Entscheiddatum: 25.11.2013Publikationsdatum: 03.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6432/2013
Urteil vom 25. November 2013 Besetzung Richterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...),Staat unbekannt, B._______, geboren am (...),Bangladesh, C._______, geboren am (...),Bangladesh, alle vertreten durch Annelise Gerber, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Frankreich (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 20. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 1. Juli 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel anlässlich der Kurzbefragung die Personalien der Beschwerdeführenden erhob und sie summarisch zu ihrem Reiseweg und ihren Gesuchsgründen befragte,
dass ihnen anlässlich der Befragung im EVZ - nachdem sie angaben, sie seien über Frankreich in die Schweiz eingereist - das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich gewährt wurde,
dass sie hierzu erklärten, sie hätten von Anfang an in die Schweiz kommen wollen und möchten deswegen auch hier bleiben (vgl. A4/13 S. 10 f.; A5/11 S. 8),
dass die Beschwerdeführerin zusätzlich angab, einer ihrer Brüder lebe in der Schweiz (A5/11 S. 5, 8),
dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 9. Juli 2013 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurden,
dass das BFM mit elektronischer Anfrage vom 17. Juli 2013 die französischen Behörden um Informationen über eine allfällige Visaerteilung an die Beschwerdeführenden ersuchte (siehe A12/3, A13/3 und A14/6),
dass die französischen Ausländerbehörden mit Faxmitteilung vom 1. und 14. August 2013 die Visumserteilung an den Beschwerdeführer unter dem Namen D._______ bestätigten, dagegen eine solche an die Beschwerdeführerin verneinten (siehe A15/1 bis A18/1),
dass Abklärungen des BFM über die Schweizer Botschaft in Dhaka ergaben, dass nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch die Beschwerdeführerin und deren gemeinsamer Sohn französische Visa erhalten haben, die auf andere Namen lauteten (siehe A21/10),
dass das BFM am 27. August 2013 gestützt auf die vorgenannten Abklärungsergebnisse die französischen Behörden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 oder 3 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), um Übernahme ("take charge") der Beschwerdeführenden ersuchte (A23/6 und A24/6),
dass die französischen Behörden mit Faxmitteilung vom 21. Oktober 2013 das Übernahmegesuch des BFM hinsichtlich dieses Verfahrens gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung guthiessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 - eröffnet am 11. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. November 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei von einer Rückweisung nach Frankreich im Rahmen des Dublin-Abkommens abzusehen, auf das Asylgesuch vom 20. Juni 2013 einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; es sei die Unzumutbarkeit und wahrscheinliche Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Myanmar oder Bangladesch festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen,
dass in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltlicher Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 18. November 2013 die kantonalen Vollzugsbehörden im Sinne von Art. 56 VwVG anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass unter anderem derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat (Art. 5 i.V.m. Art. 9 Dublin-II-VO),
dass das BFM die französischen Behörden mit Schreiben vom 27. August 2013 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden am 22. Oktober 2013 gestützt auf dieselbe Bestimmung dem Übernahmegesuch ausdrücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung überdies ausführten, sie seien dank eines französischen Visums zunächst nach Frankreich gereist, bevor sie in die Schweiz weiterreisten, weshalb die Angaben der Beschwerdeführenden mit der Auskunft der französischen Behörden übereinstimmen,
dass sie im Weiteren keine konkreten Einwände gegen eine Überstellung nach Frankreich vorbrachten, sondern lediglich den Wunsch äusserten, in der Schweiz zu verbleiben,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geltend machen, während ihrem knapp eintägigen Aufenthalt in Frankreich keinen Kontakt mit den französischen Behörden gehabt zu haben und auch nicht registriert worden zu sein (Beschwerdeschrift S. 3),
dass dieser Umstand indessen nichts ändert an der oben festgestellten Visumserteilung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO,
dass weiter der Aufenthalt des asylberechtigten Bruders der Beschwerdeführerin in der Schweiz die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermag, da gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie umfasst,
dass schliesslich auch das Argument, es handle sich hier um ein Schengenvisum, weshalb es für alle Schengen-Länder und somit auch für die Schweiz gültig sei (Beschwerdeschrift S. 3), dem Sinn und Zweck der Dublin-II-VO zuwiderläuft und einer solchen Argumentation im Konkreten Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO entgegensteht,
dass Frankreich somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 17 bis Art. 19 Dublin-II-VO aufzunehmen,
dass die Beschwerdeführenden im Weiteren geltend machen, Frankreich biete keinen ausreichenden Schutz und keine ordnungsgemässe Verfahren für Asylsuchende, ohne indessen konkret darzulegen, mit welchen Schwierigkeiten die Beschwerdeführenden zu kämpfen hätten (Beschwerdeschrift S. 4),
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Frankreich nicht einer dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt sind,
dass Frankreich indessen Vertragspartei der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und betreffend die Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden das entsprechende EU-Recht (Aufnahmerichtlinie) anzuwenden hat, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass ein solcher Nachweis nicht erbracht worden ist und auch diesbezüglich auf die grundsätzliche Vermutung zu verweisen ist, wonach Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen korrekt nachkomme,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Frankreich gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie) verstösst,
dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen französischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie dabei auf den in Frankreich zur Verfügung stehenden Rechtsweg verwiesen werden,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, einer Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzugs ins Heimatland der Beschwerdeführenden ebenfalls im Rahmen des Asylverfahrens in Frankreich zu prüfen sein wird und auf den Antrag, es sei die Unzumutbarkeit und wahrscheinliche Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen, daher vorliegend nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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