Entscheiddatum: 21.11.2013Publikationsdatum: 29.11.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung VE-6293/2013
Urteil vom 21. November 2013 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher,mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______,Guinea, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 12. August 2003 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; Vorgängerorganisation des BFM) mit Verfügung vom 2. September 2003 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung verfügte und den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. September 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde einreichte,
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung der ARK vom 9. Oktober 2003 aufgefordert wurde, diese Beschwerde zu verbessern, da diese den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach, weil sie keine rechtsgenügliche Begründung enthielt,
dass die ARK mit Urteil vom 28. Oktober 2003 androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 26. September 2003 nicht eintrat, nachdem innert der dem Beschwerdeführer angesetzten Frist keine Beschwerdeverbesserung eingereicht worden war,
dass der Beschwerdeführer gemäss Strafanzeige vom 15. Dezember 2003 respektive gemäss Festnahmerapport vom 10. März 2004 bei der B._______ strafrechtlich angezeigt beziehungsweise von dieser Behörde anlässlich einer gezielten Drogenkontrolle festgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Urteilsanzeige des Richteramts (...) am 4. Juni 2004 wegen Strafdelikten zu einer bedingt aufgeschobenen Gefängnisstrafe von 7 Tagen verurteilt wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss Anzeige des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes vom 17. Januar 2005 und gemäss Anzeige der B._______ vom 23. Mai 2005 als seit dem 8. November 2004 verschwunden gemeldet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
dass er am 25. Juni 2013 summarisch und am 28. Oktober 2013 einlässlich zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt wurde,
dass er im Rahmen dieser Anhörungen im Wesentlichen vortrug, er sei 2003 in sein Heimatland zurückgekehrt, habe dieses am 1. Mai 2013 wieder verlassen und sei über Senegal auf dem Seeweg in ein ihm unbekanntes Land gereist,
dass er am 30. Mai 2013 in die Schweiz eingereist sei,
dass er der Ethnie der Malinke angehöre, jedoch bei den Peul aufgewachsen sei,
dass er in Guinea für einen Marabou Schreibarbeiten verrichtet habe,
dass er unter anderem für die UFDG (Union des Forces Démocratiques de Guinée) tätig gewesen sei,
dass er am 25. April 2013 zusammen mit weiteren Personen festgenommen und drei respektive fünf Tage lang in einem Gefängnis inhaftiert worden sei,
dass er vom Marabou beauftragt worden sei, ein Albino-Kind zu opfern, um dadurch der Regierung zu schaden,
dass er diesen Auftrag erfüllt und ein Albino-Mädchen gefangengenommen und in einer Höhle gefesselt habe,
dass er das Mädchen unbewacht in dieser Höhle zurückgelassen habe und ins Nachbardorf gegangen sei, wo er den Zeitpunkt der Opferung am nächsten Abend abgewartet habe,
dass vor der Opferung dieses Kindes die Dorfbewohner auf ihn geschossen hätten,
dass ihm jedoch nichts passiert sei, da er über spezielle Mächte, insbesondere über einen Voodoo-Schutz, verfüge,
dass ihm die Flucht nach Senegal gelungen sei,
dass er im Übrigen auf die Probleme, die er bei seinem ersten Asylgesuch vorgetragen habe, verwies,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Guinea Schwierigkeiten befürchte, weil er dieses Albino-Mädchen habe opfern wollen und weil die Regierung von seiner Arbeit für den Marabou erfahren habe,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Oktober 2013 - eröffnet am 4. November 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben sich seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Hinweise auf Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass das BFM weiter festhielt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Rückkehr ins Heimatland nach seinem ersten Asylverfahren (Schilderung der Organisation der Rückkehr und des angeblichen Fluges) seien realitätsfremd und daher unglaubhaft ausgefallen,
dass auch die übrigen Schilderungen des Beschwerdeführers einer Prüfung der Glaubhaftigkeit nicht standhielten,
dass insbesondere unverständlich bleibe, weshalb der Beschwerdeführer nach der Entführung des Albino-Kindes sein angebliches Opfer unbewacht in Gehdistanz des Entführungsortes zurückgelassen habe,
dass gegen den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz mit Eingabe vom 8. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde,
dass weiter beantragt wurde, das BFM sei anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme (inklusive Aktenübermittlung) mit den heimatlichen Behörden zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vortrug, er könne nicht ins Heimatland zurück, da er dort verhaftet und hingerichtet werde,
dass er weiter bekräftigte, er habe das Albino-Kind in der Höhle zurückgelassen und diese Vorgehensweise habe zu seiner Arbeit gehört,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 55 VwVG zukommt, weshalb der diesbezügliche Antrag in der Beschwerdeschrift gegenstandslos ist,
dass aus den Verfahrensakten keinerlei Hinweise hervorgehen, dass bereits Akten oder Daten an den angeblichen Heimatstaat des Beschwerdeführers weitergeleitet worden wären, weshalb sich die entsprechenden Anträge in der Rechtsmittelschrift betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen respektive betreffend Mitteilung an den Beschwerdeführer ebenfalls als gegenstandslos erweisen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass daher auf den Antrag, das Asylgesuch sei gutzuheissen, und es sei (sinngemäss) Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse ergeben, welche als nicht haltlos zu bezeichnen wären,
dass das BFM zu Recht festgehalten hat, dass die Schilderungen der behaupteten Rückkehr des Beschwerdeführers unsubstanziiert und konstruiert ausgefallen sind,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylgesuches Widersprüche und Unstimmigkeiten enthalten, namentlich was die behauptete Verfolgungssituation betrifft,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere zur Dauer seiner angeblichen Gefängnisinhaftierung widersprochen hat, indem er einerseits in der EVZ angegeben hat, er sei drei Tage lang festgehalten worden (Akte B7, S. 11), andererseits an der einlässlichen Anhörung vom 28. Oktober 2013 zu Protokoll gab, er sei fünf Tage lang im Gefängnis festgehalten worden (Akte B20, S. 8),
dass der Beschwerdeführer während der Befragung vom 28. Oktober 2013 auf diesen Widerspruch hingewiesen wurde (vgl. Akte B20, S. 9),
dass er hierzu lediglich erwiderte, er habe auch im EVZ von einer fünftägigen Haft berichtet, was aber mit seinen dort protokollierten Angaben nicht übereinstimmt,
dass auch das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen nach der angeblichen Entführung und anschliessenden Festhaltung seines angeblichen Albino-Opfers als unlogisch und daher unglaubhaft bezeichnet werden muss,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass hinzu kommt, dass auch die vom Beschwerdeführer behaupteten, angeblich übernatürlichen Fähigkeiten (Voodoo-Kräfte) als realitätsfremd und somit unglaubhaft zu qualifizieren sind,
dass es dem Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht gelingt, seinen Sachverhaltsvortrag in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen respektive die zutreffenden Erwägungen des BFM zu widerlegen,
dass der Beschwerdeführer insbesondere betreffend den Erwägungen des BFM zu den Unglaubhaftigkeitselementen keinerlei überzeugenden Gegenargumente vorbringt,
dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass sich aus dem zweiten Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Mai 2013 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit - seit dem ARK-Urteil vom 28. Oktober 2003 - eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens keinerlei Identitätspapiere eingereicht hat, weshalb seine wahre Identität nicht feststeht,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer auch bei der Befragung zu seiner Person und zu seinen familiären Verhältnissen in erhebliche Widersprüche verstrickt hat, indem er divergierende Angaben zu den Personalien seiner Eltern zu Protokoll gab (vgl. Akte B20, S. 2, Fragen 5 ff.),
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (inklusive Staatszugehörigkeit) und zum sozialen Beziehungsnetz nach dem Gesagten nicht als gesichert betrachtet werden können,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Asylsuchenden findet,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer Guinea als seinen Heimatstaat bezeichnet hat,
dass weder die allgemeine Lage in Guinea noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über mehrere nahe Angehörige in Guinea verfügt, wobei seine Mutter und zwei Geschwister in Conakry leben (vgl. Akte B7, S. 7),
dass der Beschwerdeführer weiter angab, er habe seit 2003 bei seiner Mutter in Conakry und seit seiner Heirat mit seiner Ehefrau im Stadtteil C.________ gelebt (vgl. Akte B7, S. 5 und 6), weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin mit der Unterstützung dieser Angehörigen rechnen kann,
dass somit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
dass demnach davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in seiner angeblichen Heimat gelingen wird und im Übrigen auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege abzuweisen ist,
dass daher bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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