Entscheiddatum: 02.02.2016Publikationsdatum: 22.02.2016
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6506/2014
Urteil vom 2. Februar 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. Parteien A._______, geboren am (...),Iran, vertreten durch Hans Peter Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2014 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 24. Juni 2010 und reiste über die Türkei, Griechenland sowie unbekannte Länder am 9. August 2010 in die Schweiz ein, wo er am 12. August 2010 um Asyl nachsuchte. Am 17. August 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]).
B.
Mit Verfügung vom 19. November 2010 trat die Vorinstanz im Rahmen eines Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug der Wegweisung an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2010 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Infolge einer Praxisänderung hob die Vorinstanz anlässlich einer Vernehmlassung vom 2. März 2011 ihre angefochtene Verfügung vom 19. November 2010 wiedererwägungsweise auf und führte das nationale Asylverfahren durch. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin mit Entscheid E 8351/2010 vom 9. März 2011 das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab.
C. Anlässlich der Anhörung vom 2. Februar 2012 sowie der BzP vom 17. August 2010 machte der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei iranischer Staatsangehöriger und stamme aus Teheran, wo seine Familie wohne und er als [Tätigkeit] gearbeitet habe. Nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2009 habe er an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen, regimekritische Parolen gerufen und grüne Stoffstreifen verteilt. Vor diesen Demonstrationen sei er im Internet aktiv gewesen und habe namentlich sein Facebook-Profil unter einem erfundenen Namen, jedoch mit seinen Bildern politisch kritisch unterhalten. Im Jahr 2009/2010 sei er (...) wegen Unruhestiftung verhaftet und nach drei Tagen von einem Richter freigesprochen worden. Am 22. Juni 2010 sei er nach einer Demonstration mit einem Freund nach C._______ gefahren, weil die Situation sehr gefährlich geworden sei. Am Abend beziehungsweise am darauffolgenden Tag habe ihn seine Mutter angerufen und ihm mitgeteilt, dass er von zwei Personen in Zivil beziehungsweise behördlich zu Hause gesucht worden sei. Daraufhin sei er mit Hilfe seines Freundes und eines Schleppers ausgereist. Da er bei seinem Freund gearbeitet und seine Ersparnisse bei ihm als "Investition" hinterlegt habe, habe er das Geld von ihm einfach zurückerhalten.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte, ein Fotoalbum sowie ein Tagebuch ein.
D. Mit Strafbefehl vom (...) verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kanton D._______ den Beschwerdeführer wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.- sowie zu einer Busse von Fr. 150.-.
E. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 - eröffnet am 8. Oktober 2014 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung des angefochtenen Entscheids erwog die Vorinstanz, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Demonstrationsteilnahmen undifferenziert, plakativ und stereotyp ausgefallen seien. Insbesondere habe er nicht beschreiben können, wie seine Beteiligung konkret ausgesehen beziehungsweise wie oft er an Demonstrationen teilgenommen habe und wie die Konfrontationen mit den iranischen Sicherheitsbehörden abgelaufen seien. Seine Schilderungen hätten keinerlei Realkennzeichen enthalten, welche den Eindruck vermitteln würden, dass er tatsächlich an diesen Kundgebungen teilgenommen habe. Er gebe keinerlei Informationen wieder, welche man nicht aus Zeitungs-, Radio- oder Fernsehberichten hätte erfahren können. Anstatt eigene Erlebnisse zu beschreiben, habe er vielmehr die allgemeine Situation dargelegt. Da er angeblich an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen habe, hätte jedoch erwartet werden können, dass er von einer Vielzahl einzelner Vorkommnisse sowie persönlicher Erfahrungen berichten könnte. Namentlich habe er lediglich kurz erklärt, dass er von einem Schlagstock getroffen worden sei und sich dabei eine Platzwunde zugezogen habe. Wie es hierzu gekommen sei, gehe aus seinen Erzählungen, obwohl seine übliche Erzählweise nicht als wortkarg zu bezeichnen sei, aber nicht hervor. Aufgrund dieser Oberflächlichkeit würden erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen bestehen.
Zudem würden zahlreiche Umstände seiner Geschichte realitätsfremd anmuten, der allgemeinen Logik widersprechen und daher an eine konstruierte Geschichte erinnern. Insbesondere sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund er Hals über Kopf das Land verlassen habe, nachdem Zivilpolizisten einmal zu Hause nach ihm gefragt hätten, und er eigenen Angaben zufolge danach nie mehr behördlich gesucht worden sei. Somit hätte er sich problemlos für eine Weile in Teheran oder anderswo im Iran verstecken können, um die Situation abzuwarten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Heimat, seine Familie und seine Freunde in nur einem Tag habe verlassen können sowie eine teure und beschwerliche Reise in eine ungewisse Zukunft auf sich genommen habe, ohne genau zu wissen, ob er tatsächlich behördlich gesucht werde beziehungsweise welche Konsequenzen er zu befürchten habe. Ausserdem hinterlasse seine überstürzte Flucht den Eindruck, als habe er geradezu auf die behördliche Suche gewartet, um einen Vorwand für seine Flucht zu haben. Gleichzeitig erscheine es nicht plausibel, weshalb er, nachdem bereits viele Demonstranten festgenommen worden und teilweise sogar umgekommen seien, zwar weiterhin an Demonstrationen teilgenommen, jedoch bereits beim ersten Hinweis auf eine behördliche Suche ohne zu zögern das Land verlassen habe. Im gleichen Zusammenhang mute es merkwürdig an, dass er lediglich einmal zu Hause von den Behörden aufgesucht worden sei und dies die einzige konkrete Verfolgungsmassnahme darstelle. Falls er in seinem Heimatland tatsächlich aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen und seinem politischen Engagement eine Verfolgung zu befürchten hätte, sei davon auszugehen, dass er oder seine Familie weiterhin seitens der Behörden behelligt worden wären. Dies gelte umso mehr, als er angeblich bereits einmal während drei Tagen in Untersuchungshaft gewesen und demnach polizeilich registriert worden sei. Im Übrigen sei sein Vorbringen, zivile Beamte hätten sich als seine Freunde ausgegeben, wobei sie gleichzeitig sichtbare Waffen getragen und seiner Mutter gesagt hätten, sie würden ihm nichts Böses tun wollen, als geradezu absurd zu beurteilen, zumal ausgebildete iranische Sicherheitskräfte nicht derart unvorsichtig und tölpelhaft auftreten würden.
Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht wisse, was mit seinem angeblich guten Freund geschehen sei, welcher ihm bei der Flucht geholfen und jeweils mit ihm an den Demonstrationen teilgenommen habe. Da er seine Aktivitäten auf Facebook erwähnt habe, leuchte es nicht ein, weshalb er über seine Bekannten und Verwandten im Iran nicht herausgefunden habe, was sein Freund nach seiner Flucht getan habe. Zudem scheine es den Beschwerdeführer auch nicht sonderlich zu beunruhigen, nicht zu wissen, was aus jenem geworden sei. Überdies habe er angegeben, 10'000 US-Dollar für die Reise bezahlt zu haben. Dieses Geld habe er gespart und ins Geschäft seines Freundes investiert, wodurch er es auch einfach habe zurückerhalten können. Diesbezüglich sei einerseits fraglich, ob der Beschwerdeführer als [Tätigkeit] genug verdient habe, um in kurzer Zeit eine derart hohe Summe zu ersparen. Andererseits sei es eher unwahrscheinlich, dass er das investierte Geld innert weniger Stunden vor der Flucht von seinem Freund zurück habe erlangen können, weshalb seine überstürzte Fluchtgeschichte konstruiert und abenteuerlich anmute.
Ferner habe er an der BzP zu Protokoll gegeben, von etwa (...) 2009 bis fünf Tage vor seiner Ausreise am 23. Juni 2010 als [Tätigkeit] gearbeitet zu haben (A1/13 S. 3). Anlässlich seiner Anhörung habe er demgegenüber vorgebracht, er habe seine Arbeitsstelle nach den Präsidentschaftswahlen, welche bereits im Juni 2009 stattgefunden hätten, verloren, da die Firma Konkurs gegangen sei (A40/15 S. 3 f.). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, er habe bei seinem Freund lediglich ausgeholfen, weshalb es kein richtiger Job gewesen sei (A40/15 S. 10). Diese Begründung wiederlege allerdings die aufgeführte Ungereimtheit nicht und könne daher auch nicht geglaubt werden.
Schliesslich werde die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch den folgenden Tatsachenwiderspruch untermauert: Der Beschwerdeführer habe angegeben, am Tag des Aschura-Festes das letzte Mal demonstriert zu haben. Nach der Demonstration sei er mit seinem Freund nach C._______ gefahren. Am selben Abend habe er durch seine Mutter von der behördlichen Suche nach ihm erfahren. Am nächsten Tag, sprich am 23. Juni 2010, sei er ausgereist. Hierzu sei festzuhalten, dass der zehnte Tag des Monats Muharram, der den ersten Monat im islamischen Kalender bilde, Aschura genannt werde. Das Aschura-Fest finde einmal jährlich statt und sei im entsprechenden Jahr auf den 27. Dezember 2009 gefallen. Der Beschwerdeführer sei aber erst ein halbes Jahr später ausgereist. Folglich könne sein Vorbringen, er habe einen Tag nach der Aschura-Demonstration den Iran verlassen, nicht gehört werden.
F. Mit Eingabe vom 7. November 2014 erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorin-stanzlichen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl für den Beschwerdeführer; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz verkenne die Situation im Iran im Jahr 2010. Das Land, insbesondere jedoch die Hauptstadt Teheran, sei in dieser Zeit von unzähligen regierungskritischen Kundgebungen erschüttert worden. In einem solchen Unruhezustand werde kaum ein Teilnehmer in der Lage sein, alle Demonstrationen spontan aufzuzählen und genau zu datieren. Der Beschwerdeführer könne sich insbesondere an die grossen Kundgebungen gut erinnern und habe auch in der Bundesbefragung die Strassen sowie Plätze aufgezählt, wo jene stattgefunden hätten (A40/15 F9). Der Befrager habe aber offenbar nicht nachvollziehen können, dass der Beschwerdeführer keine genaue Anzahl an Demonstrationen habe angeben können (A40/15 F15). Würde es sich um eine erfundene Geschichte handeln, hätte er ohne Zögern eine bestimmte Zahl nennen können und gar einige spezielle Ausschmückungen einzelner Demonstrationen vorbringen können. Für einen durchschnittlichen Demonstranten dürften die einzelnen Kundgebungen jedoch ziemlich monoton und ohne besondere Vorkommnisse ablaufen. Der Befrager habe sich mangels eigener Erfahrung nicht richtig vorstellen können, was eine einzelne Person inmitten einer riesigen Menschenmenge optisch und akustisch erlebe; dies sei in der Regel eine endlose Abfolge von gleichen oder ähnlichen Sinneseindrücken. Wenn sich der Kundgebungsteilnehmer - wie der Beschwerdeführer - irgendwann durch einen Schlagstock eine Platzwunde (...) zuziehe (A40/15 F26), dann sei das bereits ein besonderes Ereignis. Anders als von der Vorinstanz behauptet, habe er im Übrigen zu Protokoll gegeben, wie es zu seiner Verletzung gekommen sei (A40/15 F25). Sodann sei dem Vorwurf, er habe weiterhin an Kundgebungen teilgenommen, als bereits viele Demonstranten festgenommen worden seien, zu entgegnen, dass es den Aktivisten bekannt sein dürfte, dass das Regime bei weitem nicht alle Demonstranten verhaften und verurteilen könne; es konzentriere sich vielmehr auf die Organisatoren und Rädelsführer der Kundgebungen, um der oppositionellen Bewegung das Genick zu brechen. Zudem sei das Auftauchen von zivilen Fahndern bei den Eltern für den Beschwerdeführer ein wichtiges Alarmzeichen dafür gewesen, dass er individuell als Aktivist identifiziert worden und einem hohen Verhaftungsrisiko ausgesetzt gewesen sei. Es sei nachvollziehbar, dass bei einer derart hohen Gefahr die Bereitschaft zu einer sofortigen Flucht aufkomme. Das Risiko sei auch deshalb hoch gewesen, weil zu jener Zeit zahlreiche Aktivisten verhaftet und zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Hinsichtlich des Besuchs zweier ziviler Beamter bei der Mutter des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz im Übrigen Regelvermutungen konstruiert, welche so nicht zulässig seien. Die Beamten hätten von der Mutter Auskunft über den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers erhalten wollen und zu diesem Zweck ihre Fragen mit einer Lüge - sie hätten sich als Freunde des Beschwerdeführers ausgegeben - zu rechtfertigen versucht. Die Mutter sei jedoch vorsichtig gewesen, weil sie die beiden Männer nie zuvor gesehen habe und sie während des Gesprächs habe erkennen können, dass zumindest einer der Beamten ein Schulterhalfter getragen habe. Weiter würden die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine berufliche Tätigkeit der Wahrheit entsprechen; sie seien nur falsch interpretiert respektive zu wenig genau abgeklärt worden. Namentlich habe sein Freund, bei welchem er als [Tätigkeit] temporär habe aushelfen können, aus finanziellen Gründen anstelle eines Arbeitslohns für ihn ein Kreditorenkonto eingerichtet, auf welches er jeweils die Arbeitseinsätze als Kredite verbucht habe. Als der Beschwerdeführer seine Ausreise habe planen müssen, habe er von seinem Freund 10'000 Dollar erhalten, welcher allerdings, da er nicht so viel Bargeld gehabt habe, seinerseits bei einem wohlhabenden Verwandten einen Kredit habe aufnehmen müssen, um den Beschwerdeführer auszuzahlen.
Überdies sei es nicht richtig, dass der Beschwerdeführer nur einmal von den iranischen Behörden aufgesucht worden sei. Vielmehr habe seine Familie im Frühling 2014 erneut Besuch von Beamten des Sicherheitsministeriums, welche sich über den Beschwerdeführer erkundigt hätten, erhalten. Der Auslandgeheimdienst sei offenbar über den Aufenthalt in der Schweiz, seine politischen Aktivitäten vor der UNO sowie die Teilnahme an zahlreichen Demonstrationen der iranischen Opposition, wo er eine sehr aktive Rolle einnehme, informiert. Da die Kundgebungen im Übrigen von den Volksmodjahedin organisiert worden seien, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland an Leib und Leben bedroht würde, zumal Angehörige der Volksmodjahedin im Iran mit der Todesstrafe rechnen müssten. Zwar seien die iranischen Sicherheitsbehörden bemüht, aus der grossen Zahl der exilpolitischen aktiven Regimegegner die "Hardcore-Aktivisten" von den gelegentlichen Mitläufern zu unterscheiden. Jedoch würden die Mitglieder der Volksmodjahedin vom Regime als besonders gefährlich betrachtet.
Seit 2011 engagiere sich der Beschwerdeführer exilpolitisch. Unter anderem habe er an dem seit 2013 in Genf vor der UNO stattfindenden Hungerstreik gegen die Menschrechtsverletzungen der iranischen Regierung, welcher auch in der internationalen Presse grosse Beachtung gefunden habe, teilgenommen. Es könne davon ausgegangen werden, dass auch der iranische Sicherheitsdienst diese Aktion mit grosser Aufmerksamkeit verfolgt habe, da die Nähe zur UNO eine besondere Bedrohung für das heimatliche Regime darstelle. Der Beschwerdeführer sei den ganzen Sommer permanent im Protest-Zelt neben dem UNO-Gebäude anzutreffen gewesen, wo zahlreiche Fotografen und Filmemacher unzählige Bilder geschossen hätten. Er sei auch in mehreren Filmberichten des Senders der Volksmodjahedin zu sehen gewesen, welchen viele Iraner trotz Verbots über Satelliten-TV schauen würden.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden zahlreiche Fotografien sowie Auszüge aus dem Internet betreffend die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie mehrere UNO-Badges zu den Akten gereicht.
G. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig forderte es ihn auf, innert Frist die in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel (Filmberichte auf DVD und CD) sowie entsprechende Farbkopien der von ihm als massgeblich erachteten Stellen ausgedruckt und kommentiert nachzureichen.
H. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers folgende Beweismittel ins Recht: DVD (beinhaltend 13 Ordner mit Video-Filmen, welche auf einer DVD zusammengefasst worden seien, und einen Ordner mit Fotografien), 16 nummerierte Farbkopien (inkl. Liste des Beschwerdeführers) sowie Excel-Datei des Rechtsvertreters hierzu.
I. Mit Eingabe vom 6. Januar 2015 wurden weitere Fotografien betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers eingereicht.
J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2015 vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme eingeladen, hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Zeitpunkt des Entscheids sei dem Staatssekretariat weder bekannt gewesen, dass die Familie des Beschwerdeführers erneut von den iranischen Sicherheitskräften aufgesucht worden, noch dass er exilpolitisch aktiv gewesen sei. Er wäre im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedoch gehalten gewesen, neu eingetretene Ereignisse während des Asylverfahrens zu melden und habe im Übrigen genügend Zeit gehabt, das SEM hierüber zu informieren. Dessen ungeachtet werde vor dem Hintergrund seiner unglaubhaften Vorbringen der auf Beschwerdestufe vorgetragene Besuch der Sicherheitskräfte bei seiner Familie als reine Schutzbehauptung gewertet.
Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers ergebe sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie den eingereichten Beweismitteln - insbesondere werde er auf den eingereichten Bildern nicht namentlich erwähnt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, inwiefern der Umstand, dass er darauf zu erkennen sei, zu einem Bekanntwerden seiner Identität führen sollte - offenkundig kein derart herausragendes Profil, welches ihn als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl anderer Iraner in der Schweiz und würden sich somit nicht abheben. Folglich seien seine Aktivitäten nicht geeignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche aus der Sicht der iranischen Organe zu einer relevanten Gefahr für das Regime werden könnte. Bei einer Rückkehr in den Iran hätte er daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gegenwärtigen, zumal aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen anzunehmen sei, dass er vor seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht behördlich verfolgt beziehungsweise als staatsgefährdender Politaktivist fichiert worden sei. Im Übrigen stelle gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden das blosse Einreichen eines Asylgesuchs durch iranische Staatsangehörige im Ausland noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar.
K. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2015 gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik sowie entsprechender Beweismittel.
L. Mit Replik vom 17. Februar 2015 brachte der Rechtsvertreter vor, der Beschwerdeführer gehöre nicht zur Kategorie jener unpolitischen Asylsuchenden, welche sich jeweils zu einem Fotoshooting vor der iranischen Botschaft in der Schweiz oder vor der UNO einfinden würden, zum Zweck, mit den geschossenen Fotografien Nachfluchtgründe kreieren und belegen zu können. Aus diesem Grund habe er auch nicht selbständig dem SEM Informationen über seine Tätigkeiten in der Schweiz zukommen lassen, zumal er mit seiner politischen Arbeit lediglich bezwecke, seinen Unmut über das iranische Regime kundzutun. Im Übrigen überrasche der Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter bei jeder Besprechung aufs Neue mit der Fülle an Informationen, die er über die politischen Vorgänge im Iran, über die Aktivitäten der Volksmodjahedin in Europa und seine eigenen Beiträge gesammelt habe. Das SEM könne offenbar nicht nachvollziehen, dass ein Asylsuchender, welcher über Monate hinweg an Kundgebungen und Hungerstreiks vor der UNO aktiv teilgenommen habe, kein Mitläufer sein könne. Er sei während der monatelangen Protestaktionen eine der auffälligsten Personen vor der UNO gewesen - einerseits wegen seiner stetigen Präsenz, andererseits aufgrund seiner Teilnahme an den Verhandlungen des UNO-Menschenrechtsrates. Für den Zutritt an die Konferenzen habe er unter Vorweisung seines Ausländerausweises jeweils einen Badge (die eingereichten Badges seien nur ein Bruchteil aller Zutrittsausweise, welche er von der UNO erhalten habe) beantragen müssen. Alle Konferenzteilnehmer seien von der UNO namentlich gespeichert worden, weshalb aufgrund der Präsenzliste seine häufige Teilnahme nachgewiesen werden könne. Überdies sei er auf Twitter aktiv und es würden sich Einträge mit seinem Namen betreffend Protestresolutionen im Internet finden. [Ferner werde der Beschwerdeführer auf einer denunziatorischen Homepage mit Name und Foto denunziert.]
Schliesslich wurden diverse Beweismittel betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers eingereicht und eine DVD mit 17 Videos sowie weitere Papierausdrucke offeriert.
M. Mit Eingaben vom 27. Februar sowie 17. März 2015 wurden ergänzende Beweisunterlagen - unter anderem Bestätigungsschreiben, Fotografien, Badges, Berichte - zu den Akten gereicht.
Zudem wurde ausgeführt, dass die Privatfirma, bei welcher der Beschwerdeführer als [Tätigkeit] in Teheran gearbeitet habe, auch bedeutende Aufträge von staatlicher Seite erhalten habe, wodurch er [brisante Informationen erlangt habe]. Die diesbezüglichen Informationen habe er an die Volksmodjahedin weitergeleitet, welche dieses Wissen (...) publik gemacht hätten. Auf die Frage seines Rechtsvertreters, weshalb er in der Anhörung seine berufliche Tätigkeit derart bagatellisiert habe, habe er geantwortet, er habe vernommen, dass der iranische Geheimdienst auch in der Schweiz sehr aktiv sei, weshalb er damals grosse Angst gehabt habe. Diese Angst sei inzwischen gewichen, weshalb er gerne nochmals an einer ergänzenden Befragung zu seinen Aktivitäten im Iran und in der Schweiz teilnehmen möchte.
Schliesslich wurden weitere Beweismittel und das Einholen von Auskünften angeboten.
N. Mit Eingabe vom 10. September 2015 ersuchte der Rechtsvertreter um Beschleunigung des Verfahrens.
O. Am 15. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass er - wie zahlreiche andere Teilnehmer auch - nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 bis zum Aschura-Fest Ende desselben Jahres an Protestveranstaltungen in Teheran teilgenommen hat. Entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung können seine entsprechenden Angaben als grundsätzlich widerspruchsfrei, hinreichend substantiiert und plausibel gelten (vgl. A1/13 S. 6, A40/15 S. 3, 10; Beschwerde S. 3).
Hingegen erachtet es das SEM, wie sich aus nachstehenden Erwägungen erhellt, im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft, dass er in seinem Heimatland verfolgt worden ist. Die zur Begründung dieser Schlussfolgerung angeführten Erwägungen der Vorinstanz vermögen grundsätzlich zu überzeugen.
Der Beschwerdeführer nennt als unmittelbar ausreiserelevanten Vorfluchtgrund die behördliche Suche nach ihm infolge seiner letzten Teilnahme an einer Kundgebung. Dieses Vorbringen erscheint indessen aus den folgenden Gründen wenig glaubhaft.
4.2 Zunächst ist festzuhalten dass seine Erklärung in Bezug auf den Grund für den Zeitpunkt der Suche nach ihm (A40/15 S. 6) nicht überzeugt. Eigenen Angaben zufolge sei die letzte Demonstration, an der er teilgenommen habe, am Aschura-Fest gewesen (A40/15 S. 3). Nach der Aschura-Demonstration sei er mit einem Kollegen nach C._______ gefahren. Er sei nur nach dieser Demonstration dorthin gefahren, weil er gemerkt habe, dass die Situation sehr gefährlich geworden sei (A40/15 S. 7). Dabei erscheint jedoch der Umstand, dass er just in dem Moment nach C._______ gefahren sei, als die Behörde ihn zu Hause aufgesucht habe, nicht plausibel, zumal er auch angegeben hat, sich nach den Demonstrationen grundsätzlich immer mit Freunden in den Parks getroffen zu haben beziehungsweise, falls es nötig erschienen sei, nach Hause gegangen zu sein (A40/15 S. 7). Weshalb gerade diese Demonstrations-Teilnahme heikler und gefährlicher hätte sein sollen als die Teilnahme an anderen Kundgebungen, wird aus der Erzählung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ersichtlich. Auch in zeitlicher Hinsicht sind die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht schlüssig. Namentlich gab er an, am Tag des Aschura-Festes letztmals demonstriert zu haben. Daraufhin sei er mit seinem Freund nach C._______ gefahren. Am nächsten Tag, sprich am 23. Juni 2010, sei er - nachdem er durch seine Mutter von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe - schliesslich ausgereist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, wird der zehnte Tag des Monats Muharram (erster Monat im islamischen Kalender) Aschura genannt. Das alljährlich stattfindende Aschura-Fest wurde im Jahr 2009 nach hiesigem Kalender am 27. Dezember 2009 gefeiert. Folglich kann sein Vorbringen, er habe einen Tag nach der Aschura-Demonstration den Iran verlassen, nicht zutreffen. Zudem hätten die heimatlichen Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur ein einziges Mal, sondern mehrmals nach ihm gesucht, wenn sie ihn tatsächlich hätten festnehmen wollen. In der BzP gab der Beschwerdeführer jedoch zu Protokoll, dass die Sicherheitskräfte nach seiner Ausreise nicht mehr gekommen seien (A1/13 S. 7). Die auf Beschwerdestufe geltend gemachte Suche nach ihm im Frühling 2014 ist sodann als nachgeschoben zu erachten beziehungsweise steht nicht im Zusammenhang mit seinen Vorfluchtgründen. Auch der Umstand, dass sie nur den Beschwerdeführer und nicht auch seinen Freund, welcher ebenfalls an Demonstrationen teilgenommen habe, aufgesucht hätten, erscheint wenig überzeugend (A40/15 S. 8). Als realitätsfremd muss zudem die überstürzte Ausreise bezeichnet werden; insbesondere vermag der Umstand, wie er die 10'000 US-Dollar erhalten habe, welche er für die Reise bezahlt habe, nicht zu überzeugen.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer mehrere Demonstrationen aufgezählt, an denen er teilgenommen habe (A40/15 S. 3) und erklärt, vorher bereits im Internet aktiv gewesen zu sein. Dennoch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Aktivitäten das Interesse der iranischen Behörden hätten wecken können, zumal gemäss seinen eigenen Angaben Millionen Leute auf der Strasse gewesen seien und demonstriert hätten (A40/15 S. 4) und er sein Facebook-Profil zwar mit eigenen Bildern, jedoch unter einem erfundenen Namen politisch kritisch unterhalten habe (A40/15 S. 5).
Schliesslich erscheint auch sein erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens geltend gemachtes Vorbringen, wonach er im Rahmen seiner Tätigkeit [Zugang zu brisanten Informationen gehabt habe] und diese Informationen den Volksmodjahedin weitergeleitet habe, als nachgeschoben. Dabei vermag auch seine Begründung, weshalb er seine berufliche Tätigkeit bagatellisiert habe - er habe vernommen, dass der iranische Geheimdienst auch in der Schweiz sehr aktiv sei, weshalb er grosse Angst gehabt habe - nicht zu überzeugen. Zudem ist das auf Beschwerdestufe eingereichte Bestätigungsschreiben des Vereins des iranischen Widerstandes (Anhänger der Volksmodjahedin) vom 13. Februar 2015 als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, weshalb ihm kein grosser Beweiswert beigemessen werden kann.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es das Gericht zwar für glaubhaft hält, dass der Beschwerdeführer im Heimatland an Kundgebungen teilgenommen hat; dem Beschwerdeführer ist es aber nicht gelungen, den unmittelbaren Anlass, der ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland bewegt haben soll - die behördliche Suche nach ihm infolge Teilnahmen an Kundgebungen beziehungsweise der Aschura-Demonstration und wegen seines politischen Engagements -, glaubhaft aufzuzeigen. Vor der Ausreise aus dem Iran bestand für ihn somit weder eine asylbeachtliche Verfolgungssituation noch eine entsprechende Verfolgungsgefahr. Die geltend gemachten Fluchtgründe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland sind damit nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls (Art. 2 AsylG), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Eine Person, die sich auf exilpolitische Aktivitäten als subjektiven Nachfluchtgrund beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Engagement im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen würden und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten müsste (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; 2009/28, beide mit weiteren Hinweisen).
Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland - wie aus den vorangehenden Erwägungen hervorgeht - als nicht glaubhaft erachtet wird, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er den iranischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise als politischer Aktivist bekannt gewesen und entsprechend registriert worden ist.
Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D 7272/2013 vom 5. November 2014 fest, dass nach wie vor grundsätzlich von einer beunruhigenden Menschenrechtssituation im Iran auszugehen ist. Zutiefst problematisch sieht es auch nach den Präsidentschaftswahlen vom Juni 2013 vor allem bei der Wahrung der politischen Rechte und insbesondere der Meinungsäusserungsfreiheit aus. Jegliche Kritik am System der Islamischen Republik und deren Würdenträgern ist tabu, ebenso die Berichterstattung über politische Gefangene oder echte Oppositionsbewegungen. Die iranischen Behörden unterdrücken in systematischer Weise die Meinungsäusserungsfreiheit durch die Inhaftierung von Journalisten und Redakteuren, und die Medien sind einer strengen Zensur respektive einem Zwang zur Eigenzensur unterworfen. Besorgniserregend ist zudem, dass im zweiten Halbjahr von 2013 - und somit nach der Wahl im Juni 2013 - mehr Personen hingerichtet wurden und diese Tendenz auch Anfang 2014 fortgesetzt wurde. Mehrheitlich handelte es sich um Bestrafungen gegen Drogendelikte, jedoch fielen auch politische Gefangene und Angehörige von Minderheiten einer Hinrichtung zum Opfer. Somit hat sich die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage im Iran auch nach den Präsidentschaftswahlen im Juni 2013 nicht geändert und behält nach wie vor ihre Gültigkeit (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1; D 7272/2013, a.a.O., E. 7.1 m.w.H.; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E 34/2014 vom 7. Januar 2016 E. 6.2.4 und E 7836/2015 vom 4. Januar 2016 E. 4.5).
Ferner ist die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe gestellt worden (§ 498-500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen grundsätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch exponieren, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten. Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.1; D 7272/2013 E. 7.2). Allerdings geht das Gericht davon aus, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagierten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden. Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer von Veranstaltungen dieser Organisationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, sowie Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, dürften damit keiner allgemeinen Verfolgungsgefahr unterliegen. Somit ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; D 7272/2013 E. 7.2).
5.3 Fraglich ist demnach, ob der Beschwerdeführer über niedrigprofilierte Massenaktivitäten hinaus durch seine Aktivitäten oder konkreten Funktionen in der exilpolitischen Szene die Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat. Diese Prüfung hat im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer ist seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 exilpolitisch tätig (vgl. namentlich A38/1) und führt sein Engagement bis heute konstant weiter. Seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz sind aufgrund der sich bei den Akten befindlichen, zahlreichen Beweismittel ausführlich dokumentiert; auf die Abnahme der weiteren offerierten Beweisunterlagen (DVDs und Fotografien) kann deshalb verzichtet werden. So hat er an zahlreichen Kundgebungen und Hungerstreiks teilgenommen. Auf den eingereichten Bildern von der Teilnahme des Beschwerdeführers an diversen Aktionen ist er klar erkennbar und identifizierbar. Zudem wurde sein Bild auf der Internetseite (...) veröffentlicht und der Beschwerdeführer dort namentlich denunziert. [Angaben zur Denunzianten-Homepage]. Sein Bild wurde mit einem Denunziationsartikel über den Beschwerdeführer versehen, [Inhalt der Denunziationen]. Im Übrigen nahm der Beschwerdeführer an zahlreichen Konferenzen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) in Genf teil, wo sein Name auf der Teilnehmerliste gestanden sei. Ferner reichte er Bilder ein, auf welchen er mit dem ehemaligen [hoher Militär] zu sehen ist. Seit (...) 2012 ist er sodann auf Twitter unter seinem Namen "(...)" aktiv und veröffentlicht dort regimekritische Beiträge. Schliesslich wurden diverse Protesterklärungen vom Beschwerdeführer im Internet mit seinem Namen unterschrieben.
Angesichts der vorliegenden Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die iranischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis genommen haben. Sein Exponierungsgrad als Person, die unter ihrem Namen und unter namentlicher Nennung auf Bildern, Denunziationsseiten sowie Teilnehmerlisten im Exil oppositionelle Ansichten vertritt, reicht, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu ziehen. Es ist anzunehmen, dass ihn die heimatlichen Behörden als eine zumindest latente Bedrohung für das politische System wahrnehmen dürften. Eine Überwachung von Internetinhalten via Suchmaschinen ist im Fall der Rückkehr einer exponierten Person in den Iran im Übrigen nicht auszuschliessen. Folglich ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchten müsste, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden. Eine flüchtlingsrechtlich relevante begründete Furcht vor Verfolgung liegt somit vor.
5.4 Die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG, welche explizit die Flüchtlingskonvention vorbehält, kommt vorliegend nicht zur Anwendung, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG sowie Art. 1A FK erfüllt.
5.5 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten gelungen, subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, ist allerdings gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen und als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]).
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2014 sind aufzuheben und das Staatssekretariat ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Soweit die Asylgewährung beantragt wurde, ist die Beschwerde demgegenüber abzuweisen.
7.1 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist praxisgemäss von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln (betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug) und von einem Unterliegen zu einem Drittel (Asyl) auszugehen. Der Beschwerdeführer wäre somit in einem Umfang von einem Drittel kostenpflichtig und im Rahmen von zwei Dritteln für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG). Dementsprechend sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Dem vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist deshalb eine um ein Drittel reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 15. Januar 2016 wird ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 20.4 Stunden ausgewiesen, der insgesamt - für die Einreichung der siebenseitigen Rechtsschrift, einer Replik, vier Eingaben mit weiteren Beweismitteln, eines (grundsätzlich nicht zu entschädigenden) Fristerstreckungsgesuchs und eines Beschleunigungsgesuchs sowie für das Aktenstudium, die Besprechungen und Briefe mit dem Mandanten, Telefongespräche - nicht als vollumfänglich angemessen zu werten ist und vom Gericht auf 15 Stunden zum ausgewiesenen Stundenansatz von Fr. 150.- reduziert wird. Die angemessenen Auslagen sind in der Höhe von Fr. 40.- zu vergüten. Damit ergäbe sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'290.-. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. VGKE) sowie die eingereichte Kostennote ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung, welche vom SEM zu entrichten ist, somit auf Fr. 1'530.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, gutgeheissen. Betreffend die Asylgewährung wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2014 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'530.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: