Entscheiddatum: 22.11.2013Publikationsdatum: 04.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6423/2013
Urteil vom 22. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien A._______, geboren am (...),Libyen, (...), Beschwerdeführer, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein libyscher Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, B._______ eigenen Angaben zufolge im Jahre 2011 verliess und nach Aufenthalten von sechs Monaten in C._______ und sechs Monaten in D._______ am 1. September 2013 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 5. September 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Datenbank "Eurodac" ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. November 2008 in Deutschland um Asyl nachgesucht hat,
dass er am 27. September 2013 im EVZ E._______ anlässlich der Kurzbefragung summarisch zum Reiseweg befragt und ihm dabei zur mutmasslichen Zuständigkeit von C._______, D.______ und Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zur allfälligen Wegweisung nach C._______, D._______ und Deutschland rechtliches Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu einwandte, er ziehe vor, in der Schweiz zu bleiben und hier zu arbeiten, da die Schweiz die Menschenrechte berücksichtige,
dass er weder in C._______ noch in D._______ oder in Deutschland die Gesetze kenne, er mit einer allfälligen Wegweisung dorthin jedoch keine Probleme hätte,
dass das BFM die deutschen Behörden am 23. Oktober 2013 um Wiederaufnahme (take-back) des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmegesuch mit Schreiben vom 4. November 2013 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO explizit zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2013 - eröffnet am 14. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei anzuweisen, sein Selbsteintrittsrecht wahrzunehmen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten am 19. November 2008 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der "Eurodac"-Datenbank erfasst worden ist (vgl. Akten BFM A3/1),
dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bstn. c, d oder e Dublin-II-VO durch die Schweiz als derzeitigen Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 Dublin-II-VO gestellt werden kann (vgl. Christian Filzwieser, Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80),
dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht an die deutschen Behörden ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers richtete,
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 4. November 2013 - und damit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist - einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimmten (vgl. A17/2),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Deutschland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit Deutschlands nicht bestreitet, sondern einzig geltend macht, er habe Deutschland im Jahr 2010 verlassen, weil er wegen eines Kollegen, welcher im Drogenmilieu tätig gewesen sei, von bewaffneten Kurden bedroht worden sei,
dass damit jedoch nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit von Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offenstehen würde, allfällige Probleme mit Drittpersonen bei den zuständigen deutschen Justizbehörden zur Anzeige zu bringen,
dass diese Einwände demnach nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas zu ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) durch die Schweiz begründen,
dass Deutschland zudem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, die deutschen Behörden würden den Beschwerdeführer einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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