Entscheiddatum: 21.10.2024Publikationsdatum: 29.10.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6408/2024
Urteil vom 21. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Peter Sutter, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024.
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. September 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 5. April 2024 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte. Zudem reichte sie einen Reiseausweis sowie einen Aufenthaltstitel aus Griechenland zu den Akten. Diesen Dokumenten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und dort über eine bis zum 11. Juni 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.
B.
B.a Am 20. September 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhanden Akten.
B.b Ebenfalls am 20. September 2024 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729).
C. Mit Schreiben vom 22. September 2024 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und teilten gleichzeitig mit, die Beschwerdeführerin sei seit dem 12. Juni 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine vom 12. Juni 2024 bis zum 11. Juni 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung.
D. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. September 2024 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt.
E. Am 24. September 2024 händigte das SEM der damaligen Rechts-vertretung sämtliche Unterlagen aus, welche der Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft im Bundesasylzentrum (BAZ) abgenommen wurden.
F. Mit Stellungnahme vom 26. September 2024 liess die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertretung mitteilen, sie verfüge in Griechenland über keinerlei Familienangehörige. Ihre Schwester (N [...]) lebe in der Schweiz und sie wolle mit ihr zusammenleben. Hinzu komme, dass sie in Afghanistan von ihrem Exmann geschlagen worden sei und befürchte, dass dessen Familienangehörige sich in Griechenland aufhielten und auch ihr Exmann dorthin kommen könnte. Sie fühle sich deshalb in Griechenland nicht sicher und fürchte sich vor erneuter Gewalt durch ihren Exmann. Nach der Schutzgewährung durch Griechenland habe sie weder finanzielle Unterstützung noch Nahrung erhalten. Hilfe habe sie durch eine asylsuchende Familie erhalten, die sie noch vom Camp her gekannt habe. Bei dieser Familie habe sie leben dürfen und diese hätte sie auch bei der Arbeitssuche unterstützt. Da sie aber weder Griechisch noch Englisch spreche, habe sie keine Arbeit gefunden und könnte daher auch bei einer allfälligen Rückkehr ihren Lebensunterhalt nicht selbstständig bestreiten. Als sie noch in Griechenland gewesen sei, habe sie sich an die dortigen Behörden sowie die Organisation der Flüchtlingsunterkunft gewandt und um Unterstützung gebeten. Diese hätten ihr aber nur gesagt, dass sie eine Schutzstatus besitze und deshalb selbst für ihren Lebensunterhalt sowie eine Unterkunft verantwortlich sei.
Betreffend ihre gesundheitliche Situation liess sie ausführen, körperlich gehe es ihr gut. Sie habe jedoch Mühe einzuschlafen. Nachdem sie deswegen im BAZ vorstellig geworden sei, habe sie Medikamente erhalten.
G. Am 1. Oktober 2024 klärte die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beim zuständigen BAZ ab. Gemäss den Informationen des dortigen Gesundheitsdiensts fanden bisher keine ärztlichen Termine statt. Die Beschwerdeführerin sei lediglich einmal am 19. September 2024 aufgrund von Schlafproblemen sowie Kopf- und Zahnschmerzen beim Gesundheitsdienst des BAZ vorstellig geworden. Zur Behandlung der Schlafprobleme seien ihr die pflanzlichen Arzneimittel (...) und (...) und für die Kopf- und Zahnschmerzen (...) und (...) abgegeben worden. Aufgrund der Zahnschmerzen sei zwar wegen eines Zahnarzttermins angefragt worden, eine Terminvereinbarung habe aber noch nicht statt-gefunden. Die Beschwerdeführerin sei denn auch nie mehr beim Gesundheitsdienst vorstellig geworden.
H.
H.a Das SEM übermittelte am 2. Oktober 2024 den Entwurf des angekündigten Nichteintretensentscheids inklusive sämtlicher entscheidrelevanter Akten der damaligen Rechtsvertretung zur Stellungnahme.
H.b Geleichentags reichte die damalige Rechtsvertretung ihre Stellungnahme ein. Darin hielt sie fest, die Beschwerdeführerin sei mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden und lehne eine Rückkehr nach Griechenland vehement ab. Sie habe in Afghanistan schwere häusliche Gewalt seitens ihres Exmannes erlebt. Sie sei traumatisiert und verängstigt. Vor allem fürchte sie sich vor einer drohenden Verfolgung und Tötung durch ihren Exmann respektive dessen Familie. Sie wisse, dass ihr Exmann Afghanistan verlassen habe, kenne dessen genauen Aufenthaltsort aber nicht. In Griechenland würden viele Angehörige der Volksgruppe der B._______ leben, zu der auch sie und ihr Exmann zählten. Aus diesem Grund habe sie sich auch in Griechenland stets versteckt und das Camp so schnell sie gekonnt habe, verlassen. Sie habe sich während ihrer Zeit im Camp infolge der Drohungen ihres Exmannes mehrmals an die Polizei gewandt, um Anzeige zu erstatten. Aus Mangel an Beweisen sei die Anzeige aber nicht entgegengenommen worden. Der griechische Staat habe sich dadurch als nicht schutzwillig gezeigt. Hinzu komme, dass sie aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt sowie dem auf der Flucht Erlebten eine allgemein ausgeprägte Angst vor von Männern ausgehender Gewalt habe. Als alleinstehende junge Frau mit Gewalterfahrung gelte sie als besonders vulnerabel. Sie verfüge des Weiteren in Griechenland über kein soziales Netzwerk, weshalb ihr bei einer Rückkehr Arbeits- und Obdachlosigkeit drohe. Entsprechend erscheine ihre Wegweisung nach Griechenland unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände als unzumutbar.
I. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. Ferner wurden ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
J. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
K. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. Oktober 2024 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 sei vollständig aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Prüfung ihres Asylantrags an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, subeventualiter sei ihr Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf das entsprechenden Subeventualbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie den medizinisch rechtserheblichen Sachverhalt und insbesondere die psychologischen sowie psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten in Griechenland unvollständig abgeklärt habe. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Untersuchungs- respektive Begründungspflicht auch insoweit nicht nachgekommen, da sie sich nicht gebührend mit ihren Gewalterfahrungen (durch ihren Exmann sowie denjenigen, die sie auf der Flucht erlitten habe) und den daraus resultierenden Ängsten sowie ihrer damit einhergehenden Vulnerabilität auseinandergesetzt habe.
Die Beschwerdeführerin moniert des Weiteren, dass sie bei ihrer vormaligen Rechtsvertretung keine konstante Bezugsperson gehabt habe. Keine der mit ihrem Fall betrauten Personen sei auf ihre Anliegen und Interessen eingegangen, sondern diese hätten sich lediglich darauf beschränkt, ihr (der Beschwerdeführerin) die Beschlüsse des SEM mitzuteilen, ohne dass sie dazu habe Stellung nehmen können. So sei denn auch keine der Anhörungen, Befragungen und Gespräche protokolliert worden. Entsprechend seien ihre Fragen, Aussagen und Einwände schriftlich nicht festgehalten und somit im Entscheidprozess nicht berücksichtigt worden. Mit diesem Vorbringen rügt die Beschwerdeführerin implizit die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.
5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-findung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.).
5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich die Vor-instanz in ihrer Verfügung sowohl einlässlich mit ihrer gesundheitlichen Situation als auch der Situation von Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland auseinandergesetzt und festgestellt, die bestehenden Unzulänglichkeiten würden nicht in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liessen, Griechenland sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren. Es hat dabei auf die geltenden EU-Richtlinien sowie die einschlägige nationale und internationale Rechtsprechung verwiesen (vgl. Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 Ziff. III). Daran vermögen denn auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zitierten Berichte nichts zu ändern, zumal sämtliche zitierten Berichte vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 berücksichtigt worden sind. Ferner hat die Vorinstanz festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass bei einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder des Non-Refoulement-Gebots drohe. Hinzu kommt, dass vorliegend zum einen aufgrund der sich aus der medizinischen Aktenlage ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin keine Veranlassung zu weiteren Abklärungen bestand (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.1.2) und zum anderen die Vorinstanz korrekterweise festhielt, dass ihr - sofern sie künftig darauf angewiesen sein sollte - in Griechenland der Zugang zu medizinscher beziehungsweise psychologischer Versorgung offenstände. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin sich für den Schutz vor ihrem Exmann an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden könne. Damit ist die Vorinstanz der ihr obliegenden Untersuchungs-, Prüfungs- und Begründungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen, und es ist weder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen auf andere als die von der Beschwerdeführerin als relevant erachteten Quellen stützt respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als die Beschwerdeführerin, ändert daran nichts. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihren diesbezüglichen Vorbringen ganz überwiegend die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt und dabei verkennt, dass das SEM seiner Begründungspflicht Genüge tut, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt.
5.4 Betreffend die Kritik der Beschwerdeführerin an ihrer vormaligen Rechtsvertretung ist festzuhalten, dass sich den Akten eindeutig entnehmen lässt, dass die Rechtsvertretung ihre Pflichten erfüllte und sämtliche Rechte der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme wahrnahm (vgl. SEM-Akte [...]-20/5; [...]-24/3). Die Stellungnahmen nehmen denn auch Bezug auf Sachverhaltselemente respektive Aussagen der Beschwerdeführerin, die die Rechtsvertretung nur machen konnte, indem sie die Aussagen und Einwände der Beschwerdeführerin berücksichtigt hat. Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift in ihren Kernaussagen nichts vorbringt, was nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren Gegenstand des Verfahrens bildete. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits durch ihre vormalige Rechtsvertretung Eingang in das Verfahren gefunden haben. Weiter hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Kritik der Beschwerdeführerin an der ausschliesslich schriftlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht verfängt, da die verfassungsmässige Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV kein Recht auf mündliche Äusserung gewährt. Das rechtliche Gehör kann grundsätzlich auch schriftlich gewährt werden, wie sich aus Art. 36 Abs. 1 AsylG ergibt. Dementsprechend liegt in casu keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
6.2 Den Akten zufolge wurde die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt (vgl. zum Ganzen SEM-Akte [...]-14/2). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
6.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
6.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe in Griechenland keinerlei Unterstützung erhalten. Nachdem sie dort ihren Flüchtlingsstatus erhalten habe, habe sie das Camp verlassen und fortan selbst für ihren Lebensunterhalt sowie ihre Unterkunft sorgen müssen. Von den griechischen Behörden habe sie weder Sozialleistungen noch Arbeit oder Zugang zu Bildung (auch zu Integrationsprogrammen oder Sprachkursen) erhalten. Sie könne kein Griechisch und im Falle einer Rückkehr drohe ihr wohlmöglich Arbeits- und Obdachlosigkeit. Sie habe von Anfang an in die Schweiz zu ihrer Schwester gewollt. Hier fühle sie sich sicher und auch seelisch gehe es ihr besser. In Griechenland habe sie niemanden, der ihr helfen könne. Griechenland sei für sie kein sicheres Land. Hinzu komme, dass sie Angst vor ihrem Exmann habe, der alles unternehmen werde, um sie zu töten. Sie sei von diesem misshandelt worden und habe es geschafft zu fliehen. Anschliessend habe sie eine Zeitlang in der C._______ gelebt und gearbeitet, um dadurch genügend Geld für eine Flucht nach Europa zu haben. Auf ihrer Flucht sei sie psychischen und physischen Belästigungen, Stress sowie Druck ausgesetzt und auf sich allein gestellt gewesen.
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.1.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 9.1) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, E. 11.2).
9.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss Aktenlage lediglich einmal aufgrund von Schlafbeschwerden sowie Kopf- und Zahnschmerzen beim Gesundheitsdienst des BAZ vorstellig (vgl. SEM-Akte [...]-22/1). Die genannten Beschwerden konnten offensichtlich durch die Abgabe der teils pflanzlichen Medikamente behandelt werden, da die Beschwerdeführerin anschliessend nicht mehr vorstellig wurde. Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, weitere Abklärungen diesbezüglich zu veranlassen (vgl. vorhergehend E. 5.3). Bei der von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend gemachten besonderen Vulnerabilität infolge ihrer psychischen Gesundheit handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung. Es werden diesbezüglich keinerlei medizinischen Unterlagen zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorkommnisse mit ihrem Exmann sowie das auf der Flucht Erlebte nicht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht ausgewiesen sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass selbst wenn sich - wie beschwerdeweise ausgeführt - ihr psychischer Gesundheitszustand aus Angst vor einer Rückführung nach Griechenland und einer (vorübergehender) Trennung von ihrer Schwester verschlechtern sollte, dies nichts daran ändert, dass klarerweise nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden könnte, dass die ausnahmsweise Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR gerechtfertigt wäre.
9.1.3 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist dementsprechend zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es beständen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
9.2.2 Gemäss Akten handelt es ich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äussert vulnerable Person. Sie befindet sich in der Schweiz denn auch nicht in medizinischer Behandlung. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass sie in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen wäre.
9.2.3 Die Beschwerdeführerin hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar, zumal es der Beschwerdeführerin auf ihrer Flucht bereits einmal gelungen ist, in einem ihr fremden Land (C._______) die Sprache zu erlernen und Arbeit zu finden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Dies hat auch für die von ihr behaupteten Probleme mit ihrem Exmann zu gelten. Sie hat sich dazu an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, um ihre Rechte durchzusetzen und diese, falls notwendig, auf dem Rechtsweg einzufordern. Schliesslich ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anwesenheit ihrer Schwester in der Schweiz bleiben möchte, sie vermag aus diesem Umstand aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 4. Oktober 2024 Ziff. III/2).
9.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
9.2.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-14/2).
9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist dementsprechend abzuweisen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni
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