Entscheiddatum: 14.11.2013Publikationsdatum: 21.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6322/2013
Urteil vom 14. November 2013 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. September 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 27. September 2013 summarisch zu seinem Gesuch befragt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 - eröffnet am 6. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Tschechische Republik anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und sich als für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung am 12. November 2013 provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Tschechische Republik dem Beschwerdeführer ein vom (...) 2013 bis zum (...) 2013 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat,
dass die tschechischen Behörden auf dieser Basis einer Übernahme des Beschwerdeführers (gemäss Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO) mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass die Argumentation des Beschwerdeführers, die Zuständigkeit der Tschechischen Republik gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO sei zu Unrecht angenommen worden, da er erst nach Ablauf des durch die tschechischen Behörden ausgestellten Visums in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist sei, nicht gehört werden kann,
dass die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn diese als "self-executing" gelten,
dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte des Asylgesuchstellers zu schützen (vgl. BVGE 2010/27 E. 4-6 S. 370 ff.),
dass der angerufene Art. 9 Dublin-II-VO nicht "self-executing" in diesem Sinne ist, da er nicht bezweckt, Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren, sondern sich die Bestimmung vielmehr alleine an die beteiligten Staaten richtet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 4166/2013 vom 6. November 2013, E. 6),
dass eine in unrichtiger Anwendung der Zuständigkeitskriterien gestützte Überstellungsentscheidung allenfalls dann im nationalen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden könnte, wenn eine solche zu einer Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) führen oder bestimmte, sonstige, Willkür gleichzusetzende Fehler bei der Rechtsanwendung vorliegen würden (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010 K6 zu Art. 18),
dass davon vorliegend aber nicht die Rede sein kann, zumal das BFM den tschechischen Behörden in seiner Anfrage vom 23. Oktober 2013 - entgegen den Befürchtungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 5) - sämtliche für die Beurteilung der Zuständigkeit wesentlichen Informationen übermittelt hat,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht legitimiert ist, geltend zu machen, die Zuständigkeit der Tschechischen Republik sei zu Unrecht festgestellt worden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K10 zu Art. 19),
dass demzufolge - entgegen den Beschwerdevorbringen - keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik sprechen würden und die Zuständigkeit dieses Landes somit gegeben ist,
dass im Weiteren keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers in die Tschechische Republik als unzulässig erscheinen lassen,
dass der Textblock auf S. 6 der Beschwerde, "die Beschwerdeführerin [sei] zurzeit nicht reisefähig" und von einer "Überstellung nach Italien" sei abzusehen (Hervorhebungen BVGer), sich offensichtlich nicht auf den Beschwerdeführer bezieht,
dass weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde noch sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die Überstellung in die Tschechische Republik die völkerrechtlichen Verpflichtungen und Garantien nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), nach der EMRK, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention; FoK, SR 0.105) verletzt würden,
dass es demnach vorliegend keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Tschechien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweisen,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb bereits diese Voraussetzung von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
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