Dublin responsibility of Italy upheld; asylum non-entry confirmed

e-6391-2013Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung20.11.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court dismissed the appellant's challenge to the BFM's Dublin non-entry decision. Italy was considered responsible for examining the asylum claim, and the appellant failed to show concrete risks of unlawful treatment, refoulement, or inability to receive adequate protection or medical care there. The request to recognize refugee status, grant asylum, and order provisional admission was not within the admissible scope. The court also rejected legal aid as the appeal was hopeless and imposed CHF 600 in costs on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG; Dublin responsibility and non-entry into the asylum claim; the court may refuse entry where the applicant can be transferred to a treaty-bound third state responsible for the asylum procedure. A transfer state that is a party to the ECHR, Refugee Convention and CAT benefits from the presumption of compliance with its international obligations; this presumption is rebutted only by concrete indications of systemic or case-specific risks of treatment contrary to non-refoulement or Art. 3 EMRK. In a Dublin non-entry case, removal follows as a consequence and substitute measures under Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG do not apply. Legal aid requires non-frivolous prospects; absent such prospects, the request fails and costs are imposed on the losing party (consid. 4-7).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-6391/2013

Entscheiddatum: 20.11.2013Publikationsdatum: 29.11.2013

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6391/2013

Urteil vom 20. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______,Aegypten, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. März 2013 zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. März 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt. Dabei machte er geltend, er habe Ägypten am 8. oder 9. Dezember 2012 verlassen und sei zu seiner sich in Italien aufhaltenden Familie gereist.

B. Am 23. April 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Am 9. Mai 2013 entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz.

C. Abklärungen im Rahmen des Asylverfahrens der Eltern des Beschwerdeführers ergaben, dass diese sowie seine zwei Brüder in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurden.

D. Mit Schreiben vom 12. September 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, die Wohn- und Lebensbedingungen in Italien seien schwierig. In der Schule sei er wegen seiner religiösen Zugehörigkeit belästigt und diskriminiert worden.

E. Am 7. Oktober 2013 erklärten sich die italienischen Behörden auf ein entsprechendes Gesuch des BFM hin bereit, die Eltern und den jüngsten Bruder des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen.

F. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 - eröffnet am 7. November 2013 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.

G. Mit Eingabe vom 14. November 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. Die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftslandes sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, sei er mit separater Verfügung darüber zu informieren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen - einzutreten.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

  1. Die Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anordnung der vorläufigen Aufnahme gehen über den zulässigen Streitgegenstand hinaus. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist daher nicht weiter einzugehen und insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten am 1. Oktober 2013 der Familienzusammenführung zugestimmt und dem Beschwerdeführer am 6. November 2013 die Einreise nach Italien bewilligt. Abklärungen hätten ergeben, dass die Eltern sowie die beiden Brüder in Italien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Auf entsprechende Anfrage hätten die italienischen Behörden am 7. beziehungsweise 14. Oktober 2013 der Rückübernahme der Eltern und des jüngsten Bruders zugestimmt.

Der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Es gebe keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.

4.3 Der Beurteilungskompetenz entsprechend ist vorliegend einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen ist. Italien ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Es gibt - wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat - keine konkreten Hinweise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert.

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Italien von muslimischen Mitschülern wegen seines Glaubens belästigt worden. Die Leitung der Asylunterkunft habe auf entsprechendes Vorsprechen seiner Eltern indes nicht reagiert. Auch wenn dies zutreffen sollte, besteht vorliegend kein Anlass anzunehmen, die zuständigen italienischen Behörden, namentlich die Polizei, würden dem Beschwerdeführer und seinen Eltern auf Ersuchen hin den erforderlichen Schutz versagen.

Auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sprechen nicht gegen eine Überstellung nach Italien. Gemäss dem Arztzeugnis des B._______ vom 14. November 2013 wurde der Beschwerdeführer aktuell wegen Ess- und Trinkverweigerung sowie Mutismus (psychologisches Schweigen) hospitalisiert. Dieses Verhalten sei nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügung aufgetreten. Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers stehen offensichtlich in Zusammenhang mit der Rückkehr nach Italien. Diesbezüglich ist es dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Eltern zuzumuten, sich umgehend in Zusammenarbeit mit den ihn betreuenden Ärzten und Therapeuten im Rahmen von Gesprächen und allenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medikamenten gezielt auf die bevorstehende Rückkehr nach Italien vorzubereiten. Eine weitere allenfalls notwendige fachärztliche Betreuung kann der Beschwerdeführer auch in Italien in Anspruch nehmen, ist doch grundsätzlich davon auszugehen, dass alle Dublin-Staaten die grundlegenden medizinischen Bedürfnisse der Asylsuchenden erfüllen (BVGE 2010/45 E. 8.2.2).

Damit liegen insgesamt keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Missachtung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht keine Anlass.

4.4 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang weiterer in Aussicht gestellter Beweismittel abzuwarten.

5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.

5.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü­fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre­chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegwei­sung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

Damit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Ebenso ist der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, die Vollzugsbemühungen zu stoppen und es sei von Vorbereitungen für die Rückführung abzusehen sowie der Antrag betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung betreffend eine bereits erfolgte Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.

7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.

7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Switzerland had to enter into the asylum claim or could rely on Italy's Dublin responsibility.

Extrahierter Entscheid

Italy was responsible for examining the asylum request; there were no concrete indications that Italy would fail to meet its international obligations or expose the appellant to refoulement or treatment contrary to Article 3 ECHR.

Extrahierte Begründung

Italy had accepted the takeover and later family reunification; it is a Dublin state bound by the ECHR, Refugee Convention and CAT, and the presumption of compliance was not rebutted by the appellant's allegations about discrimination, accommodation conditions or medical issues.

Kernrechtsfrage

Whether the removal order to Italy and the finding that removal was lawful, reasonable and possible should be overturned.

Extrahierter Entscheid

The removal order was lawful and no substitute measures were available in this Dublin transfer situation; the transfer to Italy remained permissible.

Extrahierte Begründung

In a Dublin non-entry case, removal follows from the refusal to enter into the asylum claim and there is no room for substitute measures under the Aliens Act; Italy was a safe receiving state for the transfer.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to legal aid and waiver of an advance on costs.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

One cumulative condition for legal aid was missing, namely non-frivolous prospects; the request to waive an advance therefore became moot.

Kernrechtsfrage

What costs should be imposed for the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the appeal failed, costs were charged to the losing party under the VwVG and the cost regulations of the Federal Administrative Court.

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