Entscheiddatum: 13.01.2025Publikationsdatum: 21.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6346/2024
Urteil vom 13. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 1 und dessen Sohn B._______, geboren am (...), Beschwerdeführer 2 Syrien, beide vertreten durch MLaw Sienong Gampatshang, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. September 2024.
A. Die Beschwerdeführer verliessen gemäss eigenen Angaben am (...) 2022 zusammen ihrem minderjährigen Neffen respektive Cousin C._______ (N [...] und E-[...]) ihren Heimatstaat und gelangten am 7. September 2022 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Die Personalien der Beschwerdeführer nahm das SEM am 15. September 2022 auf. Am 10. November 2022 wurden sie dem Kanton D._______ zugeteilt und am 26. Februar 2024 verfügte das SEM, ihre Asylgesuche würden im erweiterten Verfahren behandelt.
B.
B.a Am 28. Dezember 2022 stellte das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) am E._______ nebst Ausweispapieren und Registerauszügen der Beschwerdeführer und ihrer Familienangehörigen folgende Unterlagen sicher:
Militärbüchlein, ausgestellt am (...) 2007 in F.\_\_\_\_\_\_\_ auf den Namen des Beschwerdeführers 1 (Bm. A; Übersetzung A42);
Marschbefehl, lautend auf den Beschwerdeführer 1, mit der Aufforderung, am (...) 2012 in den Reservedienst einzurücken (nachfolgend auch: «Reservistenkarte»), ausgestellt im (...) 2012 in F.\_\_\_\_\_\_\_ und empfangen am (...) 2012 durch einen Bruder des Beschwerdeführers 1 (A38 Bm. 1 [Bm. B]; Übersetzung A41);
ein Diplom des Beschwerdeführers 1 als (...) (A38 Bm. 3 [Bm. I]);
ein Suchbefehl lautend auf den Beschwerdeführer 1 der Abteilung (...), ausgestellt am (...) 2013 (A38 Bm. 4 [Bm. L]; Übersetzung A43);
ein Bericht der Praxis (...) in G.\_\_\_\_\_\_\_ betreffend den Beschwerdeführer 1 vom (...) Januar 2023 (A38 Bm. 9 [Bm. R]);
Fotos von zerstörten Wohnhäusern (A38 Bm. 10 [Bm. S]).
B.b Im Januar 2023 führte das BAZG Untersuchungen betreffend die Echtheit der eingereichten Unterlagen durch, welche ergaben, dass bezüglich des Diploms als (...) (Bm. 3 [Bm. I]) und des Suchbefehls der Abteilung (...) vom (...) 2013 (Bm. 4 [Bm. L]) Anhaltspunkte für eine Totalfälschung bestünden.
C.
C.a Anlässlich der Anhörung vom 15. Februar 2024 und der ergänzenden Anhörung vom 21. Mai 2024 trug der Beschwerdeführer 1 in persönlicher Hinsicht vor, er stamme ursprünglich aus dem Dorf H._______ und sei als Kleinkind ins nahe F._______ umgezogen. Vor seiner Ausreise habe er zuletzt in I._______ an der türkischen Grenze gelebt. Seine zwei Ehefrauen und (...) gemeinsamen Kinder sowie seine Geschwister seien nach wie vor dort wohnhaft.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, von 2007 bis (...) 2009 habe er seinen Militärdienst bei der (...) in J._______, (...), geleistet. Ein Jahr nach seiner Entlassung respektive im Jahr 2012 habe er einen Marschbefehl für den Reservedienst erhalten. Zudem sei er im Jahr 2012 mehrmals vom General seiner Einheit telefonisch kontaktiert und aufgefordert worden, wieder zur (...) zurückzukehren. Dies habe er abgelehnt, weshalb eine Patrouille von mehreren Soldaten ihn (...) Monate später eines Morgens bei ihm zuhause verhaftet und in (...) K._______ in F._______ gebracht habe. In F._______ sei er zunächst für (...) respektive (...) Monate in einer Einzelzelle festgehalten worden, wo er misshandelt und bedroht worden sei. Danach sei er nach J._______ zu seiner früheren Einheit gebracht worden. Nach (...) Monaten im Dienst habe er sich zur Desertion entschieden. Nachdem er mithilfe seines Bruders nach F._______ gekommen sei, habe ein (...) versucht, ihn mittels Telefonanrufe zur Rückkehr in die Armee zu bewegen. Beim zweiten Telefongespräch eine Woche später sei ihm (dem Beschwerdeführer 1) eine (...) Frist eingeräumt worden, ansonsten er zur Verhaftung ausgeschrieben werde. Nach Ablauf dieser Frist habe der (...) ihm über einen Mittelsmann den in den vorinstanzlichen Akten liegenden Suchbefehl vom (...) 2013 zukommen lassen. Die weiteren Anrufe des (...) habe er ignoriert und sich in den Häusern seiner Brüder oder bei Nachbarn versteckt.
Im Jahr 2013 habe er mit seinem Bruder L._______ an den Demonstrationen in F._______ teilgenommen. Dabei seien sie von Sicherheitspersonen identifiziert und fotografiert worden. Eines Tages habe eine Patrouille ihn auf der Strasse anhalten wollen. Daraufhin habe er sein Auto beschleunigt und die Sicherheitsbeamten hätten auf ihn geschossen. Dabei sei er am (...) verletzt worden. Weil er kein staatliches Spital in Syrien habe aufsuchen können, habe er sich in die Türkei begeben, wo er sich während (...) Monaten habe behandeln lassen. Im Jahr 2014 sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Als dieses im Jahr 2016 von der syrischen Armee erobert worden sei, seien er und seine Brüder von Schabiha-Milizen aufgesucht worden. Diese hätten sie aufgefordert, für sie zu kämpfen, andernfalls sie als Oppositionelle verfolgt würden. Nachdem die Brüder dies abgelehnt hätten, seien ihre Häuser zerstört worden. Sie seien dann mit ihren Familien über M._______ nach I._______ umgesiedelt. I._______ stehe unter türkischer Kontrolle. Nach Meldungen, I._______ werde dem syrischen Regime zurückgegeben, sei er (der Beschwerdeführer 1) aus Furcht vor einer Verhaftung mit seinem Sohn und seinem Neffen aus Syrien ausgereist.
C.b Im Rahmen der Anhörung vom 15. Februar 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer 1 hinsichtlich des Ergebnisses der Dokumentenprüfung, wonach aufgrund eines unüblichen Druckverfahrens davon auszugehen sei, dass es sich beim Diplom als (...) (Bm. 3 [Bm. I]) und beim Suchbefehl der Abteilung (...) vom (...) 2013 (Bm. 4 [Bm. L]) um Fälschungen handle, das rechtliche Gehör.
D.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 ersuchte die Rechtsvertretung das SEM um Einsicht in die Berichte betreffend Dokumentenprüfung und um Fristansetzung zur Stellungnahme. Am 14. August 2024 lehnte das SEM diese Anträge mit Verweis auf das rechtliche Gehör anlässlich der Anhörung vom 15. Februar 2024 und mit der Begründung, die Berichte enthielten weitere Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 VwVG), ab.
E. Mit Verfügung vom 5. September 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung an, wobei es sie aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm.
F. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 7. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, nach Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 des Verfügungsdispositivs sei ihre Flüchtlingseigenschaft unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
G. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2024 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. Dieser Betrag wurde am 21. November 2024 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 5. September 2024 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich daher auf die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf rechtliches Gehör respektive den Untersuchungsgrundsatz verletzt, da es seine «Reservistenkarte» mit der Begründung, es handle sich dabei um eine Totalfälschung, nicht geprüft und ihn an der Anhörung vom 15. Februar 2024 lediglich damit konfrontiert habe, dass das in diesem Dokument angewendete Druckverfahren unüblich sei, ohne dass es ihm den entsprechenden Untersuchungsbericht offengelegt respektive zur Stellungnahme unterbreitet hätte (vgl. Beschwerde Ziff. II.6).
Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1156 m.w.H.).
4.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV in Verbindung mit Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft überprüft und in der Entscheidfindung mitberücksichtigt. Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 und BVGE 2008/47 E. 3.2, je m.w.H.). Aus dem Akteneinsichtsrecht als weiteres Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass den Beteiligten grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten offenzulegen sind, sofern in der Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 VwVG; vgl. BGE 132 V 387 E. 3 m.w.H.).
4.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG).
4.2 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde mit «Reservistenkarte» wohl der Suchbefehl vom (...) 2013 (A38 Bm. 4 [Bm. L]) gemeint ist. So wurde auf Seite 6 der Beschwerdeschrift zu Recht ausgeführt, dass anlässlich der Dokumentenprüfungen festgestellt worden sei, es bestünden neben dem Diplom als (...) bezüglich des Suchbefehls vom (...) 2013 Anhaltspunkte für eine Totalfälschung. Die «Reservistenkarte» (das heisst der Marschbefehl vom (...) 2012 [A38 Bm. 1 {Bm. B}]), wurde zu Recht nicht erwähnt, da diese im entsprechenden Untersuchungsbericht nicht aufgeführt wird.
4.3 Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer 1 an der Anhörung vom 15. Februar 2024 zur Analyse des Diploms als (...) und des Suchbefehls vom (...) 2013 (A38 Bm. 3 [Bm. I] und Bm. 4 [Bm. L]) das rechtliche Gehör, indem es ihn damit konfrontierte, dass sich die beiden Dokumente aufgrund eines unüblichen Druckverfahrens als Fälschungen herausgestellt hätten (A35 F134). Damit hat es ihm den wesentlichen Inhalt der Berichte im Sinne von Art. 28 VwVG zur Kenntnis gebracht und hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen es bezüglich der erwähnten Dokumente mit massgeblicher Wahrscheinlichkeit von Fälschungen ausgegangen ist, so dass der Beschwerdeführer 1 in der Lage war, hierzu konkret Stellung zu nehmen. Ein Gesuch der Rechtsvertretung um Offenlegung der - dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden - Analyseberichte wurde vom SEM am 14. August 2024 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Berichte enthielten weitergehende Angaben, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das Vorgehen des SEM ist demnach gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auch bezüglich der «Reservistenkarte», das heisst des Marschbefehls vom (...) 2012 (A38 Bm. 1 [Bm. B]), nachvollziehbar und ausreichend begründet hat, weshalb diese nicht amtsintern überprüfbar ist und dass sie einen geringen Beweiswert hat. Ausserdem führte es im Rahmen einer Überprüfung aller Elemente, die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen (vgl. hierzu BVGE 2015/3 E. 6.5.1), aus, die Karte vermöge an den unglaubhaften Schilderungen betreffend Einberufung in den Reservedienst nichts zu ändern. Damit war auch diesbezüglich eine sachgerechte Anfechtung möglich und die Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.
4.5 Da das Gericht nach Durchsicht der Akten im Übrigen zum Schluss gelangt, dass der Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt wurde, wobei die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in der Beschwerde ohnehin nicht näher begründet wurde, ist das Eventualbegehren, die Sache sei infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Obwohl es nicht grundsätzlich in Zweifel ziehe, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Grundwehrdienst geleistet habe, seien die vorgebrachte Desertion aus dem Reservedienst und die damit begründete Verfolgung durch das syrische Regime unglaubhaft. Seine diesbezügliche freie Rede weise zwar einige Details auf, jedoch seien darin nur wenige Realkennzeichen zu erkennen, so dass nicht der Eindruck entstanden sei, das Geschilderte habe sich tatsächlich so wie erzählt zugetragen. Die Aussagen hinsichtlich der behaupteten Einberufung in den Reservedienst seien vage und widersprüchlich ausgefallen. Zum einen habe er erwähnt, er habe die «Reservistenkarte» ein Jahr nach seiner Entlassung aus dem Grundwehrdienst (also 2010) zugeschickt bekommen (A35 F101), zum anderen habe er ausgeführt, er habe die Karte im Jahr 2012 per militärischem Kurier erhalten (A35 F113 ff.). Diesbezügliche Rückfragen habe er nur ausweichend beantwortet (A35 F117 ff. und 145 f.). Auch habe er seine Haft in F._______ und die damit verbundene Folter nur oberflächlich erwähnt (A35 F101). Auf Aufforderung hin, detaillierter über die Folter - ein an sich einschneidendes Erlebnis - zu berichten, habe er keine erlebnisbezogenen Details hervorbringen können (A56 F121). Seine diesbezüglichen Aussagen - er sei im (...) Monat des Jahres 2013 verhaftet worden (A35 F122), also (...) Monate nach Erhalt der «Reservistenkarte» (A35 121) - seien ferner faktisch nicht miteinander vereinbar, zumal er vorgetragen habe, die «Reservistenkarte» (...) 2012 erhalten zu haben (A35 F142). Auch hinsichtlich der Dauer der Haft seien Widersprüche zu verzeichnen (A35 F102 [{...}] und A56 F46 f. [{...}]). Weiter seien die Schilderungen hinsichtlich der Fahrt vom Gefängnis in F._______ nach J._______ zu seiner früheren Einheit und hinsichtlich des dortigen Aufenthalts unsubstantiiert (A56 F80) respektive ausweichend (A56 F46, 48 ff. und 60 ff.) ausgefallen. Seine Flucht aus dem Reservedienst habe er in seiner freien Rede in nur zwei Sätzen abgehandelt (A35 F102). Als er weiter danach befragt worden sei, habe er diese Fragen nur substanzlos (A56 F87 ff.) respektive unplausibel (A56 F90 f.) beantworten können. Die Schilderungen zur angeblichen Festnahme anlässlich einer Strassenkontrolle im Jahr 2013, welcher er nur knapp entkommen sei (A35 F102), erweckten ferner nicht den Eindruck, er habe dies tatsächlich so erlebt, zumal es unplausibel erscheine, dass es ihm gelungen sei, vor einer Patrouille von drei verschiedenen Sicherheitsorgangen zu flüchten und dabei lediglich am (...) verletzt worden zu sein. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie eine Person, die aufgrund von Dienstverweigerung angeblich über Monate inhaftiert und gefoltert worden und anschliessend nach nur wenigen Monaten aus dem Reservedienst desertiert sei, im Anschluss daran während Jahren unbehelligt an einem der Armee bekannten Wohnort habe leben können. Auch die im Zuge der Eroberung seines Dorfes gemachten Drohungen durch die Schabiha seien unwahrscheinlich und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht sofort festgenommen worden sei, obwohl er als flüchtiger Deserteur bereits Jahre zuvor zur Fahndung ausgeschrieben worden sei. Weiter führte das SEM aus, die Schilderungen zu den Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen im Jahr 2013 in F._______, an denen der Beschwerdeführer 1 zusammen mit seinem Bruder teilgenommen habe und anlässlich welcher sie von Sicherheitspersonen identifiziert worden seien, seien vage und teilweise nicht nachvollziehbar ausgefallen. Auch handle es sich bei der möglichen Identifizierung um eine blosse unsubstantiierte Vermutung (A35 F101 f. und 135 ff.; A56 F96 ff.). Entsprechend sei auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft. Schliesslich hielt das SEM im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführer seien aus Furcht vor türkischen Bombardements und vor einer Rückeroberung des Gebiets von I._______ durch das Regime von Assad aus ihrem Heimatstaat geflüchtet, fest, im Rahmen eines Bürgerkrieges erlittene Nachteile würden in der Regel keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, daher sei dieses Vorliegen flüchtlingsrechtlich irrelevant
An diesen Einschätzungen vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die «Reservistenkarte» (A38 Bm. 1 [Bm. B]) weise keine fälschungssicheren Merkmale auf. Der Suchbefehl (A38 Bm. 4 [Bm. L]) habe sich als Fälschung erwiesen, wobei der Beschwerdeführer 1 sich hinsichtlich des Erhalts dieses Dokuments zusätzlich widersprochen habe (A35 F102 und 174 f.; A56 F122).
6.2 In der Beschwerde wurde festgehalten, der Beschwerdeführer 1 habe vorgebracht, in der (...), auch bekannt als (...), gedient zu haben. Dabei habe es sich um (...) gehandelt, deren zentrale Aufgabe die (...) gewesen sei. (...). Während die reguläre syrische Armee unter massiven Desertionen gelitten habe, sei die (...) gegenüber dem Assad-Regime mehrheitlich loyal geblieben. Aus asylrechtlicher Sicht mache es keinen Unterschied, ob der Beschwerdeführer 1 aus seinem Grundwehrdienst oder seinem Reservedienst desertiert sei. Massgebend sei, dass er eine militärische Funktion bei den syrischen Streitkräften innegehabt habe, was das SEM nicht bestritten habe. Vor diesem Hintergrund sei der genaue Zeitpunkt und die Art der Zustellung der «Reservistenkarte» irrelevant. Dennoch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 klar ausgeführt habe, dass sein Bruder einen syrischen Anwalt mandatiert habe, der «Dokumente (...)» habe beschaffen können (A56 F122). Sodann habe der Beschwerdeführer 1 den Alltag in der Haft und die erlebte Folter ausführlich beschrieben (A45 F121). Weitere Fragen betreffend die erlebte Folter habe die Vorinstanz nicht gestellt, was nicht dem Beschwerdeführer 1 anzulasten sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Erfahrung von Krieg und Folter Auswirkungen auf das Aussageverhalten geflüchteter Personen haben könne, namentlich auf die Fähigkeit, sich präzise an Ereignisse zu erinnern. Dies gelte es zu beachten.
Weiter wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer 1 habe klar vorgebracht, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben und dabei von Vertretern desselben aus geringer Distanz identifiziert worden zu sein. Folglich erfülle er neben seiner «Fahnenflucht» das von der Rechtsprechung zusätzlich geforderte Kriterium, vom syrischen Regime als politischer Gegner wahrgenommen zu werden. Er sei mithin als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die eingehenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.2 Wie nachfolgend darzulegen sein wird, kann dem Beschwerdeführer 1 in Übereinstimmung mit dem SEM die Einberufung in den Reservedienst, die vorgebrachte Haft und insbesondere die behauptete Desertion aus dem Reservedienst nicht geglaubt werden. Sein Einwand in der Beschwerde, die Erfahrung von Krieg und Folter habe Auswirkungen auf das Aussageverhalten von geflüchteten Personen, vermag die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht auszuräumen.
7.2.1 Die Angaben des Beschwerdeführers 1 bezüglich des Zeitpunktes und der Art des Erhalts der «Reservistenkarte» (A38 Bm. 1 [Bm. B]) sind widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der Anhörung gab er zunächst an, er habe diese ein Jahr nach seiner Entlassung aus dem Grundwehrdienst (...) 2009 zugestellt bekommen (also 2010), während er im Verlauf der Anhörung ausführte, er habe die Karte im Jahr 2012 mit der Militärpost erhalten (A35 F101, 111 ff., 117 f. und 142 ff.). Auf der «Reservistenkarte» selbst ist sodann vermerkt, dass diese dem Bruder des Beschwerdeführers 1 N._______ am (...) 2012 ausgehändigt worden sei. In der Beschwerde wurde diesen Ungereimtheiten nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, da sich der Einwand, ein vom Bruder des Beschwerdeführers 1 engagierter Anwalt habe die Dokumente von der «(...)» beschafft, mutmasslich nur auf den Suchbefehl und nicht auf die «Reservistenkarte» bezieht (A56 F122).
7.2.2 Ferner sind die Angaben des Beschwerdeführers 1 zu seiner Haft in F._______ - auch nach weiteren Fragen seitens des SEM (A56 F121) - widersprüchlich und vage ausgefallen. So sei er im (...) 2013 respektive (...) Monate nach Erhalt der «Reservistenkarte» (A35 F121 f.) inhaftiert worden. Zur Dauer seiner Haft gab anlässlich der Anhörung vom 15. Februar 2024 zu Protokoll, für (...) in einer Einzelzelle gefangen gehalten worden zu sein, wobei ihm auf den Kopf geschlagen und er bedroht respektive gefoltert worden sei (A35 F101 f. und 123). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 21. Mai 2024 führte er im Widerspruch dazu aus, er sei für (...) Monate in F._______ festgehalten worden, wo man ihn verhört und in eine Einzelzelle gesperrt habe (A56 F46 f.). Danach - im (...) 2013 - sei er nach J._______ zu seiner Einheit gebracht worden (A56 F55 ff.). Dies wiederum steht im Widerspruch zu seinem Vorbringen, im (...) 2013 und damit im gleichen Zeitraum an den regimekritischen Kundgebungen in F._______ teilgenommen habe (A56 F98), was jedoch - folgt man seinem Erzählstrang - nach seiner angeblichen Desertion geschehen sein müsste. Mit dem Widerspruch betreffend seine Haftdauer konfrontiert, vermochte er keine zufriedenstellende Erklärung dafür zu geben (A56 F107 f.).
7.2.3 Des Weiteren ist nicht plausibel, dass eine Person, welche sich zunächst dem Reservedienst zu entziehen versucht und danach vom syrischen Regime festgenommen und während mehrerer Monate gefoltert wird, im Anschluss daran bei den (...), welche, wie in der Beschwerde dargelegt wurde, die zentrale Aufgabe wahrnahm, (...) sicherzustellen, in unmittelbarer Nähe einer «Raststätte für den Präsidenten» (A56 F60) eingesetzt wird. Vielmehr ist, wie in der Beschwerde ausgeführt, davon auszugehen, dass (...).
7.2.4 Weiter konnte der Beschwerdeführer 1 seine Flucht aus dem Reservedienst in J._______ - der Kern seiner Verfolgungsvorbringen - nicht nachvollziehbar darlegen. Es sei verboten gewesen, sich ausserhalb des Kasernengeländes aufzuhalten (A56 F87). Trotzdem habe er die Kaserne durch den Haupteingang verlassen, sei an Fruchtbäumen vorbeigelaufen und zu einer nahen Tankstelle gelangt (A56 F91). Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, erscheint eine solche Flucht unplausibel, da davon auszugehen ist, dass die Militärkaserne einschliesslich das gesamten umliegenden Geländes, zumal es sich um die Kaserne der (...) gehandelt habe, strengstens überwacht gewesen sein muss. Ausserdem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 die Identitätskarte seines Bruders O._______ benutzt habe (A56 F87 und 91), da dieser gemäss seinen Aussagen ebenfalls gesucht worden sei (A56 F114). Schliesslich ist unplausibel, dass ein (...) einen Deserteur anruft und ihn bittet, wieder zu seiner Einheit zurückzukehren (A35 F102 und 128 f.). Noch weniger nachvollziehbar ist, dass der (...) den Beschwerdeführer 1 im Anschluss daran nicht gleich festnehmen liess, sondern einen Militärangehörigen stattdessen beauftragte, dem Beschwerdeführer 1 einen Suchbefehl auszuhändigen. Die diesbezüglichen Erklärungen des Beschwerdeführers 1 vermögen nicht zu überzeugen (A35 F122 und 131 ff.).
7.2.5 Hinsichtlich des eingereichten Suchbefehls (A38 Bm. 4 [Bm. L]), bei dem Anhaltspunkte für eine Totalfälschung festgestellt wurden, ist weiter zu bemerken, dass dieser am (...) 2013 ausgestellt worden sei. Gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers 1 müsste dieser jedoch nach seiner Desertion ausgestellt worden sein (A35 F102; A56 F40). Im (...) 2013 sei der Beschwerdeführer 1 seinen Ausführungen zufolge allerdings noch nicht einmal in F._______ in Haft gewesen und auch noch nicht nach J._______ übergeführt worden (vgl. E. 7.2.2).
7.3 Ferner ist in Übereinstimmung mit dem SEM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 sein politisches Engagement angesichts seiner vagen und allgemeinen Angaben nicht glaubhaft darlegen konnte. Die Demonstrationen hätten gemäss seinen Angaben stattgefunden, als er sich nach seiner angeblichen Desertion im Dorf nahe F._______ versteckt habe. Zusammen mit dem syrischen Volk habe er im (...) 2013 (A35 F135; A56 F98) daran teilgenommen. Wie zuvor dargelegt stehen diese zeitlichen Angaben im Widerspruch zur zeitlichen Einordnung der Haft und Desertion durch den Beschwerdeführer 1 (vgl. E. 7.2.2). Auch ist dem SEM darin zuzustimmen, dass es sich beim Vorbringen, er sei an den Kund-gebungen identifiziert worden, um eine blosse Vermutung handle. Ohnehin ist schwer nachvollziehbar, dass der zur Fahndung ausgeschriebene Beschwerdeführer 1 kurz nach seiner Desertion das Risiko eingegangen sein soll, an einer regimekritischen Demonstration teilzunehmen. Dies insbesondere auch deshalb, da er im Widerspruch dazu an einer anderen Stelle festhielt, er sei nie politisch aktiv gewesen (A56 F36).
7.4 Zusammenfassend sind die Vorbringen hinsichtlich seiner angeblichen Desertion und seines politischen Engagements als unglaubhaft zu qualifizieren. Es spielt daher - entgegen der Argumentation in der Beschwerde - keine Rolle, dass die Absolvierung seines Grundwehrdienstes nicht bezweifelt wird, da er aus diesem im (...) 2009 entlassen wurde. Selbst wenn er, wie behauptet, einer Einberufung in den Reservedienst nicht Folge geleistet hätte, würde er deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, da bei Wehrdienstverweigerung und Desertion im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und damit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Bestrafung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2020 VI/4 E. 5.1.1 und 5.1.2). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde konnte der Beschwerdeführer 1 vorliegend keinen entsprechenden zusätzlichen Faktor glaubhaft machen.
7.5 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Patricia Petermann Loewe
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