Entscheiddatum: 19.11.2013Publikationsdatum: 28.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6324/2013
Urteil vom 19. November 2013 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien A._______, geboren (...), Guinea-Bissau, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Guinea-Bissau sei, den Heimatstaat im August 2011 Richtung Senegal verlassen habe, wo er sich während eines Jahres aufgehalten habe, von dort nach Mauretanien gelangt sei, dieses Land nach zwei Wochen auf dem Seeweg verlassen habe, worauf er nach einer zweiwöchigen Schiffsreise im italienischen Palermo an Land gegangen und von Italien aus am 7. Oktober 2012 in die Schweiz gelangt sei,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch stellte, wo ihn das BFM unter anderem mittels Formular auf seine Mitwirkungspflicht, innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, und auf die gesetzliche Nichteintretensbestimmung hinwies,
dass die Anfrage des BFM vom 8. Oktober 2012 in der EURODAC-Datenbank ergab, dass er dort nicht verzeichnet war,
dass er vom BFM im EVZ Basel am 26. Oktober 2012 summarisch zur Person und zu den Ausreisemotiven befragt wurde,
dass er am 1. November 2012 für das weitere Verfahren dem Kanton (...) als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass dem unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde per 7. November 2012 eine Vertrauensperson in der Person von R.B. beigegeben wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2012 zu den Asylgründen anhörte,
dass dieser in den Anhörungen vorbrachte, er sei ein aus der Stadt B._______ stammender Peul, habe etwa ab 2010 in C._______ gelebt und auf dem Markt gearbeitet und werde von den Behörden und von einem Gericht seines Heimatlandes gesucht, weil er seinen (...eine Person...) erstochen habe,
dass er deswegen mit einer Gefängnisstrafe zu rechnen habe oder getötet werden könnte,
dass er auch vom Bruder des Getöteten, einem Militärangehörigen (Soldat oder "Captain"), gesucht werde und dieser ihm und seinem D._______ (ein Verwandter), der sich mittlerweile ebenfalls ins Ausland abgesetzt habe, schwere Nachteile angedroht habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 - eröffnet am 5. November 2013 - auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers verfügte, den Vollzug angeordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Aktenstücke gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der Frist von 48 Stunden ab Asylgesuchsstellung keine rechtsgenügenden Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe vorgebracht,
dass davon auszugehen sei, er enthalte den Schweizer Behörden bewusst seine Ausweispapiere vor, um seine wahre Identität zu verheimlichen und die Rückführung zu erschweren,
dass seine Angaben in einem solchen Masse widersprüchlich und insbesondere bezüglich der Tötung des (...eine Person...) substanzlos ausgefallen seien, dass sie nicht glaubhaft seien und, auch unter in Berücksichtigung der rudimentären und widersprüchlichen Schilderung des Reisewegs, Konstrukte darstellen dürften,
dass jedenfalls die Verfolgung des geltend gemachten Verbrechens durch die Justiz eine rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienende Massnahme sei, die keine asylbeachtliche Verfolgung darstelle, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides und deren Vollzug zulässig, zumutbar und technisch möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2013 diese Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er unter Verwendung eines (für die Anfechtung eines Nichteintretensentscheides ungeeigneten) Formulars mit vorgedruckten Rechtsbegehren in französischer Sprache und handschriftlichen Ergänzungen in deutscher Sprache in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar (sowohl unzulässig als auch unzumutbar und unmöglich) und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung, ohne Bezeichnung des beizugebenden Rechtsbeistandes) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass hingegen auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, da das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.),
dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a-c AsylG),
dass unter Reise- und Identitätspapiere Dokumente verstanden werden, die sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen sollen, und ohne entschuldbare Gründe ein Nichteintreten selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und 6),
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen ausgesagt hat, er habe hier keinen Reisepass und verfüge in "Guinea" (A5 S. 5) über eine Identitätskarte,
dass er auf Anschlussfrage hin erklärt hat, er habe seine Identitätskarte in B._______ bei seinem 2002 oder 2003 gestorbenen Vater deponiert, respektive die Identitätskarte sei bereits verschollen gewesen, als sich seine Mutter nach B._______ begeben habe, weshalb er über keine Reisepapiere verfüge (A5 S. 5 f.), respektive er habe etwa im April 2013 erst- und letztmals den Versuch unternommen, seinen D._______ (ein Verwandter) über einen Freund zu kontaktieren, um mit dessen Hilfe an heimatliche Reisepapiere zu gelangen, was aber nicht geklappt habe, da der Freund sich bereits ins Ausland begeben habe, weshalb es ihm nun unmöglich sei, jemanden mit der Beschaffung seiner Papiere zu beauftragen (A16 S. 3),
dass jedoch die Familie seiner Mutter in E._______ und mehrere Freunde in C._______ leben sollen (A16 S. 6 f., F59 und F66),
dass nicht nachvollziehbar bleibt, wie es der Beschwerdeführer ohne Reisepapiere geschafft haben soll, bis nach Europa die von ihm geltend gemachte Route zurückzulegen und die diversen bewachten Grenzübergänge zu überqueren,
dass aufgrund dieser unstimmigen Behauptungen und da sich der Beschwerdeführer zu dieser Thematik in der Beschwerde nicht geäussert und auch keine Papiere nachgereicht hat, ohne weiteres geschlossen werden kann, er wolle den Asylbehörden seine (existierende) Reisedokumente bewusst vorenthalten,
dass in der angefochtenen Verfügung somit in überzeugender Weise aufgezeigt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass die Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht,
dass der zentrale, die angebliche Verfolgung betreffende Sachverhalt im Wesentlichen auf eine Straftat des Beschwerdeführers zurückzuführen ist und mithin offenkundig flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist,
dass darüber hinaus zeitliche wie inhaltliche Angaben des Beschwerdeführers zur Auseinandersetzung mit dem (...eine Person...) unstimmig, ungereimt und haltlos ausgefallen sind, und zahlreiche Details seiner Asylbegründung realitätswidrig erscheinen,
dass er sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits Aktenkundiges aus den Anhörungen zu wiederholen, während er sich mit den einlässlichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandersetzt,
dass mangels stichhaltiger Einwendungen in der Beschwerde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verfolgungs- und Fluchtgründen (nicht nur haltlos, sondern auch) offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, womit auch keine weiteren Abklärungen erforderlich sind,
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass bezüglich der nicht nachgewiesenen Herkunft des Beschwerdeführers auf seine Behauptung abgestellt wird, er stamme aus Guinea-Bissau und habe seit seinem (...) Lebensjahr in der Hauptstadt C._______ gelebt und gearbeitet (A16 S. 3 ff.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar ist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Guinea-Bissau keine Situation allgemeiner Gewalt besteht,
dass in Anbetracht der verweigerten Papierabgabe und der haltlosen Asylvorbringen davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe auch zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Guinea-Bissau unkorrekte Angaben gemacht, um diese Bereiche möglichst unvorteilhaft erscheinen zu lassen, namentlich bezüglich seiner Verwandten und Bekannten, von denen er jeweils behauptete, sie seien gestorben beziehungsweise ausgereist,
dass deshalb davon auszugehen ist, er verfüge nach wie vor über ein tragfähiges, soziales und intaktes Beziehungsnetz in Guinea-Bissau,
dass der (...) Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt sind, im Heimatland keine existenzielle Probleme haben dürfte, zumal er dort seine Tätigkeiten als (...) wieder aufnehmen und auf die Unterstützung von Verwandten zählen kann,
dass somit weder die aktuelle allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung oder Furcht des Beschwerdeführers vor erheblichen Nachteilen bei seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau schliessen lassen, und der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, das BFM sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung kein Anlass für eine vorsorgliche Anweisung an das BFM bestand, und der Antrag mit der Urteilsfällung ohnehin hinfällig wird,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt, ohne jedoch seine Mittellosigkeit zu belegen und den ihm beizugebenden Rechtsanwalt namentlich zu bezeichnen,
dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Verbeiständung voraussetzen, dass die ersuchende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass es somit an mindestens einer der kumulativen Voraussetzungen fehlt und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegen-standslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang die Verfahrenskosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vertrauensperson des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger
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