Entscheiddatum: 12.03.2014Publikationsdatum: 25.03.2014
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6472/2013
Urteil vom 12. März 2014 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),Richterin Contessina Theis,Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Sarah Straub Parteien A._______, geboren (...),Eritrea, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl);Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N (...)
A. Der Beschwerdeführer A._______ suchte am 8. Juni 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Das BFM verfügte am 17. März 2010, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte jedoch dessen Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Wegweisung wurde wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen, der Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
B. Am 21. Juli 2013 stellte B._______ bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: die Botschaft) ein Gesuch um Wohnsitznahme bei ihrem Ehemann A._______.
Die Botschaft überwies das Gesuch samt den beigelegten Dokumenten am 12. August 2013 dem Bundesamt. Im Begleitschreiben wies sie darauf hin, dass keine Möglichkeit bestehe, die eingereichten eritreischen Zivilstands- und Ausweispapiere zu überprüfen. Weder der Zivilstand vor der Heirat noch die Identitätsangaben könnten bestätigt werden.
Zwar könnte abgeklärt werden, ob die Heirat im Sudan vollzogen und ent-sprechend beim Familiengericht eingetragen sei, doch fehle dafür jegliche Grundlage, da sich die Eheleute in der Regel nur mit sudanesischen Flüchtlingsdokumenten ausweisen würden; weder die sudanesischen Be-hörden noch die Kirchen würden eritreische Zivilstandsdokumente vorgängig überprüfen.
Zwischen Eritreern in der Schweiz und Eritreerinnen würden regelmässig Gefälligkeitsheiraten zwecks Emigration in die Schweiz organisiert. Andere Vertretungen westlicher Länder vor Ort ordneten bei sämtlichen Gesuchen um Familiennachzug infolge Heirat DNA-Tests an, um verwandtschaftliche Ehen sowie Menschen- und Kinderhandel zu verhindern.
C. Das (...) teilte dem BFM am 25. Juli 2013 mit, der Beschwerdeführer habe ein Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau eingereicht, die er gemäss Heiratsurkunde am (...) im Sudan geheiratet habe.
Der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthaltes in der Schweiz grösstenteils nicht erwerbstätig gewesen und habe durch die öffentliche Hand unterstützt werden müssen. Zudem bewohne er eine eineinhalb Zimmerwohnung, welche gemäss Mietvertrag nur durch eine einzige Person genutzt werden dürfe. Er würde eine grössere und dementsprechend teurere Wohnung benötigen.
Da die Voraussetzungen in materieller Hinsicht nicht erfüllt seien, beantrage das Amt die Abweisung des Gesuchs.
D. Das BFM gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 2013 von der Mitteilung (...) Kenntnis.
Es erwäge, das Gesuch abzuweisen. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen könnten Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen oder vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Weitere Voraussetzungen seien, dass sie zusammen wohnen würden, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Gemäss den Akten sei der Beschwerdeführer indessen zumeist sozialhilfeabhängig, weshalb ein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliege. Der Familiennachzug könne aus diesem Grunde nicht bewilligt werden.
Das Bundesamt gab dem Beschwerdeführer im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, zu dieser Mitteilung Stellung zu nehmen.
Mit Eingabe vom 25. September 2013 suchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung nach, worauf ihm das BFM eine Fristverlängerung bis am 2. Oktober 2013 gewährte.
E.In seiner Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 führte der Beschwerdeführer aus, er bemühe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz um eine Stelle. Indessen sei es für Personen mit einer vorläufigen Aufnahme sehr schwierig, eine solche zu finden, da die meisten Arbeitgeber davon ausgingen, diese würden sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, weshalb sie Leute mit einem sicheren Status einstellten.
Seine Deutschkenntnisse seien gut, er sei sehr bemüht, sich sozial und wirtschaftlich in der Schweiz zu integrieren.
Nachdem er ab (...) bis (...) in C._______ gearbeitet habe, sei er ab (...) bis (...) in D._______ in einem Hotel angestellt. Voraussichtlich könne er im Winter in einem Berghaus arbeiten; der Vertrag sollte ihm in den nächsten Wochen zugehen.
Da er bis anhin nur saisonal habe arbeiten können, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, eine bedarfsgerechte Wohnung zu suchen. Sollte seiner Ehefrau die Einreise bewilligt werden, würde er auch für sie rasch eine Arbeitsstelle suchen.
Da sich seine Frau allein, ohne nahe Angehörige und ohne ein soziales Netz im Sudan aufhalte und dort die Lebensbedingungen für eritreische Flüchtlinge, vor allem für alleinstehende Frauen sehr schwierig und gefährlich seien, bitte er um Bewilligung der Einreise.
F.Mit Schreiben an das (...) vom 3. Oktober 2013 liess das BFM diesem eine Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers zugehen und ersuchte es, sich zu dessen Gesuch nochmals zu äussern. Insbesondere die Berechnungen, welche über die SKOS-Richtlinien hinausgingen, müssten einlässlich begründet werden (SKOS: Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe).
Das kantonale Amt liess sich am 8. Oktober 2013 vernehmen.
Nach grundsätzlichen, allgemeinen Ausführungen hielt es bezogen auf den konkret zu beurteilenden Fall unter Beilage einer detaillierten Berechnung fest, das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers stehe nach Abzug des Grundbedarfs, des Ergänzungsbedarfs, der Wohnungskosten und der Krankenversicherung etc. für zwei Personen mit einem negativen Saldo von Fr. 900.- zu Buche. Es könne zwar weiterhin damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen erzielen werde, das für seine eigenen Bedürfnisse ausreichend sein dürfte. Dagegen dürfte für die Ehefrau aufgrund des errechneten Bedarfs ein Fehlbetrag resultieren, welcher in absehbarer Zeit nicht gedeckt werden könne. Im Weiteren gelte es zu beachten, dass die Wohnungskosten ebenfalls noch steigen würden, da die zur Zeit bewohnte eineinhalb Zimmerwohnung lediglich von einer einzigen Person bewohnt werden dürfe. Die finanziellen Voraussetzungen seien eindeutig nicht erfüllt.
Gestützt auf seine Ausführungen bleibe das Amt bei der beantragten Abweisung des Gesuches.
G.Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 lehnte das BFM das Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme ab.
Es begründete seinen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme des kantonalen Amtes (...) damit, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren lediglich zu 20 Prozent erwerbstätig und deshalb oft auf Sozialhilfe angewiesen gewesen sei. Der jetzige Arbeitsvertrag laufe Ende Monat aus. Die Bewilligung eines Familiennachzugs setze jedoch voraus, dass der Gesuchsteller und die nachgezogenen Familienangehörigen nach der Einreise nicht auf Sozialhilfe angewiesen seien. Diese Voraussetzung sei auch dann gegeben, wenn die Situation auf dem Stellenmarkt es nicht erlaube, ein für sich und die nachgezogenen Familienangehörigen ausreichendes Einkommen zu erzielen.
H.Diesem Entscheid hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2013 entgegen, die Einschätzung des BFM basiere auf Informationen, die der aktuellen Situation nicht entsprechen würden. Seit (...) besitze er eine "für zwei Personen gestattete Wohnung". Sodann habe er zumindest bis (...) eine Arbeitsstelle, womit er nicht auf Sozialhilfe angewiesen sei. Er werde sich bemühen, eine feste Stelle zu finden.
I.Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2013 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. Dieser ging innert der angesetzten Frist beim Gericht ein.
Zur Vernehmlassung eingeladen, führte das BFM in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2014 aus, es habe das Familiennachzugsgesuch abgewiesen, weil der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über keine bedarfsgerechte Wohnung verfügt habe. Zudem sei dieser gemäss Stellungnahme des (...) während seines Aufenthalts in der Schweiz zu 81,4 Prozent nicht erwerbstätig gewesen.
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Arbeitsvertrag ende bereits am (...), unter Umständen sogar früher. Ein nachfolgendes existenzsicherndes Arbeitsverhältnis liege aktuell nicht vor. Aus diesem Grunde könne der Argumentation des Beschwerdeführers, er werde aufgrund seines Arbeitsvertrages nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein, nicht gefolgt werden.
In seiner Rechtsmitteleingabe komme der Beschwerdeführer sodann zum Schluss, dass er über eine Wohnung für zwei Personen verfüge. Im Hinblick auf die Angemessenheit der Wohnung sei indessen dahingestellt, ob aufgrund der im Mietvertrag festgelegten Maximalbelegung von zwei Personen auf eine bedarfsgerechte Wohnung im Sinne des Gesetzes geschlossen werden könne; insbesondere würden keine Angaben zur Grösse des Studios gemacht, und ein monatlicher Mietzins von Fr. 480.- lasse auf einen eher kleinen Wohnraum schliessen.
Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.In der Replik vom 10. Februar 2014 hielt der Beschwerdeführer fest, seine Anstellung basiere zwar auf einem Saisonarbeitsvertrag, aber er bemühe sich schon seit längerem um eine unbefristete Arbeitsstelle, wie die beigelegten Bewerbungsschreiben belegen würden.
Nach allgemeinen Ausführungen zur Grösse und Ausstattung der Wohnung stellte er sodann fest, der Mietzins entspreche dem (...) Standard und lasse keine Rückschlüsse auf die Grösse des Objekts zu.
K.Mit Schreiben vom 3. März 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des befristeten Arbeitsvertrages mit der Hotel E._______ AG vom (...) ein.
11.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung aus den in Art. 106 Abs. 1 vorgesehenen Gründen.
3.3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die die Ausländer-innen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142, 20) können Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig aufgenom-menen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen werden, wenn: a. sie mit diesen zusammen-wohnen, b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, und c. die Fa-milie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
3.2 Das Bundesamt hat in seinem angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz meist auf Sozialhilfe angewiesen gewesen, und es sei zu vermuten, dass er auch in Zukunft fürsorgeabhängig sein werde. Bezüglich der bedarfsgerechten Wohnung kam es zum Schluss, dass eine solche wohl kaum vorhanden sei. Etwas anderes als diese beiden Fragen wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene von den beiden Parteien thematisiert, weshalb sich auch das Gericht nur damit befasst, zumal in formeller Hinsicht keine Mängel auszumachen sind und auch keine entsprechenden Rügen vorliegen.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützt die Einschätzung der Vorinstanz.
Bezüglich der Fürsorgeabhängigkeit ist auf die Stellungnahme des (...) zu verweisen (vgl. Akten BFM B1/11). Es steht fest, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthaltes in der Schweiz zu über 80 Prozent von der Sozialhilfe abhängig war. Die von dieser Behörde vorgenommene Auflistung "Lebensbedarf Drittstaaten (inkl. Jahresteuerung)" führt auch das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit seinem jetzigen und in der Zukunft keineswegs gesicherten Erwerbseinkommen ohne Sozialhilfe nicht in der Lage sein dürfte, für zwei Personen aufzukommen.
Zwar machte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Rechtsmitteleingabe als auch in seiner Replik geltend, er bemühe sich sehr um eine unbefristete Arbeitsstelle. Der Replik legte er zwei Bewerbungsschreiben bei, woraus hervorgeht, dass er bezüglich eines gesicherten Erwerbseinkommens nicht untätig ist. Mit Eingabe vom 3. März 2014 reichte er einen befristeten Arbeitsvertrag (Saisonvertrag) der Hotel E._______ AG vom (...) ein, woraus ersichtlich ist, dass er dort vom (...) bis voraussichtlich (...) als Hilfskraft arbeiten wird. Zwar sind seine Bemühungen um eine feste Stelle ebenso wie seine befristeten Arbeitstätigkeiten anzuerkennen, aber gleichzeitig ist dennoch festzustellen, dass er nach wie vor keine feste Anstellung hat und beispielsweise für die Zeit von (...) bis (...) keine Stelle ausweisen kann. Davon, dass eine weitere Abhängigkeit von der Sozialhilfe mit einer gewissen Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, ist aufgrund der Aktenlage und der aktuellen und zu erwartenden Rahmenbedingungen nicht auszugehen.
Der Frage der Wohnsituation ist nach dem Gesagten nicht weiter nachzugehen, da es sich bei den in Art. 85 Abs. 7 aufgezählten Punkten um kumulative Voraussetzungen handelt.
3.4. Es ist daher ohne weiteren Begründungsaufwand festzustellen, dass die Voraussetzung gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c. AuG (nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein) nicht erfüllt ist.
4.Nach dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe beglichen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt; sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss beglichen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Sarah Straub