Entscheiddatum: 03.12.2013Publikationsdatum: 11.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6372/2013
Urteil vom 3. Dezember 2013 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______,Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat,Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Rechtsverzögerung; Asyl und Wegweisung / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 3. August 2011 illegal in die Schweiz ein, wo er am 5. August 2011 um Asyl nachsuchte. Am 22. August 2011 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person statt. Am 24. August 2011 wies das BFM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zu. Eine Anhörung zu den Asylgründen wurde bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchgeführt.
B. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2012 zeigte der Rechtsvertreter dem BFM die Mandatsübernahme an. Gleichzeitig ersuchte er um umgehende Einladung des Beschwerdeführers zu einer Anhörung zu den Asylgründen.
C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2013, vom 24. Mai 2013 sowie vom 28. Juni 2013 ersuchte der Rechtsvertreter mit Hinweis darauf, dass die Anhörung auch im Interesse einer sachgerechten Abklärung des Falles liege und, je länger es dauere, desto schwerer es seinem Mandanten falle, sich an alle Ereignisse vor seiner Flucht zu erinnern, erneut um umgehende Einladung zu einer Anhörung.
D. Mit Schreiben vom 17. September 2013 stellte er dieses Gesuch ein fünftes Mal - diesmal verbunden mit der Ankündigung einer Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ans Bundesverwaltungsgericht, sofern der Beschwerdeführer innerhalb der folgenden vier Wochen nicht zur Anhörung vorgeladen werde.
E. Mit Eingabe vom 13. November 2013 erhob der Rechtsvertreter ankündigungsgemäss im Namen seines Mandanten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung. Er stellte die Begehren, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauere, und dieses sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung an die Hand zu nehmen und zügig abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem sei ihm bei allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replikrecht einzuräumen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Beschwerde kann wie gegen die Verfügung selbst geführt werden (vgl. Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt worden ist und Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer um Behandlung seines Asylgesuchs in Form einer anfechtbaren Verfügung ersucht, ist er zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfaltspflicht. Verweigert die Behörde ausdrücklich den Erlass einer Verfügung, so ist nach diesen Grundsätzen innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen Beschwerde zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002; BVGE 2008/15; Markus Müller, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1606).
Nachdem sowohl die Schreiben vom 9. Oktober 2012, vom 22. Januar 2013 und vom 24. Mai 2013 als auch dasjenige vom 17. September 2013, in welchem rechtliche Schritte in Aussicht gestellt worden waren für den Fall, dass der Beschwerdeführer innert vier Wochen nicht zu einer Anhörung vorgeladen werde, unbeantwortet geblieben waren und der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu einer Anhörung vorgeladen worden war, durfte er im November 2013 nach Treu und Glauben annehmen, auch vorderhand nicht angehört zu werden. Angesichts dessen erweist sich die am 13. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht - wie in Aussicht gestellt - erhobene Beschwerde als fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E 6418/2012 vom 26. Februar 2013 ausgeführt, das Asylverfahren sei entgegen den gesetzlichen Behandlungsfristen seit mehr als zwei Jahren hängig, wobei das BFM den Beschwerdeführer weder angehört noch auch nur auf seine Briefe geantwortet habe.
3.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre. Rechtsverzögerung ist eine abgeschwächte Form. Sie ist anzunehmen, wenn behördliches Handeln zwar nicht grundsätzlich infrage steht, sondern lediglich nicht binnen gesetzlicher oder - falls eine solche fehlt - angemessener Frist erfolgt und für das "Verschleppen" keine objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten und schliesslich einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5; Markus Müller, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt. Deshalb verletzt eine Behörde das Rechtsverzögerungsverbot auch dann, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist verfügt (vgl. Felix Uhlmann / Simone Wälle-Bär, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 46a N 20).
3.3
3.3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG hört das Bundesamt die Asylsuchenden zu den Asylgründen in den Empfangsstellen (Bst. a) oder innerhalb von 20 Tagen nach dem Entscheid über die Zuweisung in den Kanton an (Bst. b).
3.3.2 Gemäss Art. 37 AsylG sind Entscheide nach den Art. 38-40 in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 2). Sind weitere Abklärungen nach Art. 41 erforderlich, so ist der Entscheid in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Gesuchstellung zu treffen (Abs. 3).
4.1 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass die Vorinstanz Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht der hohen Pendenz kann deshalb offensichtlich nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im Asylgesetz vorgegebenen Fristen entschieden werden. Aufgrund dieser besonderen Umstände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen dauern, unvermeidbar, was in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
4.2 Der Beschwerdeführer reichte am 5. August 2011 ein Asylgesuch ein. Am 22. August 2011 fand die Befragung zu seiner Person statt. Mit Entscheid vom 24. August 2011 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Seither, mithin seit rund zwei Jahren und drei Monaten, hat die Vorinstanz keine weiteren erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen. So fehlt es offenbar bis zum heutigen Zeitpunkt sowohl an einer Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen als auch an einer das erstinstanzliche Asylverfahren abschliessenden anfechtbaren Verfügung. Eine entsprechende Anhörung hätte in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b AsylG entweder während des Aufenthalts im EVZ B._______ oder innert 20 Tagen nach dem Zuweisungsentscheid an den Kanton C._______, mithin bis zum 16. März 2011, erfolgen müssen, während gestützt auf Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG eine anfechtbare Verfügung innerhalb von 20 Arbeitstagen beziehungsweise innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des Asylgesuchs hätte ergehen müssen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich in casu weder besonders schwierige Sachverhalts- noch Rechtsfragen stellen. Zudem hat die Vorinstanz im massgebenden Zeitraum zahlreiche Verfahren, die im gleichen Zeitraum oder später eingeleitet wurden, bereits entschieden. Besonders schwer wiegt indes, dass sie auf keines der zahlreichen Schreiben des Beschwerdeführers geantwortet und damit auch ihre Untätigkeit nicht begründet hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die in Art. 29 Abs. 1 sowie Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG vorgegebenen Behandlungsfristen um mehr als zwei Jahre überschritten hat, was einer massiven Überschreitung entspricht. Sie hat den Beschwerdeführer bis anhin weder zu seinen Asylgründen angehört noch eine anfechtbare Verfügung erlassen. Eine Nichtbehandlung während dieses Zeitraums ist unbesehen allfälliger anderer überzeitiger Verfahren grundsätzlich zu lange. Das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV ist somit verletzt.
Die Rüge der Rechtsverzögerung erweist sich nach dem Gesagten als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2011 beförderlich zu behandeln, ihn zügig zu seinen Asylgründen anzuhören und das Asylgesuch baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Kostenvorschusses sind infolgedessen als gegenstandslos zu betrachten.
6.2
6.2.1 Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung eines Anwalts hat sich somit erübrigt. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
6.2.2 Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und Art. 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Behandlung des Asylgesuchs vor dem BFM zu lange dauert.
Das BFM wird angewiesen, mit dem Beschwerdeführer zügig eine Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen und sein Asylgesuch baldmöglichst einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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