Entscheiddatum: 25.11.2024Publikationsdatum: 04.12.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6364/2024
Urteil vom 25. November 2024 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Somalia, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 30. September 2024 / N (...).
A.
Die Beschwerdeführerinnen suchten am 5. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach und reichten ihre bis am (...) April 2027 gültigen rumänischen Aufenthaltsbewilligungen zu den Akten. Am 9. August 2024 mandatierten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung.
B.
B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin (A._______) am 2. Februar 2023 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte.
B.b Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 13. Juni 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Rumänien über die Rückübernahme von Personen (SR 0.142.116.639) ersuchte das SEM die rumänischen Behörden am 14. August 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen.
B.c Die rumänischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 6. September 2024 zu.
C. Am 13. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien gewährt. Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe eigentlich nicht nach Rumänien reisen wollen. Weil sie aber schwanger gewesen sei, habe eine somalische Frau für sie ein rumänisches Visum organisiert, ihre Reise finanziert und auch die Weiterreise bereits geplant. Die rumänischen Behörden hätten sie aber erwischt und ihr die Fingerabdrücke abgenommen. Sie habe in Rumänien zuerst einen negativen Asylentscheid, nach einem Jahr aber eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten. Sie wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, da sie sich dort sehr einsam gefühlt habe. Nach der Geburt ihrer Tochter sei sie krank geworden, habe jedoch keine medizinische Behandlung erhalten. Sie habe sehr viel Stress gehabt und sehr wenig Geld erhalten, womit sie nur Milch für ihre Tochter, aber kein Essen für sich selber habe kaufen können. Rumänien sei kein gutes Land für ihre Tochter gewesen, da es ihr dort nicht möglich sei, sich eine gute Zukunft aufzubauen, in die Schule zu gehen und ein friedliches Leben zu haben. Zudem lebe ihre Schwester in der Schweiz.
Betreffend ihren Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es gehe ihr jetzt gut. Sie habe aber oft (...) und könne kaum (...). Bei der Pflege habe sie eine Salbe gegen ihre (...) erhalten, jedoch kein Medikament, obwohl sie sich Tabletten gewünscht habe. Ihrer Tochter gehe es auch gut. Sie brauche (...). Bis anhin sei die Tochter noch nicht untersucht worden, habe aber von der somalischen Krankenschwester im Bundesasylzentrum (...) erhalten.
D. Gemäss der medizinischen Dokumentation der Medic-Help der Unterkunft im BAZ C._______ hat sich die Beschwerdeführerin im August und September 2024 wegen (...) sowie wegen (...) und wegen ihrer (...) Tochter an den Gesundheitsdienst gewandt.
E. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2024 zum ihr am 25. September 2024 unterbreiteten Entscheidentwurf legte die Beschwerdeführerin dar, sie sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Sie habe in Rumänien zu wenig Essen erhalten und sich sehr einsam gefühlt, was sie psychisch zerstört habe. Weiter habe sie dort rassistisch motivierte Übergriffe erlebt. So sei sie mehrmals aufgrund ihrer Kleidung ausgelacht worden und man habe auf offener Strasse versucht, ihr Kopftuch herunterzureissen. Sie sehe keine Zukunft für ihre Tochter in Rumänien. Diese habe dort extrem gelitten. Insbesondere habe sie (Beschwerdeführerin) zu wenig Geld gehabt, um die dringend benötigte Milch zu kaufen. Zudem sei ihr in Rumänien medizinische Hilfe vollständig verweigert worden, obschon sie heftige (...) gehabt habe und sich immer wieder habe (...) müssen. Schliesslich stelle ihre in der Schweiz lebende Schwester, auf deren praktische Hilfe sie angewiesen sei, eine grosse mentale Unterstützung für sie dar. Eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik fehle im Entscheidentwurf, der in erster Linie nur aus Textbausteinen mit generellen Verweisen bestehe. Mit Hinweis auf die Begründungspflicht sei diese Lücke nicht hinnehmbar.
F. Mit Verfügung vom 30. September 2024 - eröffnet am 1. Oktober 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, forderte sie - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
G. Am 1. Oktober 2024 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
H. Gegen die Verfügung vom 30. September 2024 erhoben die Beschwerdeführerinnen am 8. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
J. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
K. In ihrer Vernehmlassung vom 21. Oktober 2024 führte die Vorinstanz aus, weshalb sie vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhalte.
L. Die Beschwerdeführerinnen nahmen in ihrer Replik vom 7. November 2024 dazu Stellung.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerinnen seien im sicheren Drittstaat Rumänien als Flüchtlinge anerkannt und Rumänien habe ihrer Rückübernahme zugestimmt. Sie könnten dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihre Asylgesuche einzutreten.
Aus dem von der Beschwerdeführerin geäusserten Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz beziehungsweise aus der Anwesenheit ihrer Schwester in der Schweiz vermöchten die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da es sich bei der Schwester nicht um eine Angehörige ihrer Kernfamilie im Sinne von Art. 1a Bst. e Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handle. Den Akten seien zudem keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Schwester zu entnehmen, weshalb diese familiäre Beziehung auch nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle.
Da die Beschwerdeführerinnen in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen. Gestützt auf die Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) hätten sie notfalls einklagbare Ansprüche etwa in Bezug auf Sozialleistungen, Wohnraum und Zugang zur Gesundheitsversorgung. Sie seien gehalten, die ihnen zustehenden Leistungen bei den rumänischen Behörden geltend zu machen und allenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es würden keine begründeten Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nach einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten könnten. Zudem bestünden neben staatlichen Strukturen, karitative Organisationen, an die sie sich in Rumänien - auch bei der Arbeitssuche - wenden könnten. Weiter sei Rumänien ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die als schutzwillig und schutzfähig gelte, weshalb sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könnten, sollten sie sich in Rumänien vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar solche erleiden. Es handle sich sodann bei ihnen auch nicht um schwerkranke Personen, bei denen eine medizinische Notlage bestehe und deren Gesundheitszustand sich bei einer Rückkehr nach Rumänien drastisch verschlechtern würde, zumal die medizinische Versorgung in Rumänien gewährleistet sei. Entgegen ihrer Behauptung bezüglich der vollständig verweigerten medizinischen Hilfe in Rumänien würden keine Hinweise vorliegen, wonach Rumänien ihnen eine notwendige medizinische Behandlung verweigert habe oder zukünftig verweigern würde.
3.2 Dem wurde in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt habe, in Rumänien für sich und ihre Tochter ein Asylgesuch zu stellen. Die Beschwerdeführerin sei in Rumänien Opfer von rassistischen Übergriffen und Diskriminierung aufgrund ihrer Religion geworden. In Kombination mit einer ungenügenden medizinischen Versorgung sei sie durch das Leben in Rumänien traumatisiert und sie wolle auf keinen Fall dorthin zurück. Als alleinerziehende Mutter könne sie nicht gleichzeitig arbeiten und ihr Kind betreuen. Sie brauche Sozialhilfe und Unterstützung, welche sie in Rumänien nicht im gleichen Ausmass wie in der Schweiz erhalten würde. Auch würde ihr in der Schweiz psychiatrische Unterstützung zuteil. Zudem schicke Rumänien Asylsuchende zurück nach Serbien. Das Asylverfahren in Rumänien weise somit systemische Schwachstellen auf. Dass die Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebe, sei ebenfalls zugunsten eines Selbsteintritts zu berücksichtigen.
3.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM im Wesentlichen ergänzend fest, Rumänien sei Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention, KRK), weshalb eine Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Rumänien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch von Art. 3 EMRK bedeute. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführerin in Rumänien Unterstützung verweigert worden wäre, zumal sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs selbst angegeben habe, dass sie während ihres Aufenthalts dort finanzielle Hilfe erhalten habe. Dass die Unterstützungsleistungen in Rumänien geringer ausfallen würden als jene in der Schweiz, rechtfertige keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20). Den Akten könne weiter entnommen werden, dass die Tochter in Rumänien geimpft worden sei, was auf eine medizinische Unterstützung schliessen lasse. Eine gegebenenfalls erforderliche soziale Unterstützung könne auch in Rumänien in Anspruch genommen werden. Bei der Prüfung des Kindeswohls sei ebenfalls das grundlegende Bedürfnis von Kindern, in möglichst engem Kontakt zur Mutter aufwachsen zu können, zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin werde gemeinsam mit ihrer Tochter nach Rumänien überstellt und es würden aufgrund der Aktenlage und der Kenntnisse des SEM keine Hinweise vorliegen, dass in Rumänien die Gefahr bestehen könnte, dass sie von ihrem Kind getrennt würde. Es würden keine erhärteten Hinweise dafür vorliegen, dass sich Rumänien als Signatarstaat der KRK nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche konkreten Schritte sie unternommen habe, um Unterstützung, beispielsweise für die benötigten Lebensmittel für sich und ihre Tochter, zu erhalten oder dass ihr eine solche gar verweigert worden wäre. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht ausreichen würden. Es stehe den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsort frei zu wählen. Auch gemäss Art. 3 KRK seien die Behörden nicht verpflichtet, dem Wunsch der Eltern nachzukommen, dass ihr Asylantrag von dem Staat geprüft werde, der ihrer Ansicht nach die besten Aufnahmebedingungen für ihre Kinder gewährleiste. Folglich würden insgesamt gewichtige öffentliche Interessen der Schweiz an der Überstellung der Beschwerdeführerinnen nach Rumänien bestehen, welche gegenüber deren privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden.
Schliesslich sei den Beschwerdeführerinnen in Rumänien internationaler Schutz gewährt worden, womit sie dort über eine legale Aufenthaltsbewilligung verfügen und nicht nach Serbien abgeschoben würden.
3.4 Mit Replik wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Familie der Beschwerdeführerin befinde sich in der Schweiz. In Rumänien verfüge sie über keine Familienangehörigen. Dort sei sie alleine, verstehe die Sprache nicht, habe keine Arbeit und auch keinen Mann, der sie unterstütze und ihr helfe. Auch habe sie in Rumänien Rassismus erfahren. Weil sie dort keine Stütze gehabt habe, sei sie krank und (...) geworden. Sie könne nicht nach Rumänien zurückkehren, weil sie sich dort nicht sicher fühle. Es sei ihr dort verwehrt worden, ein neues Leben ohne Probleme zu beginnen. Sie wolle sich und ihrer Tochter die beste Zukunft ermöglichen, was ihr in der Schweiz, mit Unterstützung ihrer Familie, gelingen würde.
Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (vgl. Rechtsbegehren 2) ist vorweg abzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen haben dieses Begehren nicht weiter begründet. Aus den Akten ergibt sich sodann keine Verletzung von Verfahrensrechten, die eine Rückweisung der Sache rechtfertigen würde. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.
Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Rumänien um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden sind und die dortigen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Die Beschwerdeführerinnen können nach Rumänien zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes befürchten zu müssen. Das SEM ist demzufolge zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.1.1 Zugunsten sicherer Drittstaaten besteht die gesetzliche Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen - darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien - einhalten. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG) bisher nicht zurückgekommen.
7.1.2 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im Drittstaat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 18. März 2022 E. 11.4). Für die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten weniger hohe Anforderungen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK mit zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, 2009/28 E. 9.3.2), da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.8, 2009/28 E. 9.3.4 und 9.3.5 sowie BVGE 2014/26 E. 7.6).
7.2 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, gelingt es den Beschwerdeführerinnen mit ihren Vorbringen nicht, diese Legalvermutungen umzustossen:
7.2.1 Die Beschwerdeführerinnen sind in Rumänien als Flüchtlinge anerkannt worden. Als Schutzberechtigte können sie sich - wie vom SEM zutreffend festgestellt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinische Versorgung [Art. 30]), zu deren Einhaltung Rumänien als EU-Mitgliedstaat völkerrechtlich verpflichtet ist. Bei Unterstützungsbedarf obliegt es grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen, sich an die rumänischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Den Akten sind auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde sie als Schutzberechtigte mit gültigen Aufenthaltsbewilligungen nach Serbien schicken. Aus den Akten ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Rumänien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären oder dass sie dort in eine Existenz gefährdende Situation geraten würden. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen auf die schlechte Sicherheitslage respektive auf rassistische oder diskriminierende Übergriffe von Dritten verweist, wird sie sich gegebenenfalls an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden rumänischen Behörden zu wenden haben (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-5927/2024 vom 26. September 2024 E. 6.2).
7.2.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021 [Grosse Kammer], 57467/15, §§ 121 ff.). Aus medizinischen Gründen ist nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
Die Beschwerdeführerinnen haben keine ärztlichen Berichte eingereicht. Aufgrund der aktenkundigen Beschwerden ([...] bei der Beschwerdeführerin sowie [...] bei ihrer Tochter) ist nicht von einer ernsthaften Gefahr auszugehen, dass sie im Falle der Rückschaffung nach Rumänien einer schwerwiegenden, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung im Sinne der soeben zitierten restriktiven EGMR-Rechtsprechung ausgesetzt wären. Ihre Vorbringen lassen auch nicht darauf schliessen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme derart gravierend wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Rumänien nicht gegeben wäre (vgl. zur Gesundheitsversorgung in Rumänien Urteil des BVGer E-5927/2024 vom 26. September 2024 E. 6.2.1). Soweit die Beschwerdeführerinnen die Behandlungsqualität in Rumänien bemängeln respektive eine Verweigerung der medizinischen Hilfe geltend machen, vermögen sie dies nicht durch konkrete Beweismittel zu belegen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in Rumänien zukünftig keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten sollten. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass die Tochter in Rumänien gegen verschiedene Krankheiten geimpft wurde (vgl. A21).
7.2.3 Hinsichtlich des Vorbringens, in der Schweiz lebe die Schwester der Beschwerdeführerin, kommt das Gericht mit dem SEM zum Schluss, dass der Schutzbereich von Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partnern, in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern umfasst (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007 [Nr. 39051/03, § 35]). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018 [Nr. 65550/13] § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16] § 62).
Das Gericht verkennt nicht, dass die Schwester eine wichtige Unterstützungsperson für die Beschwerdeführerin und ihre Tochter sein könnte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist jedoch festzustellen, dass kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis im zuvor genannten Sinn vorliegt. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass die volljährige Beschwerdeführerin und ihre Tochter zur Bewältigung ihres alltäglichen Lebens in sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Hinsicht in entscheidrelevantem Masse von ihrer Schwester respektive Tante abhängig wären. Mit dem Wegweisungsvollzug nach Rumänien wird ihr Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK demnach nicht verletzt.
7.2.4 Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführerinnen entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal die Tochter mit der Mutter weggewiesen wird und sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhält. Bezüglich des Kindeswohls kann im Übrigen auf die eingehenden Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden.
7.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, die gesetzliche Vermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien zulässig und zumutbar sei, umzustossen. Der Vollständigkeit halber ist auf die Möglichkeit eines Gesuchs um Gewährung von Rückkehrhilfe hinzuweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 73 ff. der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
7.3 Nachdem die rumänischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2024 gewährten unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten auferlegt, nachdem den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Janine Sert
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