Entscheiddatum: 29.01.2018Publikationsdatum: 06.02.2018
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6438/2017
Urteil vom 29. Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2017 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B. Mit Schreiben vom 15. März 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______. Seinem Gesuch waren jeweils in Kopie die Heiratsurkunde (inklusive Übersetzung), zwei Passfotos der Ehefrau, ein Ausweis des UNHCR der Ehefrau sowie ein Ausweis des Beschwerdeführers beigelegt.
C. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 ersuchte die Vorinstanz den Beschwerdeführer, die Eheschliessung und das Zusammenleben mit seiner Ehefrau anhand von Beweismitteln zu belegen.
D. Am 9. August 2017 gab der Beschwerdeführer die Heiratsurkunde im Original und eine Kopie der Identitätskarte der Mutter seiner Ehefrau zu den Akten.
E. Mit Schreiben vom 15. September 2017 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, zu ihren Fragen Stellung zu nehmen und weitere Beweismittel einzureichen. Am 28. September 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Antworten ein.
F. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung für B._______ ab und verweigerte deren Einreise in die Schweiz.
G. Mit Eingabe vom 15. November 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm der Familiennachzug für seine Ehefrau zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.
H. Mit Zwischenverfügung vom 17. November 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wies sie ab und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Dezember 2017 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
J. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Dezember 2017 zur Kenntnis zugestellt.
K. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Gemäss Art. 31 ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - die Ehegatten und minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Die Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen.
3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist jener auf Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm bestimmt, dass Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden und sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen Familienmitgliedern ist - im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzugs respektive der Familienzusammenführung - die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch nur dann, wenn sie mit der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person zum Zeitpunkt der Flucht effektiv in einer Familien-gemeinschaft gelebt haben und diese durch die Flucht getrennt wurde. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften. Keine Einreisebewilligung er-halten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt der Flucht noch nicht in einer Familiengemeinschaft mit dem Flüchtling lebten (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
4.1 Die Vorinstanz gelangt in ihrer Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 51 Abs. 4 AsylG seien nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzulehnen sei.
Der Beschwerdeführer und B._______ hätten zwar im Februar 2012 geheiratet, jedoch bis zu seiner Ausreise nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Somit sei ein zwingendes Kriterium für die Gutheissung eines Einreisegesuchs nicht erfüllt. Das zur Klärung angeführte Argument der nicht genügenden finanziellen Mittel, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb B._______ nicht, wie in Eritrea durchaus üblich, zu ihm und seinen Eltern gezogen sei, sondern trotz Vermählung grösstenteils bei ihren Eltern wohnhaft geblieben sei. Es würden deshalb gewisse Vorbehalte gegenüber der tatsächlich vorbestandenen Beziehung bestehen. Zu diesen Zweifel trage ferner bei, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel weder zur Hochzeit noch zum gemeinsamen Zusammenleben eingereicht habe. Auch wenn sie in einer abgelegenen Region gelebt hätten, erscheine es angesichts der mittlerweile auch in Eritrea verbreiteten modernen Technologien wenig nachvollziehbar, dass er weder die Vermählung bildlich dokumentieren noch ein gemeinsames Foto von sich und B._______ eingereicht habe.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz darauf schliesse, dass er nicht mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) habe er zu Protokoll gegeben, dass seine Frau bei ihm und seiner Familie und teilweise bei ihrer eigenen Mutter gelebt habe. In der Bundesanhörung habe er präzisiert, dass seine Frau bei ihm wohne und nur manchmal zu ihrer Mutter gehe. Die regelmässigen Besuche bei ihrer Mutter seien verständlich. Die Mutter lebe alleine, seine Ehefrau sei ihr einziges Kind und deren Vater sei vor längerem verstorben. Da die finanziellen Verhältnisse nicht ausgereicht hätten für eine gemeinsame Bleibe, habe seine Ehefrau nach der Heirat bei ihm und ihren Schwiegereltern gelebt, was durchaus üblich in Eritrea sei. Ebenfalls aus finanziellen Gründen hätten sie keinen Fotograf für die Hochzeit anstellen können. Entgegen der Annahme der Vorinstanz hätten weder sie noch ihre Verwandten Zugang zu modernen Technologien gehabt, weshalb keine Fotos der Hochzeit existierten.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, im Rahmen der Abklärungen zum Familienzusammenführungsgesuch sei der Beschwerdeführer explizit auf die Wohnsituation nach der Heirat angesprochen worden, worauf er ausführte, dass seine Frau alle zwei bis drei Monate ihren Wohnsitz gewechselt habe. Diese Aussage unterscheide sich erheblich von der jetzigen Darstellung, wonach sie den Haushalt mit ihm geteilt haben soll. Indem er die Verhältnisse auf Beschwerdeebene anders und zu seinen Gunsten darstelle, erwecke er den Eindruck, als versuche er die Ausgangslage zu verändern. Damit vermöge er nicht zu überzeugen. Sodann wiederhole er auf Beschwerdeebene lediglich die Gründe für die fehlenden Nachweise der ehelichen Beziehung. Insbesondere angesichts des Umstandes, dass er im Rahmen seines Asylgesuchs ein Foto seiner Eltern eingereicht habe, könne erwartet werden, dass er auch entsprechende Bildnachweise seiner Beziehung zur Ehefrau vorlegen könne. Ferner sei auf die Mitwirkungspflicht zu verweisen, wonach weder er noch B._______ ihre Identität nachgewiesen hätten. Damit verunmöglichten sie ihre zweifelsfreie Identifizierung.
4.4 In seiner Eingabe vom 19. Dezember 2017 führte der Beschwerdeführer aus, die Argumentation in der Beschwerdeschrift verfolge nicht das Ziel, die Ausgangslage zu verändern. Vielmehr handle es sich um eine Präzisierung. Er spreche zwar von einem regelmässigen Wechsel des Wohnsitzes, allerdings sei dabei zu berücksichtigen, dass er den Begriff "Wohnsitz" nicht im juristischen Sinne verwendet habe, sondern damit lediglich ausdrücken wollte, dass seine Frau ab und zu für ein paar Tage ihr Mutter besucht habe und dann dort im Sinne eines Besuchaufenthaltes gewohnt habe. Selbst wenn der Auslegung der Vorinstanz gefolgt würde, sei nicht ersichtlich, weshalb bei der Annahme eines regelmässigen Wechsels des Aufenthaltsortes zu seinen Ungunsten von einem Hauptwohnsitz bei der Mutter ausgegangen werden sollte.
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst werden, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
5.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung der Familienzusammenführung damit, dass der Beschwerdeführer und B._______ zwar im Februar 2012 geheiratet, jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Nicht zu überzeugen vermöge das Argument, wonach sie nicht die finanziellen Mittel für einen Zusammenzug gehabt hätten. So sei nicht ersichtlich, weshalb B._______ nicht, wie in Eritrea üblich, zu ihrem Ehemann und dessen Eltern gezogen sei, sondern trotz der Vermählung grösstenteils weiterhin bei ihren Eltern wohnhaft geblieben sei.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer zu Recht daraufhin, dass er bereits anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, dass seine Ehefrau sowohl bei seiner und als auch ihrer Familie gelebt habe. Sie sei gependelt (vgl. SEM-Akten A3/12 S. 4). Anlässlich der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, seine Ehefrau habe vor seiner Ausreise bei ihm und seinen Eltern gewohnt. Manchmal sei sie nach Hause gegangen (vgl. SEM-Akten A18/22 F147 und 148). In seiner Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs führte er sodann aus, seine Ehefrau habe zirka alle zwei bis drei Monate ihren Wohnsitz gewechselt. Manchmal habe sie bei ihm und seinen Eltern gewohnt, dann habe sie wieder für einige Zeit zu ihrer Mutter gewechselt (SEM-Akten B8/3 Ziff. 5). Vor diesem Hintergrund erscheint die Feststellung der Vor-instanz, dass der Beschwerdeführer und B._______ nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, nicht nachvollziehbar. Sodann sind die Ausführungen der Vorinstanz insoweit unvereinbar, als sie einerseits ausführt, der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel zu seiner Hochzeit eingereicht und andererseits erwähnt, als Beweismittel habe er ein Hochzeitszertifikat eingereicht. Damit ist für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Vorinstanz sein Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat demnach die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt.
5.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 12. Oktober 2017 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung vom 12. Oktober 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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