von denen niemand wisse, wer sie seien - ausgestiegen. Einer von ihnen habe ihn mit einer Pistole bedroht und ihn gezwungen, auszusteigen. Danach sei er im Kofferraum des BMW eingesperrt, weggebracht und anschliessend mit verbundenen Augen in einen dunklen Raum gesperrt worden. Nach zwei Tagen hätten die Entführer ihn aufgefordert, USD 100'000 zu bezahlen, ansonsten sie ihm die Kehle durchschneiden würden. Er sei gezwungen worden, mit seinem Mobiltelefon beziehungsweise demjenigen der Entführer seine Verwandten anzurufen. Da er die geforderte Summe nicht aufzubringen im Stande gewesen sei, habe er sich mit den Unbekannten auf USD 50'000 geeinigt, die sein Cousin diesen anschliessend am 27. April 2007 ausgehändigt habe. Schliesslich sei er nach diesen sieben Tagen bei der Moschee, die sich in der Nähe seines Hauses befinde, freigelassen worden. Er habe vorher nie Probleme mit den Behörden gehabt, nur einmal sei er in der Nähe von G._______ von der Polizei angehalten worden. Damals habe er USD 17'000 bei sich gehabt, die Behörden hätten diese beschlagnahmt und ihn festgenommen, ihn aber nach 17 Tagen, die er im Gefängnis von Mosul verbracht habe, wieder freigelassen und ihm das Geld zurückgegeben. Letzteres Ereignis sei aber nicht Gegenstand seines Asylgesuchs.
Die Beschwerdeführerin machte selbst keine Asylgründe geltend, bestätigt jedoch die Lösegelderpressung durch die "Musahidin" von USD 50'000, anstatt der zuvor geforderten USD 100'000. Die Entführer hätten ihrem Ehemann ein Mobiltelefon gegeben, womit er seine Verwandten kontaktiert habe. Sie sprach ebenfalls von der zuvor einmal erfolgten Festnahme ihres Ehemannes während 17 Tagen aufgrund der bei sich getragenen USD 17'000 und davon, dass sie zehn Tage nach seiner Freilassung den Irak verlassen hätten.
B. Mit Verfügung vom 30. August 2007 - eröffnet am 31. August 2007 - wies das BFM die Asylgesuche ab, ordnete indes infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
C. Mit Beschwerde vom 27. September 2007 (Poststempel) fochten die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten in materieller Hinsicht, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass die vorsorgliche Wegweisung in einen Drittstaat unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihnen zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten; es sei zudem festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei. In formeller Hinsicht wurde darum ersucht, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, ihnen die unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Vorbringen wird - soweit urteilsrelevant - in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 verschob die zuständige Instruktionsrichterin den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. In der Vernehmlassung vom 12. Oktober 2007 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 16. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht.
F. Mit Strafverfügung des [zuständigen Amtes] vom (...) 2008 wurde der Beschwerdeführer des "Führens eines Fahrzeuges mit ausländischem Führerausweis, obwohl er den schweizerischen Führerausweis hätte erwerben müssen" schuldig gesprochen und gebüsst.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Betreffend die Beschwerdeführenden liegt kein Auslieferungsersuchen vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten.
1.4. Auf Rechtsbegehren, für die seit Beginn des Beschwerdeverfahrens kein Rechtsschutzinteresse besteht, wird nicht eingetreten. Einer Beschwerde gegen den Asylentscheid des BFM kommt aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), ausser diese wurde entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, womit auf das Begehren, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. Den Beschwerdeführenden wurde vom BFM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme gewährt. Auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist somit wegen des fehlenden Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten. Die Beschwerdeführenden beantragten in diesem Zusammenhang neben der Feststellung der Unzumutbarkeit zudem, es sei die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Diesbezüglich besteht aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse zum aktuellen Zeitpunkt auch kein Rechtsschutzinteresse, da sich eine Prüfung aller Vollzugshindernisse erst im Zeitpunkt der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz rechtfertigt. Deshalb ist schliesslich auch auf dieses Begehren nicht einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1.
4.1.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien teils widersprüchlich, teils erfahrungswidrig und unlogisch und daher unglaubhaft. Namentlich habe der Beschwerdeführer betreffend die angebliche Entführung an der Erstbefragung angegeben, diese habe sich "in der Nähe" der Verkehrsampel zugetragen, während er an der Anhörung "bei" der Ampel gesagt habe. Weiter habe er an der Erstbefragung von einem BMW und einem Opel gesprochen, die beide herangefahren seien, demgegenüber an der Anhörung ausgesagt, der BMW habe bereits bei der Ampel gestanden. Als ein paar vermummte Gestalten ausgestiegen seien, habe er rückwärtsfahren wollen; dies sei aber nicht möglich gewesen, weil ein Opel hinter ihm gestanden sei. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer an der Erstanhörung von zwei aktiv beteiligten Fahrzeugen gesprochen, aus denen drei Männer ausgestiegen seien, an der Anhörung habe er aber gesagt, dass lediglich aus dem BMW ein paar Leute ausgestiegen seien. Betreffend seiner Aussage, er sei gezwungen worden, seine Verwandten anzurufen, sei widersprüchlich, dass er an der Erstbefragung ausgesagt habe, sein eigenes Mobiltelefon dabei gehabt zu haben, demgegenüber an der Anhörung vorgebracht habe, die Entführer hätten ihm ein Telefon überreicht. Auch die Zeitperiode zwischen seiner angeblichen Freilassung und seiner Ausreise stimme nicht überein, da er an der Erstbefragung angegeben habe, er sei mit seiner Familie zwei oder drei Tage nach seiner Freilassung ausgereist, an der Anhörung indes zu Protokoll gegeben habe, er sei für drei Tage bei seinen Eltern verblieben und habe danach das Land verlassen. Die Beschwerdeführenden hätten weiter angegeben, der Beschwerdeführer sei am 20. April 2007 entführt, sieben Tage später wieder freigelassen worden und am 1. Mai 2007 ausgereist. Diese Zeitrechnung sei unsubstantiiert, da zwischen den beiden Daten mehr als die veranschlagten Tage liegen würden. Das Vorgehen, illegal aus dem Irak auszureisen, obwohl angeblich keine Probleme mit den Behörden bestanden hätten, widerspreche überdies der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns. Dies sei unrealistisch, da bei einer illegalen Einreise nach Syrien, in Fällen wie den vorliegenden, die Nachteile die Vorteile bei weitem überwiegen würden. Die vorgebrachten Reiseumstände - mit [zwei Kindern in jungem Alter] versteckt in einem Lastwagen von der Türkei bis in die Schweiz zu fahren - seien ebenso unrealistisch. Insgesamt seien die Asylvorbringen somit unglaubhaft, weshalb auf deren Asylrelevanz nicht einzugehen sei.
4.1.2. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak im gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
4.2. Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Beschwerde entgegen, die vorinstanzlichen Erwägungen seien hinsichtlich der Substanziiertheit ihrer Vorbringen bei genauerer Betrachtung wenig überzeugend. Als erster Widerspruch seien die Begriffe "in der Nähe" und "beim" aufgeführt worden. Sinngemäss führten sie hierzu aus, dass diese beiden Termini dieselbe Bedeutung hätten, zumal es sich um eine Definitionsfrage handle. Weiter habe der Beschwerdeführer - entgegen der vorinstanzlichen Erwägung - an der Anhörung nicht von einem stehenden BMW gesprochen, sondern davon, dass dieser herangefahren sei. So habe er dann auch an der Erstbefragung und an der Anhörung in kongruenter Weise von beiden Autos gesprochen (BMW und Opel). Während der Entführung habe man ihm ein Telefon gegeben, wobei er davon ausgegangen sei, es handle sich um sein eigenes, da die Entführer die zu wählende Telefonnummer nicht gekannt hätten. Es sei schwierig gewesen mit verbundenden Augen zu unterscheiden, welches Telefon er in der Hand gehabt habe. Zudem habe ja auch die SIM-Karte ausgewechselt werden können. Vor allem aber habe er sich zu diesem Zeitpunkt in einer sehr schwierigen Situation befunden, da die Entführer ständig seinen Tod erwähnt hätten; somit habe es ihm sein Zustand nicht erlaubt, die Mobiltelefone zu unterscheiden. Weiter seien bezüglich seinen Ausführungen zu seiner Freilassung und der anschliessenden Ausreise keine Widersprüche ersichtlich; da er an der Anhörung nicht nach dem Übernachtungsort gefragt worden sei, habe er diesen auch nicht erwähnt. Nach seiner Freilassung sei er jedoch mit seiner Familie zu seinen Eltern gereist, wo sie drei Tage geblieben seien, bevor sie den Irak illegal verlassen hätten. Seine Zeitrechnung sei überdies entgegen der Meinung des BFM nicht unsubstantiiert, da er am 20. April 2007 entführt worden und am 28. April 2007, nach sieben Tagen, freigelassen worden sei (wobei er den 21. April als Tag "eins" berechnet habe). Danach seien sie drei Tage, das heisst bis zum 30. April 2007 bei seinen Eltern gewesen und am 1. Mai 2007 hätten sie den Irak verlassen. Die legale Einreise nach Syrien sei zudem nicht möglich gewesen, da diese über arabische Gebiete, die zur Provinz Mosul gehörten, hätte erfolgen müssen. Da diese Gebiete aber zeitweise von Terroristen kontrolliert würden, sei das Risiko zu gross gewesen. Die Reise durch verschiedene Länder sei hart gewesen; sie hätten aber keine andere Möglichkeit gehabt. Ihre Vorbringen seien asylrelevant, da aufgrund der unübersichtlichen chaotischen Verhältnisse im Irak nicht von einer funktionierenden Staatsgewalt gesprochen werden könne und daher nicht ausreichend Schutz vor Verfolgung geboten sei. Die "Musahidin", die den Beschwerdeführer verfolgen würden, würden zwar keine staatliche Organisation darstellen, könnten jedoch ebenso wenig als privater Machtapparat identifiziert werden.
5.1. Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich seiner Tätigkeit als Fahrer durchaus substantiierte Angaben (vgl. A17 S. 7 - 9). Auch die geltend gemachte Entführung und Erpressung umschrieb er detailreich (vgl. A2 S.4 und 5, A17 S.9, 13, 14). Zudem sind bei sorgfältiger Aktendurchsicht die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchlichkeiten teilweise nicht ersichtlich. So sind die Erwägungen hinsichtlich der sich angeblich zuwiderlaufenden Begriffe "beim" und "in der Nähe" spitzfindig, da sich deren Bedeutung nicht grundsätzlich unterscheidet. So sind denn auch die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung und der Anhörung durchaus kongruent, da er - entgegen der Formulierung in den vorinstanzlichen Erwägungen - zweimal aussagte, der BMW sei herangefahren. Auch hinsichtlich des Opels sind keine Widersprüche zu erkennen; das BFM wiederholt lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers, ohne den angeblich widersprüchlichen Punkt zu erläutern. Zudem ist nicht logisch nachvollziehbar, wie die Vorinstanz aus der Aussage des Beschwerdeführers - der Opel sei hinter ihm gestanden, als er rückwärts habe fahren wollen - herausliest, dass der Opel schon bei der Ankunft des Beschwerdeführers bei der Ampel gestanden sei. So wirkt denn auch das Argument der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe einmal von einem und einmal von zwei aktiv beteiligten Fahrzeugen gesprochen, gesucht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer das Geschehnis an der Erstbefragung und der Anhörung lediglich zweimal mit unterschiedlichen Sätzen berichtet; daraus alleine kann aber nicht ein Widerspruch abgeleitet werden. Sodann lässt sich auch - entgegen der Erwägung des BFM - kein Widerspruch zwischen den Aussagen, er sei nach zwei bis drei Tagen nach seiner Freilassung ausgereist, und der Aussage, er sei nach der Freilassung drei Tage bei seinen Eltern verblieben, erkennen. Auch die vorinstanzliche Erwägung, zwischen dem 20. April 2007 und dem 1. Mai 2007 lägen mehr als die veranschlagten Tage (11 statt der vorgebrachten sieben und drei Tage, also insgesamt 10), bleibt spitzfindig und überzeugt als Argument für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht.
5.2. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lassen sich aber durchaus deutliche Unstimmigkeiten entnehmen. So sind seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Mobiltelefon nicht logisch nachvollziehbar. Soweit er vorbringt, die Entführer hätten die Telefonnummer nicht gekannt, und gleichzeitig aussagt, er habe mit verbundenen Augen telefoniert, ist unglaubhaft, dass er - ohne etwas zu sehen - die Nummer gewählt haben will. Seine entsprechenden Erklärungsversuche bleiben sodann erfolglos: Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung erscheint die Unterscheidung von Mobiltelefonen aufgrund des Tastsinns durchaus möglich, und es hätte sich um einen seltenen Zufall gehandelt, wenn die Entführer dasselbe Mobiltelefonmodell besessen hätten. Ebenso wenig ist ersichtlich, wieso die Entführer sich die Mühe hätten nehmen sollen, die SIM-Karte auszuwechseln. Sein Vorbringen, er habe sich zu diesem Zeitpunkt in einer sehr schwierigen Lage befunden, weil man ihm mit dem Tod gedroht habe, vermag diese Ungereimtheiten nicht aus dem Weg zu räumen. Zudem sagte die Beschwerdeführerin aus, die Entführer hätten ihm ein Mobiltelefon ausgehändigt (vgl. A18 S. 9).
Sodann kann zwar seine weitere Schilderung an der Anhörung, die Entführer hätten ihm befohlen, die Binde nach 15 Minuten abzunehmen, und er habe entgegnet, dass er keine Uhr dabei habe (vgl. A17 S. 9), aufgrund ihres Charakters als freie Assoziation durchaus als Realkennzeichen gewertet werden. Auch ist anzumerken, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Geldsumme, der Anzahl Inhaftierungstage und der verstrichenen Zeitspanne vom Ereignis bis zur Ausreise grundsätzlich mit den Aussagen des Beschwerdeführers decken. Doch auch diese letztgenannten Punkte vermögen die aufgezeigten Unstimmigkeiten letztlich nicht zu mindern. Des Weiteren ist nicht nachzuvollziehen, wieso der Beschwerdeführer sich hätte damit zufrieden geben sollen, dass ihm ein Polizeibeamter telefonisch mitteilte, er könne nichts für ihn tun. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er - oder seine Verwandten, die angeblich das Geld hergegeben hatten - sich persönlich bei den Polizeibehörden melden würden. Immerhin handelt es sich bei den geltend gemachten USD 50'000 um eine ansehnliche Geldsumme, und daher erscheint dieses Verhalten der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend. Im Übrigen wäre vor dem Hintergrund der teilweise sehr substantiierten Ausführungen des Beschwerdeführers auch zu erwarten gewesen, dass er die Geldübergabe an sich oder die Hintergründe, wie und woher das Geld in so kurzer Zeit aufgetrieben werden konnte, erwähnt hätte.
5.3. Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen kann jedoch vorliegend unterbleiben, da - wie nachfolgend dargelegt - eine Asylrelevanz der Asylvorbringen jedenfalls zu verneinen ist.
5.4. Die Beschwerdeführenden stammen aus der Stadt Mosul, die zum Zentralirak gehört. Die Regierung im Zentralirak kann aufgrund der prekären Sicherheitslage, derer sie bisher nicht Herr wurde, nicht als funktionierend qualifiziert werden, womit dem irakischen Staat in diesem Gebiet die Schutzfähigkeit abzusprechen ist (vgl. BVGE 2008/12, E. 6.8). Dem zitierten Grundsatzurteil zufolge können Personen, die für gewisse Institutionen im Irak arbeiten und deswegen von den Aufständischen als Unterstützer der US-geführten multinationalen Truppen im Irak wahrgenommen werden, teilweise schwerwiegenden Angriffen ausgesetzt sein (E. 6.4.2). Einem neueren offiziellen Bericht des Danish Immigration Service zufolge reicht der ausgeübte Beruf einer Person für sich alleine nicht aus, um eine konkrete Gefährdung zu begründen (Danish Immigration Service, Security and Human Rights in South/Central Iraq, September 2010, S. 25 und 29). Ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Chauffeur, der [Arbeiter] zu amerikanischen Soldaten gefahren hat, zu einer Risikogruppe gehörte, kann letztlich jedoch offen bleiben. Jedenfalls gelingt es ihm nicht, darzulegen, dass die Erpressung und Entführung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Chauffeur stand. Er bringt zwar vor, die "Musahidin" hätten ihn gefragt, wieso er mit den Amerikanern arbeite (vgl. A17 S. 14), und ihm gedroht, ihn zu schlagen, wenn er weiterhin mit diesen zusammenarbeiten würde, und sie hätten ihn deshalb als Verräter bezeichnet: "Mi hanno detto che se fossi rimasto a lavorare con gli americani mi avvrebbero scozzato perché ero un traditore" (A2 S. 5). Diese alleinige Aussage vermag jedoch keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete politische Motivation der "Musahidin" darzulegen. Zunächst verneinte der Beschwerdeführer selbst die Gefährlichkeit seines Berufs (vgl. A17 S. 13). Seinen Schilderungen zufolge ist sodann vielmehr anzunehmen, dass das alleinige Ziel der Unbekannten das Erlangen von Lösegeld war, da sich seine Ausführungen vor allem um die geforderte Geldsumme drehen. Offiziellen Berichten zufolge sind Entführungen, die mit einer Lösegeldforderung einhergehen, aufgrund des Sicherheitsvakuums insbesondere im Zentralirak an der Tagesordnung, wobei Erpressungen grundsätzlich monetäre Interessen zu Grunde lägen, da bei politischen Verfolgungen in der Regel keine Lösegelder verlangt würden (U.S. Department of State Country Report on Human Rights Practices 2010, Iraq, 8. April 2011, S. 5; Danish Immigration Service, Security and Human Rights Issues in Kurdistan Region of Iraq [KRI], and South/Central Iraq [S/C Iraq], Juli 2009 S. 8 und 73; Danish Immigration Service, Security and Human Rights in South/Central Iraq, September 2010, S. 15). Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Opfer von kriminellen Machenschaften geworden ist, die als Begleiterscheinungen der prekären Sicherheitslage im Zentralirak alltäglich sind, und dass die Erpressung und Entführung folglich aus reinem finanziellen Interesse und nicht aufgrund politisch motivierter Verfolgungsabsicht geschah. Dieser schlechten Sicherheitssituation im Irak trug das BFM Rechnung, indem es dem Beschwerdeführer und seiner Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme gewährte. Für die Bejahung der Asylrelevanz fehlt es hier jedoch - ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen - an der erforderlichen Verfolgungsmotivation. Bei dieser Sachlage ist es sodann auch nicht relevant, ob die "Musahidin" als staatliche oder als nichtstaatliche Akteure qualifiziert werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft gemacht haben, sie hätten ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt oder befürchten müssen oder müssten solche für die Zukunft in begründeter Weise befürchten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden somit zu Recht abgelehnt.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Das BFM hat mit seiner Verfügung vom 30. August 2007 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet. Eine weitere Erörterung betreffend des Wegweisungsvollzugs erübrigt sich an dieser Stelle.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde war im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos. Aufgrund der Akten müssen die Beschwerdeführenden auch heute als bedürftig gelten. Daher sind - in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sarah Diack