Entscheiddatum: 25.11.2013Publikationsdatum: 03.12.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6360/2013
Urteil vom 25. November 2013 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, geboren am (...),Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 6. November 2013 / N (...).
A. Mit Verfügung vom 15. Juli 2013 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Leistung des einverlangten Kostenvorschusses mit Urteil E-4349/2013 vom 12. Sep-tember 2013 nicht ein.
B. Am 2. Oktober 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Als Beweismittel gab sie ein Schreiben des Dalai Lama Büros vom 23. September 2013, eine Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 9. September 2013 sowie einen Bericht "The Tibetan Coummunity in India" zu den Akten.
C. Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 stellte das BFM fest, das Wiedererwägungsgesuch sei aussichtslos und forderte die Beschwerdeführerin - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 600. - auf. Innert der angesetzten Frist leistete sie den Vorschuss nicht.
D. Mit Verfügung vom 6. November 2013 - eröffnet am 8. November 2013 - trat das BFM infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Sodann stellte es fest, die Verfügung vom 15. Juli 2013 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E. Mit Eingabe vom 13. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Zwischenverfügung und die Verfügung des BFM seien aufzuheben. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Die Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten, ohne einen Kostenvorschuss zu erheben. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das zuständige Migrationsamt anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG).
1.2 Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf das Wiedererwägungsgesuch vom 6. November 2013 stellt eine Verfügung im Bereich des Asyls dar, welche beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Demgegenüber ist die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013, mit welcher das BFM die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsverfahrens festgestellt und die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufgefordert hat, nicht selbstständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.). Die Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 wirkt sich indes auf den Inhalt der Endverfügung vom 6. November 2013 aus, weshalb diese mit der Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG) und insoweit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
1.4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zur Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. Insoweit ist auf den Eventualantrag, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen und den Subeventualantrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch, so erhebt das BFM eine Gebühr, sofern es das Gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 17b Abs. 1 AsylG).
4.2 Das BFM kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Zu dessen Leistung setzt es unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschuss wird unter anderem dann verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 und 3 AsylG).
Nachdem das BFM mit Verfügung vom 6. November 2013 auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, beschränkt sich das Beschwerdeverfahren auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
In der Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2013 führt die Vorinstanz aus, im Schreiben des Dalai Lama Büros vom 23. September 2013 werde lediglich bestätigt, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Abstammung sei. Dies sei nie grundsätzlich angezweifelt worden. Das Schreiben be- stätige indes nicht die chinesische Staatsangehörigkeit. Auch sei unklar, auf welcher Grundlage dieses Schreiben ausgestellt worden sei. Aus dem Hinweis auf die Rechtsprechung vermöge sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen auch anders entschieden habe.
7.1 Vorliegend steht ausser Streit, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs ein rechtskräftig abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren vorlag. Die Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses waren insoweit grundsätzlich gegeben.
7.2 Bei der Erhebung eines Gebührenvorschusses ist zu prüfen, ob die Begehren der gesuchstellenden Person nicht von vornherein aussichtslos sind. Als aussichtslos gilt ein Begehren, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 125 II 265). Bei der diesbezüglichen Beurteilung der Prozesschancen genügt daher eine summarische Prüfung der Akten. Das bedeutet, dass sich die Vorinstanz nicht zu jedem Vorbringen und jedem eingereichten Beweismittel äussern muss.
In der Zwischenverfügung hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die neu eingereichte Bestätigung des Dalai Lama Büros vom 23. September 2013 zu Recht festgestellt, die tibetische Ethnie der Beschwerdeführerin sei im ordentlichen Verfahren nie angezweifelt worden, indes die behauptete Herkunft aus China. Was die beiden eingereichten Berichte anbelangt, sind diese allgemeiner Natur und legt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar, inwiefern sie in wiedererwägungsrechtlichem Sinn daraus etwas im Hinblick auf die von ihr behauptete chinesische Staatangehörigkeit abzuleiten vermag. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Weiter legt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht einen Gebührenvorschuss erhoben hat. Soweit sie in der Rechtsmitteleingabe Kritik an der ursprünglichen Verfügung der Vorinstanz übt, bildet dies nicht Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Insgesamt ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zur Erhebung eines Gebührenvorschuss berechtigt war und die Beschwerdeführerin die ihr zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess. Die Vorinstanz ist demnach auf das Wiedererwägungsgesuch zu Recht nicht eingetreten.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenverfügung sowie die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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