Entscheiddatum: 08.01.2025Publikationsdatum: 16.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6520/2023, E-6525/2023
Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien 1. a) A._______, geboren am (...), b) B._______, geboren am (...), c) C._______, geboren am (...), d) D._______, geboren am (...), (Verfahren E-6520/2023) 2. E._______, geboren am (...), (Verfahren E-6525/2023) alle Türkei, alle vertreten durch Derya Özgül, LL.M., (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigte Verfahren); Verfügungen des SEM vom 25. Oktober 2023 / N (...) und N (...).
A. Die Beschwerdeführenden, eine Kurdenfamilie mit letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz Kahramanmara ), verliessen die Türkei gemäss ihren Angaben am (...) April 2023 und gelangten am (...) April 2023 in die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 21. April 2023 wurden ihre Personalien aufgenommen. Am 12. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden 1 (mit Ausnahme des minderjährigen Beschwerdeführers 1.d) und am 13. Oktober 2023 die Beschwerdeführerin 2 vertieft zu ihren Asylgründen befragt.
A.a Der Beschwerdeführer 1.b führte zur Begründung des Asylgesuchs aus, er habe nach dem Besuch der Primarschule auf der Baustelle seines Vaters gearbeitet. Nach der Eheschliessung sei er als (...) tätig und dabei beruflich oft im Ausland gewesen. Zuletzt habe er in G._______ auf einem (...) gearbeitet. Politisch habe er sich für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und das Cem-Haus (Gebetshaus) in Form von finanzieller Unterstützung engagiert, wobei er zur HDP "nicht so oft gegangen" sei. Im zehnten Monat des letzten Jahres sei er einmal ohnmächtig geworden. Er habe danach seine Arbeit unterbrochen und Ferien bezogen, die er zu Hause bei der Familie verbracht habe. (...) Januar 2023 sei er während der zweiwöchigen Schulferien der Kinder mit der Familie ins Dorf H._______ gegangen, wo sie ein weiteres Haus gehabt hätten. Am Morgen des nächsten Tages habe dort eine Razzia stattgefunden. Soldaten hätten alles durchsucht und seine Familie belästigt. Er sei an eine Wand gepresst und die Familienmitglieder seien von den Soldaten durchsucht worden. Die Soldaten hätten dabei die Körper der Familienangehörigen unpassend angefasst. Als seine Ehefrau dagegen protestiert habe, sei sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen worden. Die Soldaten hätten eine Waffe auf seine älteste Tochter gerichtet, als sie das Passwort ihres Computers verlangt hätten. Er (Beschwerdeführer 1.b) sei anschliessend für zwei Tage auf einen Berg mitgenommen worden. Dort hätten die Soldaten verlangt, dass er ihnen Höhlen zeige, in denen sich die kurdische Guerilla aufhalte. Weiter sei von ihm verlangt worden, dass er als Spitzel Informationen der Guerilla und der HDP an die Behörden weiterleite. Dies habe er abgelehnt, worauf ein Offizier ihn geschlagen habe. Am dritten Tag sei er freigekommen und ins Dorf zurückgekehrt. Er habe sich daraufhin dazu entschieden, das Land zu verlassen. Er habe Lebenssicherheit für seine Kinder gewollt und vermeiden wollen, dass diese unter dem aktuellen Bildungssystem - in welchem Moscheelehrer eingesetzt würden, um die Religion und das Stundengebet Namaz zu lehren - die Schule besuchen müssten. Nach den Erdbeben vom Februar 2023 hätten sie in einem Zelt vor ihrem Haus in F._______ gelebt. Dieses sei zwar nicht eingestürzt; aus Angst vor Nachbeben hätten sie das Gebäude aber vorerst nicht betreten. Etwa eine Woche vor der Ausreise hätten sie sich nach I._______ (Provinz Aydin) begeben, wo er sein Auto verkauft habe. Danach habe die Familie die Türkei mit Hilfe von Schleppern auf dem Luftweg in Richtung Serbien verlassen. Dort seien sie zwei Tage lang geblieben, bevor sie mit einem Lastwagen bis in die Schweiz gebracht worden seien.
A.b Die Beschwerdeführerin 1.a machte geltend, sie stamme ursprünglich aus dem Dorf H._______ (Provinz Kahramanmara ), wo sie aufgewachsen sei. Seit ihrer Heirat vor zwanzig Jahren habe sie mit der gesamten Familie in F._______ gelebt. Sie sei politisch nicht aktiv gewesen, habe aber jeweils der HDP ihre Stimme gegeben und sei manchmal auch zum CEM-Haus gegangen. Die Ferien hätten sie jeweils in ihrem zweiten Haus in H._______ verbracht. Sie habe die Primarschule abgeschlossen und sich zuletzt um die Betreuung der Kinder und um den Haushalt gekümmert. In der Nacht vom (...) auf den (...) Januar 2023 habe es in ihrem Zweithaus eine Razzia gegeben. Zudem seien sie seit jeher als Kurden und kurdische Aleviten vom Staat nicht gerne gesehen. Die Kinder seien aufgrund ihrer ethnischen Identität, besonders wegen ihrer Namen, in der Schule ausgegrenzt worden. Am (...) April 2023 sei sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern ausgereist.
A.c Die Beschwerdeführerin 1.c äusserte sich wie folgt: Sie sei in F._______ zur Welt gekommen und habe während der Schulzeit mit der Familie dort gewohnt; die Ferien hätten sie im Haus der Familie im Dorf verbracht. Sie habe das Gymnasium bis zur zehnten Klasse besucht. In der Schule sei es aufgrund ihrer alevitischen Glaubenszugehörigkeit zu Ausgrenzungen gekommen. So sei sie von sunnitischen Schülern wegen ihres Namens gehänselt worden und die Lehrer hätten sie zum Namaz-Beten gezwungen. In der Nacht vom (...) auf den (...) Januar 2023 habe es im Haus der Familie eine Razzia gegeben.
A.d Der Beschwerdeführer 1.d wurde aufgrund seines jungen Alters nicht angehört. Seine Eltern (Beschwerdeführende 1.a/1.b) gaben für ihn zu Protokoll, der Sohn habe keine eigenen Asylgründe.
A.e Zum Beleg der Vorbringen wurden für den Beschwerdeführer 1.b ein berufliches Befähigungszeugnis (ausgestellt am 1. August 2020, gültig bis 31. Juli 2023), sechs Arbeitsbestätigungen, ein Bestätigungsschreiben der HDP vom 19. April 2023, eine Pressemitteilung des Türkischen Menschen-rechtsvereins vom 21. Dezember 2022 (Kopien) und für die Beschwerdeführenden 1.a/1.b zwei Referenzschreiben der alevitischen Kulturstiftung (...), F._______, je vom 17. April 2023, in Form von Kopien zu den erstinstanzlichen Akten gereicht.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin 2 gab an, sie sei in F._______ geboren worden und habe zuletzt mit ihren Eltern und Geschwistern im Quartier J._______ gelebt. Während der Schulzeit habe sie sich dort aufgehalten, während der Ferien seien sie jeweils im zweiten Haus der Familie in H._______ gewesen. Sie habe das Gymnasium abgeschlossen. In der Schule sei sie als kurdische Alevitin ausgegrenzt und im Religionsunterricht unter Druck gesetzt worden. Im Januar 2023 seien sie ferienhalber nach H._______ gegangen. Bei einer nächtlichen Razzia hätten Soldaten das Haus und die Familie durchsucht. Dabei seien sie und ihre jüngere Schwester auf unpassende Art berührt worden. Als ihre Mutter deswegen wütend geworden sei, habe ein Soldat ihren Kopf gegen die Wand geschlagen. Die Soldaten hätten auch das Passwort ihres Computers verlangt und dazu eine Waffe auf sie gerichtet. Danach hätten sie den Vater mitgenommen und seien weggegangen. Nach zwei Tagen sei der Vater wieder nach Hause zurückgekommen. Während dieser zwei Tage seien sie nur im Haus geblieben und hätten Türen und Fenster geschlossen gehalten. Sie sei danach nach F._______ zurückgekehrt. Nach dem Erdbeben habe sie mit ihrer Familie F._______ verlassen; sie seien ins Dorf gegangen in der Annahme, dort sicherer zu sein. Dann sei es zum zweiten Erdbeben gekommen und das Haus im Dorf sei zerstört worden. Vier bis fünf Tage lang hätten sie den Ort nicht verlassen können. Danach sei sie nach F._______ gegangen, um einige Hilfsgüter zu holen und diese ins Dorf zu bringen. Insgesamt habe sie sich etwa zwei Wochen lang im Dorf aufgehalten, bevor sie nach F._______ zurückgekehrt sei. In der letzten Woche im März seien sie dann alle nach I._______ gegangen und hätten dort das Auto verkauft. Mit Hilfe von Schleppern habe die Familie die Türkei am (...) April 2023 auf dem Luftweg nach Serbien verlassen. Dort seien sie zwei Tage geblieben, bevor man sie mit einem Fahrzeug in die Schweiz gefahren habe.
B.b Zum Beleg der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin 2 Kopien eines Bestätigungsschreibens der HDP sowie des Referenzschreibens einer alevitischen Kulturstiftung ein zu den Akten.
C.
C.a Am 23. Oktober 2023 stellte das SEM den Beschwerdeführenden jeweils den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu.
C.b Die beigeordnete Rechtsvertretung reichte am 23. Oktober 2023 entsprechende Stellungnahmen zu den Akten. In den inhaltlich weitgehend identischen Eingaben hielt sie fest, die Beschwerdeführenden seien mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden und würden sich eine spätere Beschwerde vorbehalten. Der medizinische Sachverhalt des Beschwerdeführers 1.b sei noch nicht abschliessend erstellt; bei ihm stehe am 29. November 2023 ein Termin für ein MRI an. Diese Abklärungen seien bezüglich allfälliger individueller Wegweisungshindernisse relevant. Entgegen der Einschätzung des SEM sei durchaus ein gezieltes Verfolgungsinteresse namentlich am Beschwerdeführer 1.b aufgrund seines Berufs vorhanden, und die erlebten Nachteile seien aufgrund ihrer physischen und psychischen Intensität asylrechtlich relevant. Die Beschwerdeführerin 2 sei aufgrund der Vorfälle psychisch stark belastet gewesen. Die Todesdrohung gegen den Beschwerdeführer 1.b sei gezielt und absichtlich geäussert worden. Zudem liege eine subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor: Der Beschwerdeführer 1.b habe grosse Angst vor weiteren Razzien oder sonstigen Konsequenzen gehabt. Entsprechend seien sie auch unmittelbar nach dem Vorfall ausgereist.
D. Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. Oktober 2023 - jeweils gleichentags eröffnet - lehnte das SEM die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisungen qualifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb es neben der Wegweisung auch deren Vollzug anordnete.
E. Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM am 26. Oktober 2023 über die Beendigung ihrer Vertretungsmandate.
F. Mit Beschwerdeeingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. November 2023 beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügungen und die Asylgewährung; eventualiter sei die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers 1.b weder zulässig noch zumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme der Familie anzuordnen. Die vor-liegende Beschwerde sei gleichzeitig als Verwaltungsbeschwerde für die Beschwerdeführerin 2 entgegenzunehmen und zu behandeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Er-hebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht.
G. Am 5. Dezember 2023 wurden für die Beschwerdeführenden eine Für-sorgebestätigung sowie für den Beschwerdeführer 1.b ein Bericht des Universitätsspitals K._______ (Klinik für Neurochirurgie) vom 28. November 2023 nachgereicht.
H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 vereinigte der Instruktionsrichter die Beschwerdeverfahren E-6520/2023 und E-6525/2023. Er hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die Rechts-vertreterin der Beschwerdeführwenden als amtliche Rechtsbeiständin ein.
I.
I.a Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 vollumfänglich an den Erwägungen in ihren Verfügungen vom 25. Oktober 2023 fest.
I.b Die Beschwerdeführenden liessen am 4. Januar 2024 ihre Replik einreichen und an ihren Rechtsbegehren festhalten.
J.
J.a Am 23. Februar 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer 1.b auf, innert Frist einen aussagekräftigen Arztbericht (namentlich zu seiner Tumor-Erkrankung) sowie allfällige weitere sachdienliche Beweismittel nachzureichen.
J.b Am 7. März 2024 wurde ein medizinischer Bericht des Spitals L._______ vom 7. Februar 2024 sowie ein medizinischer (Notfall-)Bericht des Kantonsspitals, datierend vom 18. Februar 2024, zu den Beschwerdeakten gereicht. Es wurde dazu ausgeführt, für den 12. März 2024 sei ein Termin in der Klinik für Neurochirurgie angesetzt, bei welchem alle medizinischen Befunde und das weitere Vorgehen bezüglich der Tumor-Erkrankung besprochen würden.
J.c In seiner Zwischenverfügung vom 15. März 2024 setzte der Instruktionsrichter - unter Hinweis auf ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht sowie auf die Tatsache, dass die am 7. März 2024 beigebrachten Arztberichte nur epileptische Anfälle thematisieren würden - dem Beschwerdeführer 1.b erneut Frist zum Einreichen aussagekräftiger Arztberichte bezüglich der geltend gemachten Tumor-Erkrankung.
J.d Mit Eingabe vom 2. April 2024 wurde ein Bericht der Klinik für Neurochirurgie vom 12. März 2024 eingereicht und festgehalten, der Beschwerdeführer werde am 17. April 2024 operiert.
J.e Am 18. April 2024 teilte die Rechtsvertreterin mit, die geplante Operation sei aus organisatorischen Gründen des Spitals auf den 2. Mai 2024 verschoben worden. Weitere medizinische Berichte wurden in der Folge nicht mehr eingereicht.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Die Vorinstanz führt in ihren beiden Asylentscheide im Wesentlichen Folgendes aus:
4.1.1 Die Beschwerdeführenden hätten eine Razzia bei sich zu Hause geschildert, bei welcher der Beschwerdeführer 1.b von den Soldaten mitgenommen worden und zu Spitzeltätigkeiten aufgefordert worden sei, was er abgelehnt habe. Es erschliesse sich jedoch nicht, inwiefern ein Spitzel, der selten im Dorf sei, den Behörden von Nutzen hätte sein sollen. Zudem sei er am dritten Tag freigekommen und er habe nicht geltend gemacht, dass die Soldaten danach weiterhin ein Interesse an ihm gehabt hätten. Namentlich habe er erklärt, er befürchte diesbezüglich bei einer Rückkehr keine Probleme, jedoch sorge er sich (in Bezug auf Religionsunterricht und Namaz) um die schulische Bildung seiner Kinder. Den Akten sei nicht zu entnehmen, die Behörden hätten aufgrund der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1.b bei der HDP oder bei der alevitischen Stiftung CEM-Haus, ein erhöhtes Interesse an ihm gehabt. Er habe als Mitglied nur Zahlungen vorgenommen, nicht jedoch an Aktionen oder sonstigen Aktivitäten teilgenommen. Ins CEM-Haus sei er gemäss seinen Angaben gegangen, wenn beispielsweise ein alevitischer Feiertag stattgefunden habe. Auch die Beschwerdeführerin 1.a sei ihren Angaben zufolge nicht aktiv in der HDP gewesen und habe das CEM-Haus jeweils an Feiertagen oder bei sonstigen Aktivitäten besucht. Damit seien die Beschwerdeführenden 1.a und 1.b nicht in exponierter Stellung für die HDP oder in der alevitischen Kulturstiftung aktiv gewesen. Folglich sei davon auszugehen, dass die Hausdurchsuchung und die anschliessende Mitnahme des Beschwerdeführers 1.b nicht auf ein gezieltes Interesse an ihm zurückzuführen gewesen seien. Eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei zu verneinen, da aufgrund des Gesagten nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden auszugehen sei.
4.1.2 Dem SEM sei bekannt, dass Kurden und Aleviten in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich in aller Regel nicht um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Verhalten der Soldaten, die den Töchtern bei der Razzia an die Brüste gefasst, die Beschwerdeführerin 1.a nach ihrem Protest mit dem Kopf an die Wand gestossen und eine Waffe auf die Beschwerdeführerin 2 gerichtet hätten, seien nicht entschuldbar; diese Übergriffe würden indessen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. So hätten die Beschwerdeführenden selber dargelegt, es sei wiederholt zu Razzien in den Dörfern gekommen und Vorfälle wie Mitnahmen und Drohungen seien ebenso oft passiert wie die in der Schule erlebte Ausgrenzung, von der andere Aleviten gleichermassen betroffen gewesen seien. Die geschilderten Nachteile würden die Beschwerdeführenden somit nicht in höherem Masse als alle anderen Kurden und Aleviten treffen. Diese Vorbringen seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
4.1.3 Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. Oktober 2023 würden keine Tatsachen oder Beweismittel beinhalten, welche eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könne. Was die gesundheitliche Situation betreffe, sei auf die den Asylsuchenden obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht zu verweisen. Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden würden, hätten ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, Nachforschungen über den gesundheitlichen Zustand einer asylsuchenden Person anzustellen oder diese zur Einreichung ärztlicher Berichte aufzufordern. Die Anmeldung zu einem MRI enthalte keinen Hinweis auf allfällige Vollzugshindernisse. Die Intensität der in der Stellungnahme geschilderten Nachteile, welche die Beschwerdeführenden erlitten hätten, sei nicht als dergestalt zu beurteilen, dass ihnen dadurch ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre und sie sich dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland hätten entziehen können. Ausschlaggebend sei hier nicht die subjektive Empfindung der betroffenen Person, sondern, ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar sei, dass der psychische Druck unerträglich geworden sei.
4.2
4.2.1 In der gemeinsamen Beschwerdeschrift wird der Sachverhalt erneut dargelegt und massgeblich festgehalten, die Razzia vom 20. Januar 2023 habe in H._______, einem an das Nurhak-Gebirge anschliessenden Dorf in F._______, stattgefunden. Die Bevölkerung der Region und des Dorfs sei bekannt für zahlreiche Beitritte zur Kurdenmiliz Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK); viele in Europa anerkannte politische Flüchtlinge würden aus dieser Gegend kommen. Die Familien der Beschwerdeführenden seien den Behörden ebenfalls als oppositionell bekannt. Geschwister des Beschwerdeführers 1.b würden als politische Flüchtlinge in England und Kanada leben, weitere Angehörige hätten Aufnahme im Ausland gefunden; auch in der Schweiz würden Angehörige der Beschwerdeführerin 1.a leben; viele ihrer Familienmitglieder aus H._______ seien PKK-Mitglieder und teilweise im Kampf für die Miliz gefallen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer 1.b habe die HDP und das CEM-Haus finanziell unterstützt und jedes Jahr einen hohen Betrag überwiesen. Er sei zudem ab und zu "zur HDP gegangen". Die ganze Familie sei politisch engagiert gewesen. Zudem seien sie aufgrund der Arbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers 1.b finanziell gut aufgestellt gewesen. Sie seien im Besitz zweier Wohnungen in F._______, eines Hauses in H._______ und eines Autos gewesen. Dieses habe für die Ausreise allerdings verkauft werden müssen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer 1.b sei anlässlich der Razzia mitgenommen, er sei mit dem Gewehrkolben geschlagen und es sei ihm ein Spitzelangebot gemacht worden. Die Soldaten hätten gewusst, dass er nicht oft in Dorf gewesen sei, jedoch die Gegend und die Bevölkerung dort sehr gut gekannt habe. Als Spitzel wäre er daher nicht aufgefallen. Er hätte Informationen über PKK-Mitglieder beschaffen sollen, die im Dorf die HDP beliefert hätten, und er hätte Gespräche in den Teehäusern des Dorfs belauschen sollen. Die Lebenssicherheit der Familie sei unter diesen Umständen gefährdet gewesen. Nachdem ihre Befragungen ohne zugewiesene Rechtsvertretung stattgefunden hätten, könne den Beschwerdeführenden nicht vorgehalten werden, sie hätten ihre Erlebnisse zu wenig detailliert dar-gelegt. Es sei ihnen bewusst, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und die Ausreisegründe von sich aus erzählen müssten. Sie hätten jedoch nicht gewusst, wie, was und wieviel davon sie hätten darlegen sollen. Entsprechend hätte die Vorinstanz den Sachverhalt richtig abklären müssen. Beim Beschwerdeführer sei am 21. November 2023 ein Hirn-tumor diagnostiziert worden. Diesbezügliche Abklärungen würden laufen. Die Vorinstanz habe auch den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt.
4.2.4 Die Soldaten hätten dem Beschwerdeführer 1.b gedroht, ihn überall in der Türkei finden zu können. Zudem sei davon auszugehen, dass die Familie fichiert sei respektive im Fokus der türkischen Behörden stehe. Die Spitzelangebote der türkischen Sicherheitskräfte seien bekannt. Die Familie befürchte, nochmals Gleiches zu erfahren und dies nicht mehr ertragen zu können. Ihre Schilderungen seien glaubhaft und realistisch ausgefallen und würden von der Vorinstanz nicht angezweifelt. Die Familie habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, zumal das Registrierungssystem in der Türkei gut funktioniere und überall einsehbar sei. Die erlittenen Nachteile würden aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen. Mit den politischen Anschauungen und finanziellen Hilfeleistungen an die HDP, der örtlichen Herkunft und ihren als oppositionell bekannten Angehörigen würden die Beschwerde-führenden aus der grossen Masse regierungskritischer Kurden herausstechen und von den türkischen Behörden als regimefeindlich wahrgenommen. Der Beschwerdeführer 1.b erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der erlittenen und der begründeten Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen. Es sei ihm daher - und in der Folge auch seinen Angehörigen - in Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung Asyl zu gewähren.
4.3 In der Vernehmlassung hält das SEM der Argumentation der Beschwerdeführenden entgegen, abgesehen von der Razzia und Mitnahme des Beschwerdeführers 1.b hätten sie keine weiteren Probleme mit den Behörden benannt. Sie seien nicht in einer hervorgehobenen Position für die HDP oder das CEM-Haus politisch aktiv gewesen und es würden auch keine entsprechenden Justizdokumente vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen aufzeigen würden. Damit sei nicht anzunehmen, sie seien ihrerseits als oppositionell gesinnt ins Visier der staatlichen Behörden geraten respektive sie müssten solches bei einer Rückkehr befürchten. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts weist das SEM erneut auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes hin. Soweit in der Beschwerde angeführt werde, der Beschwerdeführer 1.b habe einen Hirntumor, würden dazu bisher keine entsprechenden Arztberichte vorliegen. Zudem würden in der Türkei onkologische Behandlungsmöglichkeiten wie auch diagnostische Mittel zu weiteren Abklärungen des Gesundheitszustands zur Verfügung stehen. Dass die Beschwerdeführenden ohne Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung angehört worden seien, habe keine unvollständige Feststellung des Sachverhalts zur Folge gehabt, zumal sie mit der Anhörung ohne Rechtsvertretung einverstanden gewesen seien. Zudem sei der zugewiesenen Rechtsvertretung ordnungsgemäss der Entscheidentwurf ausgehändigt und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten worden, wovon Gebrauch gemacht worden sei.
4.4 In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen in der Beschwerde fest. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers 1.b wird festgehalten, ausser dem eingereichten Arzt-bericht vom 28. November 2023 würden kein weiterer Bericht vorliegen; es gehe ihm schlechter und er warte auf die nächste Terminvergabe.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, als zutreffend zu qualifizieren und zu bestätigen ist. Es kann vorab auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden.
5.2 In der Beschwerde wird gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, zumal bei den Anhörungen keine Rechtsvertretung anwesend gewesen sei. Weiter habe das SEM mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1.b den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt.
5.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die Asyl-behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-maxime). Dabei muss die Behörde die erforderlichen Sachverhaltsunter-lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter beleg-barer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
5.2.2 In diesem Kontext erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 als zutreffend. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 waren mit der Durchführung der Anhörungen ohne die (krankheitshalber abwesende) Rechtsvertretung ausdrücklich einverstanden und den protokollierten Aussagen sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, die Beschwerdeführenden hätten sich deswegen nicht hinreichend äussern können oder wären unsicher gewesen. Sodann wurde vor Erlass der Verfügung der Rechtsvertretung und damit den Beschwerdeführenden 1 und 2 der Entwurf zur Stellungnahme unterbreitet. Der Hinweis auf die anstehende MRI-Untersuchung des Beschwerdeführers 1.b thematisierte die Vorinstanz folgend in ihrer abschliessenden Verfügung, wobei sie namentlich auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden hinwies.
5.2.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist durch die Vorinstanz rechtsgenüglich erstellt worden. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, als Angehörige der kurdisch-alevitischen Gemeinschaft sei die ganze Familie wiederholten Benachteiligungen und Übergriffen im Alltag ausgesetzt gewesen. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse praxisgemäss nicht intensiv genug, um das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung, die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.).
5.3.1 Die geltend gemachte Razzia, bei welcher der Beschwerdeführer 1.b mitgenommen, festgehalten, geschlagen und zu Spitzeltätigkeiten auf-gefordert worden sei, ist im Kontext des eben Gesagten zu sehen: Die Beschwerdeführenden 1.a und 1.b haben die HDP und das CEM-Haus gemäss ihren Angaben vorab finanziell unterstützt; sie besuchten das CEM-Haus bloss zu bestimmten Anlässen und das HDP-Lokal nur selten. Diese niederschwelligen Tätigkeiten führen nicht zum Schluss, sie wären deswegen ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten. Aus der einmaligen Razzia ist nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen, zumal dieser Mitnahme auch die gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG erforderliche Intensität abgeht. Die Beschwerdeführenden haben dargelegt, vor diesem Vorfall keine individuellen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin 1.a ad F61 ff.; Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1.b ad F61). Zudem erklärte namentlich der Beschwerdeführer 1.b, es sei nach der Razzia und seiner Rückkehr zur Familie nichts mehr geschehen; der ausschlaggebende Grund für das Verlassen der Türkei sei die Lebenssicherheit der Kinder gewesen (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1.b ad F95, F110).
5.3.2 Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden 1.a und 1.b hätten eine politischen familiären Hintergrund. So habe die Beschwerdeführerin 1.a in ihrer Familie viele PKK-Mitglieder oder solche, die bei der PKK gefallen seien. Aus den protokollierten Vorbringen geht jedoch nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden 1.a und 1.b wegen eigener politischer Aktivitäten oder wegen eines politisch oppositionellen familiären Umfelds als gegen den Staat agierende Personen hervorgestochen und so in den Fokus der staatlichen Behörden geraten wären. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass sie ihren Heimatstaat problemlos auf dem Luftweg verlasen konnten.
5.3.3 Zutreffend hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zudem festgehalten, die Razzia und Mitnahme des Beschwerdeführers 1.b sei in einem Fehlverhalten staatlicher Polizeiorgane und, wie erwähnt, in der Ethnie und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführenden begründet zu sehen. Diesen regionalen Nachteilen hätten diese sich dabei durch Nutzen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entziehen können.
5.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerde-führenden hätten bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile zu befürchten. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Die Vorinstanz hat in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führernden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führernden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 Praxisgemäss ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024, a.a.O. E. 13 m.w.H.).
7.3.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig).
7.3.3 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in eine der elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3).
7.3.4 Die Beschwerdeführenden hatten ihren letzten Wohnsitz in F._______, Provinz Kahramanmara . Sie haben dabei angegeben, ihre beiden Wohnungen in F._______ seien vom Erdbeben nicht betroffen gewesen; wegen der Nachbeben hätten sie sich jedoch sicherheitshalber in einem Zelt vor dem Haus aufgehalten (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin 1.a ad F75; Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1.b ad F55, F118). Es leben verschiedene Verwandte nach wie vor in F._______.
7.3.5 Die Beschwerdeführerin 1.a hat die Primarschule abgeschlossen und sich nach der Eheschliessung um die Familie gekümmert. Der Beschwerdeführer 1.b (...) Häusern geholfen. Als (...) ist er nach der Heirat in mehreren ausländischen Staaten erwerbstätig gewesen; zuletzt hat er in G._______ auf einem (...) gearbeitet. Die finanzielle Situation beschreiben die Beschwerdeführenden 1.a und 1.b als gut; von den beiden Wohnungen in F._______ sei eine vermietet gewesen, was zusammen mit dem Einkommen des Beschwerdeführers 1.b genug ergeben und auch die Ausbildung der Kinder sichergestellt habe (vgl. Protokoll Anhörung Beschwerdeführerin 1.a ad F31 ff; Protokoll Anhörung Beschwerdeführer 1.b ad F32 ff.).
7.3.6 Den Beschwerdeführenden steht es damit offen, in ihre von den Erdbeben verschont gebliebenen Häuser oder - namentlich aufgrund der Berufserfahrung des Beschwerdeführers 1.b und der finanziellen guten Verhältnisse - wahlweise ausserhalb der erdbebengeschädigten Provinz Wohnsitz zu nehmen; dies beispielsweise im Raum G._______, wo der Beschwerdeführer 1.b zuletzt gearbeitet hat.
7.3.7 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.).
7.3.7.1 Gemäss aktenkundigen medizinischen Unterlagen wurde beim Beschwerdeführer 1.b ein Hirntumor diagnostiziert. In den Berichten vom 7. und 18. Februar 2024 - eingereicht am 7. März 2024 - wurden epileptische Anfälle und der Verdacht auf ein "low-grade Gliom" (Hirntumor, niedriggradig) diagnostiziert. Im Bericht vom 12. März 2024 wurde festgehalten, die Abklärung mittels Positronen-Emissionstomografie und Computertomografie (PET/MRI) habe die Verdachtsdiagnose bestätigt; die Tumor-Erkrankung könne konservativ oder operativ angegangen werden. Im Schreiben vom 2. April 2024 wurde in der Folge mitgeteilt, der Beschwerdeführer 1.b habe sich für ein operatives Vorgehen entschieden und dieser Eingriff finde am 17. April 2024 statt. Nach dem Eingriff werde das weitere Vorgehen besprochen. Am 18. April 2024 wurde das Gericht dahingehend informiert, der Eingriff sei aus organisatorischen Gründen des Spitals auf den 2. Mai 2024 verschoben worden.
7.3.7.2 Den Beschwerdeführenden wurden die ihnen im Rahmen eines Asylverfahrens obliegenden Mitwirkungspflichten durch den Instruktionsrichter wiederholt zur Kenntnis gebracht. Auch das SEM hat in seiner Verfügung und erneut in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2023 eindringlich auf diese Mitwirkungspflichten hingewiesen. Auf Beschwerdeebene wurde dem Beschwerdeführer 1.b mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 Gelegenheit geboten, aussagekräftige Arztberichte sowie weitere sachdienliche Beweismittel betreffend die Tumordiagnose beizubringen. Nachdem die am 7. März 2024 eingereichten zwei Arztberichte nur Diagnosen zu epileptischen Anfällen beinhaltet hatten und nur den Verdacht auf einen Hirntumor erwähnten, wurde ihm am 15. März 2024 nochmals Frist zum Beibringen aussagekräftiger Arztberichte mit Bezug auf die Tumor-Erkrankung gesetzt; dabei wurde festgehalten, bei ungenutzter Frist werde in freier Beweiswürdigung aufgrund der bestehenden Aktengrundlage entschieden. Abgesehen von der letzten Mitteilung vom 18. April 2024, dass die geplante Operation auf den 2. Mai 2024 verschoben worden sei, sind von der amtlichen Rechtsbeiständin bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren medizinische Berichte und Unterlagen beigebracht worden. Bei dieser Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der operative Eingriff am 2. Mai 2024 durchgeführt worden, dass er gut verlaufen ist und dieses medizinische Problem einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht entgegensteht.
7.3.8 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu qualifizieren.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und nicht von einer relevanten Veränderung ihrer finanziellen Situation auszugehen ist, sind keine Kosten zu erheben.
10.1 Mit gleicher Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2023 wurde auch dem Gesuch um amtliche Verbeiständung entsprochen und die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihr ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit ihrer Beschwerde am 23. November 2023 eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand ist angemessen, hingegen ist der Stunden-ansatz von Fr. 200.- auf den in der Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2023 kommunizierten Ansatz von Fr. 150.- zu reduzieren. Das vom Gericht auszurichtende Honorar ist damit - unter Berücksichtigung der nach Erstellen der Kostennote eingereichten Eingaben - auf insgesamt Fr. 1500.- (für die beiden vereinigten Verfahren; inkl. hochgerechnete Auslagen) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der amtlichen Rechtsbeiständin Derya Özgül wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in Höhe von Fr. 1500.- ausgerichtet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan
Versand: