Asylum canton assignment not violating family unity

e-6317-2014Bundesverwaltungsgericht / 5. Abteilung07.11.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An Eritrean asylum seeker appealed the Federal Office for Migration’s decision assigning him to canton B., asking instead to be placed in canton D. so he could live with his fiancée. The Federal Administrative Court treated his filing as an appeal and found it admissible. On the merits, it held that a fiancée relationship does not fall within the protected family unity for canton assignment unless a durable marriage-like union is shown. The record did not substantiate such a relationship, and the fiancée’s own statements raised doubts. The appeal was dismissed and costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 27 Abs. 3 AsylG; family unity in canton assignment; protection under Art. 8 EMRK and Art. 44 Abs. 1 AsylG extends, beyond the nuclear family, only to relationships qualifying as close family ties or a durable marriage-like cohabitation under Art. 1 lit. e AsylV 1. A mere engagement does not create a protected familial relationship. A canton-assignment decision may be challenged only on the ground of violation of family unity; absent substantiation of such a relationship, the appeal fails. Filing with an incompetent authority does not impair admissibility (Art. 21 Abs. 2 VwVG).

Gesamter Gesetzestext

BVGer E-6317/2014

Entscheiddatum: 07.11.2014Publikationsdatum: 19.11.2014

BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6317/2014

Urteil vom 7. November 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König,mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______,Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 / N (...).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) September 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,

dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 - eröffnet am 14. Oktober 2014 - den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuwies,

dass der Beschwerdeführer mit an den Leiter des Asylzentrums C._______ gerichteter Eingabe vom 20. Oktober 2014 um Zusammenführung mit seiner dem Kanton D._______ zugewiesenen Verlobten E._______ (N [...]) ersuchte,

dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe E._______ im Sudan kennen gelernt und sie hätten sich dort verlobt,

dass sie anschliessend auf ihrer Reise durch Libyen getrennt worden seien,

dass seine Verlobte seinen Namen bei ihrer Befragung zur Person nicht erwähnt habe, weil sie davon ausgegangen sei, er habe die Reise nicht überlebt,

dass um Zuteilung in den Aufenthaltskanton seiner Verlobten zwecks Zusammenlebens ersucht werde,

dass die Vorinstanz die an sie weitergeleitete Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwies und den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 hierüber in Kenntnis setzte,

und erwägt,

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2014 in welcher er um Zuweisung in den Kanton D._______ ersucht, als sinngemässe Beschwerde gegen die Zuweisungsverfügung des BFM vom 13. Oktober 2014 entgegenzunehmen ist,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selb­ständig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfü­gung handelt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),

dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG - welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG) - in ma­terieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie,

dass eine derartige Rüge in der Beschwerde sinngemäss erhoben wird, indem der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in denjenigen Kanton zuzuweisen, in welchem sich seine Verlobte aufhalte,

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass die Einreichung der Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde nicht schadet (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG),

dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG das BFM die Asylsuchenden den Kantonen zuweist, wobei die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgt, und dabei den schützenswerten Interessen der Asylsuchenden sowie der Kantone Rechnung trägt,

dass vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde und auch keine solche vorliegt, auch wenn das BFM den Zuweisungsentscheid nur schematisch begründet und sich mit der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person vom 8. Oktober 2014 vorgebrachten Beziehung zu E._______ im Zuweisungsentscheid nicht auseinandergesetzt hat,

dass sich nämlich aus den Akten - im Gegensatz zur Sachlage in den massgeblichen veröffentlichten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/54 E. 2.3 und BVGE 2008/47 E. 3.3.3) - kein ausdrückliches Gesuch des Beschwerdeführers, während des hängigen Asylverfahrens bei seiner Verlobten leben zu dürfen, ergibt, und - wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben - auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche für eine entsprechende konkrete Zuweisung sprechen würden,

dass der Kreis der Personen, die sich auf eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG berufen können, nach Artikel 8 EMRK beziehungsweise Art. 44 Abs. 1 AsylG bestimmt wird,

dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwischen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden,

dass gemäss Art. 1 Bst. e AsylV1 in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen den Ehegatten gleichgestellt sind,

dass der Beschwerdeführer sich gemäss seiner Darstellung im Sudan mit E._______ verlobte und sie auf der Flucht in Libyen getrennt worden seien,

dass ein Verlöbnis grundsätzlich keine Verwandtschaft zwischen den Verlobten entstehen lässt, und damit kein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und E._______ besteht,

dass der Umstand, dass E._______ in ihrer Befragung zur Person vom 2. Juni 2014 weder die Person des Beschwerdeführers noch die angebliche Trennung auf der Flucht erwähnte und sich ohne weitere Präzisierung als ledig bezeichnete, Anlass zu Zweifeln an der Darstellung des Beschwerdeführers betreffend ihre Beziehung gibt, zumal die in der Beschwerdeeingabe hierfür vorgebrachte Erklärung, sie sei vom Tod des Beschwerdeführers ausgegangen, nicht zu überzeugen vermag,

dass sich jedenfalls auch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass je eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 1 Bst. e AsylV1 mit E._______ bestand,

dass der Beschwerdeführer bisher denn auch keinerlei Beweismittel für die behauptete persönliche Beziehung zu den Akten gereicht hat, was umso mehr erstaunt als er sich bewusst ist, dass die angebliche Verlobte ihn bei der Bekanntgabe der Personalien und der Beschreibung ihrer persönlichen Lebensumstände mit keinem Wort erwähnt hatte,

dass nach dem Gesagten die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt und die Beschwerde demnach abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain

Versand:

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the canton assignment was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and had to be entered into.

Extrahierte Begründung

The Federal Administrative Court has final jurisdiction in asylum matters; a canton-assignment decision is a separately appealable interim order, and filing with an incompetent authority does not prejudice the filing.

Kernrechtsfrage

Whether the canton assignment violated the principle of family unity under Article 27(3) AsylG

Extrahierter Entscheid

No violation was established; a fiancé relationship does not, by itself, create the protected family relationship required, and no durable marriage-like union was substantiated.

Extrahierte Begründung

Protection under family unity extends to relationships covered by Article 8 ECHR and durable marriage-like cohabitation under AsylV 1. The evidence did not show such a relationship, and the fiancée’s statements cast doubt on the alleged bond.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be imposed on the appellant

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 600 were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

Because the appeal failed, the ordinary cost rules applied.

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